Damit ein Lohn an unmündige Kinder für die Mitarbeit im elterlichen Geschäft, Gewerbe oder Gesellschaft zu Lasten der Erfolgsrechnung abgesetzt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
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Die Kinder müssen die obligatorische Schulpflicht von neun Jahren erfüllt haben.
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Nach der Art des Betriebes muss die Arbeitsleistung durch das Kind notwendig und sinnvoll sein, und es müssen dadurch Löhne an fremde Arbeitskräfte eingespart werden können.
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Der Steuerpflichtige hat nachzuweisen oder zumindest glaubhaft darzulegen, welche Arbeiten das Kind im Betrieb geleistet hat. Diese müssen über gelegentliche Handreichungen hinausgehen.
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Das Entgelt muss ausgewiesen und angemessen sein. Übersetzte Löhne sind nicht abziehbar bzw. herabzusetzen.
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