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StP 30 Nr. 7 Sofortabschreibungsverfahren

1. Allgemeines

Auf Gütern des operativen Anlagevermögens, die einem erheblichen Wertverlust unterliegen, können im Anschaffungs- oder Erstellungs- bzw. Fertigungsjahr sowie im darauf folgenden Jahr Sofortabschreibungen geltend gemacht werden. Die Gesellschaft, welche Sofortabschreibungen geltend macht, muss somit über eine operative Geschäftstätigkeit, respektive über einen Betrieb verfügen.

Im Umfang, in welchem sie die Normalabschreibungssätze übersteigen, stellen Sofortabschreibungen ausserordentliche Aufwendungen dar.

Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit sind Anlagegüter, für welche eine Sofortabschreibung geltend gemacht wird, in einer separaten Aufstellung als Beilage zur Steuererklärung aufzuführen.

Für Liegenschaften sind grundsätzlich keine Sofortabschreibungen möglich.

2. Vorgehen (ohne Liegenschaften)

Sofortabschreibungen im Anschaffungs- bzw. Fertigungsjahr sowie im darauf folgenden Jahr auf den Pro-Memoria-Franken sind zulässig.

Um dem Handelsrecht Rechnung zu tragen (Massgeblichkeitsprinzip), muss die Abschreibung im ersten Jahr mindestens in der Höhe der tatsächlichen Wertminderung ausfallen. Sofern nicht bereits im Anschaffungsjahr erfolgt, kann im zweiten Jahr auf den Pro-Memoria-Franken abgeschrieben werden.

3. Sofortabschreibung zeitnah zur Liquidation

Wird eine Sofortabschreibung zeitnah zur Liquidation einer Einzelfirma oder Personenunternehmung vorgenommen, erfolgt aufgrund der privilegierten Besteuerung von Liquidationsgewinnen eine Überprüfung auf das Vorliegen einer Steuerumgehung (vgl. StP 38b Nr. 1 Liquidationsgewinne).

Im Normalfall erfolgen Anschaffungen von Anlagen nach deren Betriebsnotwendigkeit oder werden nach Ablauf der Lebensdauer ersetzt. Auch das Abschreibungsverhalten in den vergangenen Jahren ist bei der Beurteilung, ob eine Steuerumgehung vorliegt, zu berücksichtigen (Rechnungslegungsgrundsatz der Stetigkeit). Liegt eine Steuerumgehung vor, werden Abschreibungen über dem Normalsatz nicht zum Abzug zugelassen.

4. Sofortabschreibung bei Ersatzbeschaffung

Bei der Übertragung einer Ersatzbeschaffungsrückstellung auf ein Ersatzobjekt darf der Buchwert des ersetzten Objekts nicht unterschritten werden (absolute Methode; vgl. StP 31 Nr. 1 Ersatzbeschaffung von Anlagevermögen). Zulässig ist aber, auf dem Buchwert eine Sofortabschreibung verteilt auf 2 Jahre vorzunehmen (gilt nicht für Liegenschaften).
Alternativ zur Sofortabschreibung kann im Jahr der Übertragung eine pro-rata-Abschreibung auf dem Ersatzobjekt gemäss EStV-Merkblatt A 1995 – Geschäftliche Betriebe – erfolgen (vgl. StP 30 Nr. 6 Abschreibungen).


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Mai 02, 2024

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Mai 02, 2024

PDF-Datei 030-07-V2015-01.07.pdf

Mai 02, 2024

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Mai 02, 2024

PDF-Datei 030-07-V2002-01.01 CIneu.pdf

Mai 02, 2024

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