StP 118 Nr. 1 Grundstückvermittlerinnen und -vermittler: Quellensteuerpflicht
1. Steuerpflicht und steuerbare Einkünfte
Der Quellensteuer unterliegen Personen mit Wohnsitz im Ausland für Entschädigungen für die Vermittlung thurgauischer Liegenschaften.
2. Steuersatz
Die Steuer beträgt 15 Prozent der Bruttoeinkünfte.
3. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen
Bei der Erhebung der Quellensteuer müssen die abweichenden Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen beachtet werden.
4. Verfahren
Die provisionszahlende Person hat die steuerbaren Leistungen um die mit deren Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung fällig werdende Steuer zu kürzen. Sie muss schriftlich oder mündlich über alle Tatsachen Auskunft geben, die für die Besteuerung an der Quelle von Bedeutung sein können. Der Schuldner hat der Steuerverwaltung Thurgau innert 20 Tagen nach Beginn des auf die Fälligkeit folgenden Monats die steuerbare Leistung auf dem dafür vorgesehenen Formular 105 abzurechnen. Für verspätet eingereichte Abrechnungen werden Ausgleichszinsen erhoben.
Die aufgrund der Abrechnung geschuldeten Steuern sind innert 30 Tagen (Zahlungsfrist) gemäss erhaltener Verfügung zu bezahlen. Für verspätet abgelieferte Quellensteuern werden Verzugszinsen berechnet.
5. Haftung, Strafen
Die zum Steuerabzug verpflichteten Personen haften für die ordnungsgemässe Ablieferung der Steuerbeträge. Die schuldhafte Verletzung der Pflichten des Leistungsschuldners wird nach den Strafbestimmungen des Steuergesetzes (§ 216 StG) geahndet.