StP 114 Nr. 5 Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im internationalen Verkehr
1. Allgemeines
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz unterliegen der Quellenbesteuerung nach §§ 109 bis 112 StG, wenn sie:
bei internationalen Transporten, sei es auf der Strasse, an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges eingesetzt werden
und Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz erhalten.
Davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.
Besteht zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat der bei internationalen Transporten eingesetzten Personen kein Doppelbesteuerungsabkommen, ist die Quellensteuer nach den ordentlichen Quellensteuertarifen (vgl. StP 112 Nr. 1 Steuertarife für Quellenbesteuerung) zu bestimmen und zu erheben.
2. Steuerbare Leistungen
Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile.
Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet (siehe EStV Merkblatt N2/2007 Naturalbezüge von Arbeitnehmern).
3. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen
Haben die Schweiz und der Wohnsitzstaat der bei internationalen Transporten eingesetzten angestellten Person ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, unterliegt die quellenbesteuerte Person hier der Besteuerung nur für diejenige Zeit, in der sie ihre Tätigkeit in der Schweiz ausübt. In solchen Fällen ist der Steuerabzug ebenfalls, d.h. für 360 Tage, vorzunehmen.
Bis zum Nachweis des Steuerpflichtigen über die ausländische Steuerpflicht erfolgt keine Rückerstattung der zu viel abgerechneten Quellensteuern.
Erbringt die steuerpflichtige Person den Nachweis ihrer ausländischen Steuerpflicht (Steuerbescheid), kann die zu viel bezahlte Quellensteuer zurückgefordert werden (vgl. StP 113a Nr. 2 Neuberechnung der Quellensteuer).
4. Vereinbarung Schweiz-Deutschland
Für LKW-Fahrerinnen und Fahrer, die bei schweizerischen Unternehmen beschäftigt sind und in Deutschland (Grenznähe) ihren Wohnsitz haben, werden in der Schweiz Arbeitsbewilligungen für eine maximale Anzahl von Jahresarbeitstagen ausgestellt (sogenannte 120-Tage-Bewilligung).
Aus Vereinfachungsgründen wird davon ausgegangen, dass die in der Arbeitsbewilligung ausgewiesenen Arbeitstage der Ausübung der Tätigkeit in der Schweiz entsprechen.
Bei Aufteilung der Einkünfte ist von einer Jahresarbeitszeit von 240 Arbeitstagen auszugehen. Deshalb haben die beiden Vertragsstaaten vereinbart, dass bei Vorliegen einer 120-Tage-Bewilligung und einer Ansässigkeitsbescheinigung, jeder Vertragsstaat die Hälfte des Arbeitslohnes besteuert (Progressionssatz zum gesamten Bruttoeinkommen).
Liegt keine Ansässigkeitsbescheinigung vor, ist das gesamte Einkommen zu besteuern. Bei Vorlage des Steuerbescheids kann die zu viel erhobene Quellensteuer zurückerstattet werden (vgl. StP 113a Nr. 2 Neuberechnung der Quellensteuer).