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StP 30 Nr. 17 Land- und Forstwirtschaft - Naturalbezüge und Privatanteile

1. Bewertung der Naturalbezüge und Privatanteile

Bezüglich der Bewertung der Naturalbezüge und Privatanteile von Geschäftsinhabern in der Land- und Forstwirtschaft gelten grundsätzlich die Ausführungen im gleichnamigen Merkblatt NL 1/2007 der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Bezüglich der Privatanteile an den Autokosten gilt die unter Ziffer 2 dieser Weisung beschriebene Steuerpraxis.

2. Privatanteil Fahrzeuge

Als Privatanteil an den Autokosten werden grundsätzlich 50% der ausgewiesenen Fahrzeuggesamtkosten als private Lebenshaltungskosten qualifiziert und sind entsprechend auszuscheiden.

Als geschäftsmässig begründet gilt grundsätzlich nur ein Auto.

3. Pferdekosten

Ab der Steuerperiode 2008 beträgt der Privatanteil an den Pferdekosten Fr. 3 000 pro Pferd. Sofern kein Betriebszweig besteht (z.B. „Gnadenbrot“ für bisheriges Betriebspferd; keine Pferdezucht; kein Pferdehandel; keine Bestellung des Betriebs), ist pro Pferd ein jährlicher Privatanteil von Fr. 5 500 auszuscheiden, da von einem grösseren Privatinteresse auszugehen ist.

Sofern es sich bei der Pferdehaltung gänzlich um Liebhaberei/Hobby handelt (z.B. private Teilnahme an Springreiten), sind die gesamten Aufwendungen als private Lebenshaltungskosten zu qualifizieren und entsprechend aus der Buchhaltung auszuscheiden.

4. Privater Pachtzinsanteil für die Pächterwohnung

Pächterinnen und Pächter haben den Pachtzins für die Pächterwohnung als Privatanteil auszuscheiden. Wurde im Pachtvertrag aufgrund einer separaten Pachtzinsberechnung pro Gebäude ein Mietanteil für das privat genutzte Gebäude fest-gelegt, kann hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung darauf abgestützt werden.

Fehlt es an einem Pachtvertrag oder wurde darin kein Mietanteil für das privat genutzte Gebäude festgelegt, wird in der Regel auf die Grundstückschätzung abgestellt.


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PDF-Datei 030-17-V2009-15.10.pdf

Mai 05, 2023

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