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StP 122a Nr. 1 Schuldnerin oder Schuldner der steuerbaren Leistung: örtliche Zuständigkeit

1. Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz nach dem Recht jenes Kantons, in dem die angestellte Person bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Die erhobene Quellensteuer ist dem gemäss vorgängigen Ausführungen zuständigen Kanton zu überweisen.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder steuerrechtlichem Aufenthalt im Kanton Thurgau ist die Quellensteuer somit nach dem Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) des Kantons Thurgau zu berechnen und zu erheben. Die erhobene Quellensteuer ist der Steuerverwaltung Thurgau zu überweisen.

Für eine allfällige nachträgliche ordentliche Veranlagung ist derjenige Kanton zuständig, in dem die quellensteuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat (StP 113 Nr. 1 Grundsätze der nachträglich ordentlichen Veranlagung und StP 113a Nr. 1 Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag bei Ansässigkeit in der Schweiz).

2. Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

2.1. Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland nach §§ 114 und 116 bis 120a StG

Die Schuldner der steuerbaren Leistung berechnen und erheben die Quellensteuer nach dem Recht jenes Kantons, in welchem sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder ihren Sitz oder die Verwaltung hat. Dies gilt für im Ausland wohnhafte:

Davon ausgenommen sind Wochenaufenthalter nach § 114 StG. Hier gelten die Ausführungen unter Ziffer 1 dieser Weisung sinngemäss.

Wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, so richten sich die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer nach dem Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt.

Die erhobene Quellensteuer ist dem gemäss vorgängigen Ausführungen zuständigen Kanton zu überweisen.

Für eine allfällige nachträgliche ordentliche Veranlagung ist derjenige Kanton zuständig, in dem die quellensteuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erwerbstätig war (StP 120b Nr. 1 Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag von Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und StP 120c Nr. 1 Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen für im Ausland wohnhafte Personen).

2.2. Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler sowie Referentinnen und Referenten mit Wohnsitz im Ausland

Für im Ausland wohnhafte Künstlerinnen und Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler/innen, Musiker/innen, Artistinnen und Artisten, Sportlerinnen und Sportler sowie Referentinnen und Referenten berechnet und erhebt die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuer nach dem Recht jenes Kantons, in dem die Tätigkeit ausgeübt worden ist (StP 115 Nr. 1 Künstlerinnen und Künstler, Artistinnen und Artisten, Sportlerinnen und Sportler sowie Referentinnen und Referenten).

Die erhobene Quellensteuer ist dem gemäss vorgängigen Ausführungen zuständigen Kanton zu überweisen.


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Aug. 21, 2023

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