StP 30 Nr. 4 Prämien für Krankentaggeldversicherung
Ab der Steuerperiode 2003 werden die Prämien für die Krankentaggeldversicherung einer selbständig erwerbenden Person als geschäftsmässig begründeter Aufwand angesehen. Dies allerdings nur insoweit, als die Versicherungen angemessen sind, d.h. insoweit sie dazu dienen, ein angemessenes Ersatzeinkommen sowie den Fortbestand des Betriebs sicherzustellen.
Weiterhin nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand gelten:
Prämien für Krankenkassen sowie für Krankenpflegeversicherungen,
Lebensversicherungsprämien (vorbehalten Todesfallrisikoversicherungen, welche zur Sicherung von Geschäftskrediten dienen),
Prämien für Erwerbsunfähigkeitsrenten.