StP 30 Nr. 1 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1. Allgemeines
Bei selbständiger Erwerbstätigkeit können gemäss § 30 Absatz 1 StG bzw. Artikel 27 Absatz 2 DBG die geschäftsmässig begründeten Aufwände abgezogen werden.
2. Geschäftsmässig begründeter Aufwand
Als geschäftsmässig begründete Aufwände bei selbständiger Erwerbstätigkeit zählen:
Aufwendungen, die zur Erzielung des Ertrages gemacht werden;
Prämien für Krankentaggeldversicherung einer selbständig erwerbenden Person (vgl. StP 30 Nr. 4 Prämien für Krankentaggeldversicherung);
die Abschreibungen (vgl. StP 30 Nr. 6 Abschreibungen und StP 30 Nr. 7 Sofortabschreibungsverfahren);
die Rückstellungen (vgl. StP 30 Nr. 9 Rückstellungen ff.);
die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals sofern zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist (vgl. StP 30 Nr. 13 Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge ff.);
die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 % des steuerbaren Geschäftsertrages insgesamt jedoch höchstens bis zu Fr. 1 000 000;
die Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen die auf Beteiligungen nach § 20 Abs. 3 StG entfallen;
die Kosten der selbständig erwerbenden Person und des eigenen Personals für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten. Die Aus- und Weiterbildung der selbständig erwerbenden Person selber muss dabei aber im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit stehen, damit geschäftsmässig begründeter Aufwand vorliegt.
Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizrischen Strafrechtes an schweizerische oder fremde Amtsträger.
3. Geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand
Geschäftsmässig nicht begründet sind Aufwendungen vor allem dann, wenn sie nicht zur Erzielung des Ertrages gemacht werden. Wenn ein verbuchter Aufwand geschäftsmässig nicht begründet ist, wird der Betrag zum ausgewiesenen Reingewinn hinzugerechnet.
Folgende geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen sind in der Steuerpraxis speziell aufgeführt:
Privatanteile für Geschäftsauto (vgl. StP 30 Nr. 2 Privatanteil für Geschäftsfahrzeuge selbständig Erwerbender);
Lohn unmündiger Kinder für die Mitarbeit im elterlichen Geschäft oder Gewerbe wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. StP 30 Nr. 3 Lohn unmündiger Kinder für Mitarbeit im elterlichen Geschäft).