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StP 116 Nr. 1 Mitglieder eines Verwaltungsrats: Quellensteuerpflicht

1. Steuerpflicht und steuerbare Einkünfte

Verwaltungsratsentschädigungen (bspw. Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen) sind zusammen mit einer allfälligen Lohnzahlung nach § 109 StG resp. Artikel 83 DBG an der Quelle zu besteuern, sofern das anspruchsberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsführung in der Schweiz ansässig ist.

Der Quellensteuer unterliegen Personen mit Wohnsitz im Ausland für Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen, die sie als Mitglied der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton beziehen. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einer Drittperson zufliessen.

Ebenfalls steuerpflichtig sind Mitglieder eines Verwaltungsrats oder ähnlicher Organe von ausländischen Unternehmungen, die im Kanton Thurgau eine Betriebsstätte unterhalten, zu deren Lasten steuerbare Leistungen entrichtet werden.

Es gilt zu beachten, dass Entschädigungen an im Ausland ansässige Mitglieder eines Verwaltungsrats sowohl nach § 114 Absatz 1 StG resp. Artikel 91 DBG (Lohneinkommen) wie auch nach § 116 Absatz 1 StG resp. Artikel 93 DBG (Verwaltungsratsentschädigung) an der Quelle steuerpflichtig sein können.

Die Steuerpflicht nach § 114 Absatz 1 StG resp. Artikel 91 DBG ist gegeben, wenn die Entschädigungen für operative Tätigkeiten (z.B. Führungsaufgaben) ausgerichtet werden. Nur Vergütungen für Aufsichtsfunktionen sind nach § 116 Absatz 1 StG resp. Artikel 93 DBG der Quellenbesteuerung zu unterwerfen.

Schuldet eine quellensteuerpflichtige Person gleichzeitig eine Quellensteuer für ein Lohneinkommen für eine Verwaltungsratsentschädigung, so hat dies keine Korrektur des satzbestimmenden Einkommens beim Lohneinkommen zur Folge.

Nicht steuerbar sind ausschliesslich Reise- und Übernachtungsspesen, die anhand von Belegen nachgewiesen werden.

2. Steuersatz

Die Steuer beträgt 20 Prozent der Bruttoeinkünfte (15% Staats- und Gemeindesteuern und 5% Bundessteuer).

3. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

Bei der Erhebung der Quellensteuer müssen die abweichenden Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen beachtet werden.

4. Verfahren

Die juristischen Personen sind verpflichtet, die steuerbaren Leistungen um den Steuersatz von 20 Prozent zu kürzen. Die steuerbaren Leistungen sind innert 20 Tagen nach Beginn des auf die Fälligkeit folgenden Monats auf dem dafür vorgesehenen Formular mit dem zuständigen Gemeindesteueramt abzurechnen. Für verspätet eingereichte Abrechnungen werden Ausgleichszinsen erhoben.

Die aufgrund der Abrechnung geschuldeten Steuern sind innert 30 Tagen (Zahlungsfrist) gemäss erhaltener Verfügung zu bezahlen. Für verspätet abgelieferte Quellensteuern werden Verzugszinsen berechnet.

5. Haftung, Strafen

Die zum Steuerabzug verpflichteten Personen haften für den ordnungsgemässen Bezug und die Ablieferung der Steuerbeträge. Die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflichten wird nach den Strafbestimmungen des Steuergesetzes (§ 216 StG) geahndet.


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Mai 05, 2023

PDF-Datei 116-01-V2011-31.05.pdf

Mai 05, 2023

PDF-Datei 116-01-V2021-01.01.pdf

Mai 05, 2023

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