StP 30 Nr. 16 Schäden infolge grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, Bussen
1. Allgemeines
Alle Schäden, die nicht Teil des Risikos bilden, das mit der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit gewöhnlich verbunden ist, stehen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit.
Einen betrieblichen Zusammenhang zwischen Schaden und schädigendem Verhalten verneint die Lehre und Rechtsprechung im Bereich der Verschuldenshaftung dann, wenn grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vorliegt. Ein solcher Schaden ist durch "persönliche Mängel" des Steuerpflichtigen bedingt und hängt nicht mit den Risiken seiner beruflichen Tätigkeit zusammen.
2. Schäden infolge grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
Sind Schadenersatzansprüche und damit verbundene Prozesskosten aufgrund einer groben Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz des Steuerpflichtigen entstanden, so können diese Kosten nicht als geschäftsmässig begründete Aufwendungen in Abzug gebracht werden.
3. Bussen
Der unmittelbare Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit fehlt auch bei Bussen, die durch ein persönliches Handeln ausgelöst werden. Auch solche Kosten können daher nicht als geschäftsmässig begründete Aufwendungen in Abzug gebracht werden.