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StP 120c Nr. 1 Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen für im Ausland wohnhafte Personen

1. Allgemeines

Ab der Steuerperiode 2021 können die zuständigen Steuerbehörden von Amtes wegen für quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz im Ausland eine nachträgliche ordentliche Veranlagung verlangen.

Das eidgenössische Finanzdepartement präzisiert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Voraussetzungen und regelt das Verfahren.

2. Verfahren

Verfügt eine im Ausland ansässige Person über verschiedene Einkommensbestandteile oder über Vermögen, welche in der Schweiz steuerpflichtig sind, aber zum Teil dem Quellensteuerverfahren (Lohneinkommen) und zum anderen Teil der ordentlichen Veranlagung unterliegen (z.B. selbstständige Erwerbseinkünfte, Liegenschaftserträge, etc.), können die zuständigen Steuerbehörden von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung vornehmen (vgl. Art. 99b DBG) und damit erwirken, dass die Besteuerung zum massgebenden Steuersatz (vgl. §10 STG resp. Art. 7 DBG) vorgenommen wird.

Als zuständig gilt derjenige Kanton, im dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet (vgl. Art. 106 Abs. 2 DBG).

Zur Durchführung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung hat die quellenbesteuerte Person dem Wohnsitzgemeindesteueramt eine vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Steuererklärung einzureichen. Darin sind sämtliche weltweiten Einkommens- und Vermögenswerte zu deklarieren. Bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft sind auch sämtliche weltweiten Einkommens- und Vermögenswerte der Ehefrau/des Ehemanns bzw. der Partnerin/des Partners aufzuführen.

Die steuerpflichtige Person hat zudem eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen.

Für die Erstellung der Steuerveranlagung werden die gleichen Bestimmungen und Bemessungsregeln angewandt, wie bei nicht der Quellensteuerpflicht unterliegenden Personen im ordentlichen Steuererklärungsverfahren.

3. Steuerbezug

Ungeachtet der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen die steuerpflichtigen Personen für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit weiterhin der Quellensteuer, d.h. der Arbeitgeber bringt weiterhin monatlich die Quellensteuer vom Bruttolohn in Abzug und liefert die einbehalten Quellensteuern ab.

Nach Rechtskraft der nachträglich ordentlichen Steuerveranlagung wird eine definitive Schlussrechnung erstellt. Die vom Bruttolohn in der betreffenden Steuerperiode abgezogenen Quellensteuern werden dabei zinslos an die gemäss der definitiven Schlussrechnung geschuldeten Steuern angerechnet.


Ältere Versionen

Datei Geändert

PDF-Datei 120c-01-V2021-01.01.pdf

Mai 05, 2023

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