StP 30 Nr. 2 Privatanteil für Geschäftsfahrzeuge selbständig Erwerbender
1. Allgemeines
Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Geschäftsfahrzeuge, welche einer selbständig erwerbenden Person (Einzelunternehmer, Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft) zur Verfügung stehen, auch privat genutzt werden. So werden beispielsweise häufig private Einkäufe oder administrative Tätigkeiten mit Geschäftsfahrzeugen erledigt.
Der auf die private Nutzung entfallende Anteil an den Kosten eines Geschäftsfahrzeugs gilt als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand. Im Geschäftsergebnis ist daher ein angemessener Privatanteil zu berücksichtigen.
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, den Nachweis zu erbringen, dass die der Erfolgsrechnung belasteten Fahrzeugaufwendungen tatsächlich geschäftsmässig begründet sind. Sofern der Steuerpflichtige den Nachweis erbringen will, dass das Geschäftsfahrzeug tatsächlich ausschliesslich geschäftlich genutzt wird, muss er dies mit Hilfe eines Fahrtenbuchs tun. Nur so ist es ihm möglich, den geforderten Nachweis zu erbringen, dass keine privaten Fahrten vorgenommen werden.
Wird für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs kein oder lediglich ein zu tiefer Privatanteil verbucht, nimmt die Steuerbehörde eine angemessene Aufrechnung zum steuerbaren Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit vor.
2. Geschäfts- oder Privatfahrzeug
Für privat genutzte Geschäftsfahrzeuge und geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge gelten unterschiedliche steuerliche Bestimmungen. Mittels der Präponderanzmethode ist das betreffende Fahrzeug daher entweder dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen zuzuordnen (vgl. StP 43 Nr. 4 Abgrenzung Geschäfts- und Privatvermögen).
Wird das Fahrzeug mehrheitlich geschäftlich genutzt, ist es dem Geschäftsvermögen zuzuordnen (vgl. Ziffer 3). Dagegen ist es bei überwiegend privater Nutzung dem Privatvermögen zuzuordnen (vgl. Ziffer 4).
Kann die mehrheitlich geschäftliche Nutzung nicht mittels Fahrtenbuch eindeutig nachgewiesen werden, muss diese anderweitig glaubhaft gemacht werden. Ein Indiz für eine mehrheitlich private Nutzung kann etwa sein, wenn ein Fahrzeug (z.B. ein Sportwagen) für den Geschäftszweck ganz oder teilweise ungeeignet ist.
3. Privatanteil für Geschäftsfahrzeug
Ist das Fahrzeug dem Geschäftsvermögen zuzuordnen, muss ein angemessener Privatanteil festgelegt werden. Dazu kann die Regelung für den pauschalen Privatanteil unselbständig Erwerbender auch bei Geschäftsfahrzeugen von selbständig Erwerbenden angewandt werden, sofern dies den effektiven Verhältnissen ausreichend Rechnung trägt (vgl. StP 19 Nr. 5 Privatanteil für Geschäftsfahrzeug unselbständig Erwerbender). Andernfalls ist ein den effektiven Verhältnissen angemessener Privatanteil festzulegen.
Bezüglich der Privatanteile von Geschäftsfahrzeugen in der Land- und Forstwirtschaft ist Ziffer 2 zu beachten in der Weisung StP 30 Nr. 17 Land- und Forstwirtschaft - Naturalbezüge und Privatanteile.
4. Geschäftsanteil für Privatfahrzeug
Ist das Fahrzeug dem Privatvermögen zuzuordnen, sind die gesamten Fahrzeugkosten dem privaten Aufwand zuzuweisen. Im Aufwand der Unternehmung kann für die geschäftliche Nutzung des privaten Fahrzeuges ein angemessener Geschäftsanteil berücksichtigt werden. Dieser ist aufgrund der geschäftlichen Fahrleistung pro Jahr zu ermitteln.