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StP 114 Nr. 1 Im Ausland ansässige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1. Allgemeines

Unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder der aufenthaltsrechtlichen Bewilligung ist eine in der Schweiz arbeitende Person (Grenzgänger/innen, Wochen- oder Kurzaufenthalter/innen) mit Ansässigkeit im Ausland für ihre Lohn- und Ersatzeinkünfte, die ihr von einem Leistungsschuldner mit Wohnsitz, Sitz, tatsächlicher Verwaltung, Betriebsstätte oder fester Einrichtung in der Schweiz ausgerichtet werden, nach den §§ 109 bis 112 StG quellensteuerpflichtig (vgl. auch Art. 91 Abs. 1 DBG). Das bedeutet, dass eine in der Schweiz arbeitende Person mit Ansässigkeit im Ausland auch bei Besitz der Schweizer Staatsangehörigkeit oder der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) der Quellensteuerpflicht unterstellt ist (StP 114 Nr. 2 Quellenbesteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Ansässigkeit in Deutschland, StP 114 Nr. 3 Quellenbesteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern mit Ansässigkeit in Österreich und StP 114 Nr. 4 Quellenbesteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Ansässigkeit im Fürstentum Liechtenstein).

Davon ausgenommen sind Einkommen, welche der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 38a StG unterstehen (vgl. StP 38a Nr. 1 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren).

Ebenfalls der Quellensteuer nach den §§ 109 bis 112 StG unterliegen in der Schweiz arbeitende Personen mit Ansässigkeit im Ausland, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes (StP 114 Nr. 5 Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im internationalen Verkehr).

Die Besteuerungsbefugnis von Grenzgängern richtet sich primär nach den Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen. Diese Staatsverträge stellen gegenüber dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer bzw. dem kantonalen Steuergesetz übergeordnetes Bundesrecht dar.

2. Grenzgänger mit vorwiegender Arbeitstätigkeit in Drittstaaten

Erfolgt die Arbeitstätigkeit für den Schweizer Arbeitgeber vorwiegend im Ausland (Monteur), wird auch der in Drittstaaten anfallende Teil des Arbeitslohnes in der Schweiz besteuert, es sei denn, das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen sieht eine Besteuerung im Wohnsitzstaat vor.

3. Internationaler Wochenaufenthalt (Quasi-Ansässigkeit)

Gemäss § 114 Abs. 1 StG bzw. Art. 107 Abs. 2 DBG ist bei einer im Ausland ansässigen Person mit Wochenaufenthalt der Wochenaufenthaltskanton für die Besteuerung zuständig. Als internationale Wochenaufenthalter gelten quellenbesteuerte natürliche Personen,

  • die ihren Arbeitsort in der Schweiz haben und hier eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben;

  • die ihren Lebensmittelpunkt – und somit ihren steuerlichen Wohnsitz – weiterhin im Ausland haben;

  • denen eine tägliche Rückkehr an ihren Lebensmittelpunkt im Ausland nicht zugemutet werden kann (keine Grenzgängerin bzw. kein Grenzgänger);

  • die in der Schweiz über eine Wohnung resp. ein Zimmer zwecks Aufenthalt verfügen oder

  • die wöchentlich an ihren ausländischen Wohnsitz zurückkehren.

Die obigen Ausführungen stellen lediglich Indizien dar. Grundsätzlich ist immer eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen.

Beispiel 1:

Die quellensteuerpflichtige Person ist verheiratet und der Partner bzw. die Partnerin und allenfalls die Kinder sind nicht in der Schweiz wohnhaft (Indiz: Anmeldung Einwohnerkontrolle). Die Indizien sprechen für einen Lebensmittelpunkt am ausländischen Familienwohnsitz.

Beispiel 2:

Die quellensteuerpflichtige Person ist alleinstehend und in die Schweiz gezogen. Aufgrund der Indizien (z.B. Mietwohnung in der Schweiz mit 4 1/2 Zimmer) ist davon auszugehen, dass der Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegt wurde.

Personen mit Ansässigkeit in Deutschland und einer Grenzgänger-Bewilligung können durchaus ebenfalls einen internationalen Wochenaufenthalts-Status erfüllen. Befindet sich der Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland ist im auf die Steuerperiode folgenden Jahr das Formular GRE-3 (Nichtrückkehrtage) einzureichen und eine allfällige Neuberechnung der Quellensteuer vorzunehmen.

Hinweis:

Ab der Steuerperiode 2021 können quellensteuerpflichtige Personen mit Ansässigkeit im Ausland bis zum 31. März. des Folgejahres eine nachträglich ordentliche Veranlagung beantragen, wenn sie die Voraussetzungen für eine Quasi-Ansässigkeit erfüllen (StP 120b Nr. 1 Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag von Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz).

Die Geltendmachung von zusätzlichen Berufsauslagen aufgrund des internationalen Wochenaufenthalts ist nur auf diesem Weg möglich. Internationale Wochenaufenthalter werden nicht obligatorisch nachträglich ordentlich veranlagt, wenn ihr Einkommen den Grenzbetrag gemäss §113 Abs. 1 StG übersteigt (fehlende Ansässigkeit).


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Aug. 21, 2023

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Aug. 21, 2023

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Aug. 21, 2023

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Aug. 21, 2023

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Aug. 21, 2023

PDF-Datei 114-01-V2021-01.01.pdf

Aug. 21, 2023

PDF-Datei 114-01-V2022-01.01.pdf

Aug. 21, 2023

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