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StP 113 Nr. 1 Grundsätze der nachträglich ordentlichen Veranlagung

1. Allgemeines

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das Kreisschreiben Nr. 45 "Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern" der eidgenössischen Steuerverwaltung.

Bei einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung finden die ordentlichen Verfahrensbestimmungen sowie die Steueranlage bzw. der Steuerfuss der anspruchsberechtigten Gemeinde Anwendung. Die geschuldete Einkommenssteuer (auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene) und die Vermögenssteuer (auf Kantons- und Gemeindeebene) werden aufgrund der ausgefüllten Steuererklärung ermittelt. Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften des betreffenden Steuerjahres, wobei das gesamte weltweite Einkommen (und das Vermögen auf kantonaler Ebene) satzbestimmend berücksichtigt wird. Allfällige bereits bezahlte Quellensteuern werden zinslos an die ordentliche Steuer angerechnet.

Hat eine in der Schweiz ansässige quellensteuerpflichtige Person einmal einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung gestellt, wird sie bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt (vgl. Art. 89a Abs. 5 i.V.m. Art. 89 Abs. 5 DBG). Im Ausland ansässige quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, welche die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllen, müssen für jedes Jahr bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres erneut einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung einreichen (vgl. Art. 99a Abs. 1 DBG).

Für die Durchführung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung zuständig ist:

  • für quellensteuerpflichtige Personen mit Ansässigkeit in der Schweiz: Der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte (vgl. §122a StG Abs. 4 Ziff. 1 resp. Art. 107 Abs. 4 Bst. a DBG).

  • für quellensteuerpflichtige Personen mit Ansässigkeit im Ausland: Der Kanton, in dem der Schuldner der steuerbaren Leistung am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt bzw. seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder die tatsächliche Verwaltung hatte (vgl. §122a StG Abs. 4 Ziff. 2 resp. Art. 107 Abs. 4 Bst. b DBG).

  • für quellensteuerpflichtige Personen mit Ansässigkeit im Ausland und Wochenaufenthalterstatus in der Schweiz: Der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt hatte (vgl. §122a StG Abs. 4 Ziff. 2 resp. Art. 107 Abs. 4 Bst. c DBG).

2. Steuerbezug

Ungeachtet der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt die steuerpflichtige Person für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit weiterhin der Quellensteuer, d.h. der Arbeitgeber bringt weiterhin monatlich die Quellensteuer vom Bruttolohn in Abzug und liefert die einbehalten Quellensteuern ab.

Nach Rechtskraft der nachträglich ordentlichen Veranlagung wird eine definitive Schlussrechnung erstellt. Die vom Bruttolohn in der betreffenden Steuerperiode abgezogenen Quellensteuern werden dabei zinslos an die gemäss der definitiven Schlussrechnung geschuldeten Steuern angerechnet.


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Aug. 21, 2023

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Aug. 21, 2023

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Aug. 21, 2023

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Aug. 21, 2023

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Aug. 21, 2023

PDF-Datei 113-01-V2002-01.01.pdf

Aug. 21, 2023

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