StP 120a Nr. 1 Mitarbeiterbeteiligungen: Quellensteuerpflicht
1. Allgemeines
Geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sind in der Regel zusammen mit dem übrigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 109 oder § 114 StG respektive Artikel 83 oder Artikel 91 DBG an der Quelle zu besteuern siehe Ziffer 1 (vgl. StP 110 Nr. 1 Erwerbseinkommen: Quellenbesteuerung).
Für die allfällige Ausscheidung von im Ausland geleisteten Arbeitstagen wird auf das Kreisschreiben Nr. 45 "Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern" der eidgenössischen Steuerverwaltung verwiesen (KS Nr. 45 Ziff. 6.7).
Für weitere Ausführungen, insbesondere zur anteilsmässigen Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (vgl. Art. 97a DBG), wird auf das Kreisschreiben Nr. 37 "Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen" der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 22. Juli 2013 verwiesen (vgl. auch StP 19 Nr. 3 Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen und ENTFALLEN: StP 19 Nr. 6 Mitarbeiterbeteiligungen im internationalen Verhältnis).