StP 30 Nr. 11 Rückstellungen für Spätfolgen der Leistungserstellung
1. Allgemeines
Rückstellungen für Spätfolgen der Leistungserstellung sind in bestimmten Fällen zulässig. So können beispielsweise in folgenden Fällen Rückstellungen gebildet werden:
Beseitigung von Abfall aus laufender Produktion erst in einigen Jahren;
Eine Kiesgrube ist nach Beendigung der Ausbeutung wieder aufzufüllen;
Während Bauarbeiten erstellte provisorische Anlagen sind nach deren Beendigung wieder abzubrechen.
Bei der steuerlichen Anerkennung solcher Rückstellungen wird davon ausgegangen, dass gemäss dem Periodizitätsprinzip der Aufwand jener Rechnungsperiode belastet wird, in welcher er verursacht wurde.
2. Voraussetzungen zur Anerkennung
Voraussetzungen zur Anerkennung sind:
Der Aufwand, für welchen die Rückstellung gebildet wurde, muss eine unmittelbare und zwangsläufige Folge der Ertragserzielung in der betreffenden Rechnungsperiode sein, ohne dass er bereits zu einer Ausgabe geführt hat;
Die künftige Ausgabe muss Aufwandcharakter haben. Die Ausgabe darf nicht der Anschaffung von aktivierungspflichtigen Vermögensobjekten dienen;
Das künftige Ereignis, welches die Ausgabe auslöst, muss sicher oder jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten.
Sind vorstehende Bedingungen erfüllt, ist eine Rückstellung auch dann zulässig, wenn die Ausgabe erst in einer ferneren Zukunft getätigt wird.