StP 30 Nr. 3 Lohn unmündiger Kinder für Mitarbeit im elterlichen Geschäft
Damit ein Lohn an unmündige Kinder für die Mitarbeit im elterlichen Geschäft, Gewerbe oder Gesellschaft zu Lasten der Erfolgsrechnung abgesetzt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
Die Kinder müssen die obligatorische Schulpflicht von neun Jahren erfüllt haben.
Nach der Art des Betriebes muss die Arbeitsleistung durch das Kind notwendig und sinnvoll sein, und es müssen dadurch Löhne an fremde Arbeitskräfte eingespart werden können.
Der Steuerpflichtige hat nachzuweisen oder zumindest glaubhaft darzulegen, welche Arbeiten das Kind im Betrieb geleistet hat. Diese müssen über gelegentliche Handreichungen hinausgehen.
Das Entgelt muss ausgewiesen und angemessen sein. Übersetzte Löhne sind nicht abziehbar bzw. herabzusetzen.