StP 115 Nr. 1 Künstlerinnen und Künstler, Artistinnen und Artisten, Sportlerinnen und Sportler sowie Referentinnen und Referenten
1. Allgemeines
Im Ausland wohnhafte
Künstlerinnen oder Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler/innen, Musiker/innen,
Artistinnen und Artisten,
Sportlerinnen und Sportler,
sowie Referentinnen und Referenten
sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen quellensteuerpflichtig.
2. Steuerbare Leistung
2.1. Allgemeines
Als steuerbare Leistungen gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge (Pauschalspesen, Vergütungen von Reisekosten und/oder anderer Auslagen), nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen:
50% der Bruttoeinkünfte bei Künstlerinnen und Künstlern
20% der Bruttoeinkünfte bei Sportlerinnen oder Sportler sowie Referentinnen oder Referenten.
Es besteht keine Möglichkeit der Geltendmachung der effektiven Kosten.
Steuerbar sind auch Einkünfte und Entschädigungen, die nicht den Künstler/innen, Sportler/innen oder Referentinnen und Referenten selber, sondern einer dritten Person zufliessen, die deren Tätigkeit organisiert hat (z.B. Veranstalter, Auftrag- oder Arbeitgeber in der Schweiz oder im Ausland).
Naturalleistungen (freie Kosten und Logis) sind nach den Ansätzen der AHV anzurechnen.
Ebenfalls steuerbar sind Leistungen, welche die veranstaltende, auftraggebende oder organisierende Person anstelle der steuerpflichtigen Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler oder Referentinnen und Referenten erbringt (z.B. Ablieferung der Steuern, etc.).
Der Steuersatz beträgt 16 Prozent der steuerbaren Leistung (Staats- und Gemeindesteuer 13% / direkte Bundessteuer 3%).
2.2. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen
Vorbehalten bleiben im Einzelfall abweichende Bestimmungen des von der Schweiz mit den Wohnsitzstaaten der Künstlerinnen und Künstler, Artistinnen und Artisten, Sportlerinnen und Sportler oder Referentinnen und Referenten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen.
3. Verfahren
Der Veranstalter hat die steuerbaren Leistungen um die mit deren Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung fällig werdende Steuer zu kürzen. Er hat schriftlich oder mündlich über alle Tatsachen Auskunft zu geben, die für die Besteuerung an der Quelle von Bedeutung sein können.
Der Veranstalter hat die Quellensteuer-Abrechnung bis spätestens 20 Tage nach Ende des Auftritts bei der Steuerverwaltung Thurgau einzureichen. Für verspätet eingereichte Abrechnungen werden Ausgleichszinsen erhoben.
Die aufgrund der Abrechnung geschuldeten Steuern sind innert 30 Tagen (Zahlungsfrist) gemäss erhaltener Verfügung zu bezahlen. Für verspätet abgelieferte Quellensteuern werden Verzugszinsen berechnet.
4. Haftung, Strafen
Die zum Steuerabzug verpflichteten Personen haften für den ordnungsgemässen Bezug und die ordnungsgemässe Ablieferung der Steuerbeträge. Der mit der Organisation der Darbietung in der Schweiz beauftragte Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar. Die schuldhafte Verletzung der Pflichten des Veranstalters wird nach den Strafbestimmungen des Steuergesetzes (§ 216 StG) geahndet.
5. Künstlerinnen und Künstler sowie Sportlerinnen und Sportler
5.1. An die quellenbesteuerte Person direkt fliessende Einkünfte
Einkünfte, die Künstlerinnen und Künstler oder Sportlerinnen und Sportler aus ihren Auftritten in der Schweiz beziehen, können hier an der Quelle besteuert werden, wenn diese in einem Staat ansässig sind, mit dem die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat diese in einem Staat ansässig sind, dessen Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz das Besteuerungsrecht dem Auftrittsstaat zuweist. Dies ist aufgrund der meisten Abkommen der Fall.
5.2. Nach dem Abkommen mit den USA
Nach dem Abkommen mit den USA steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte von Künstlerinnen und Künstler sowie Sportlerinnen und Sportlern dem Auftrittsstaat zu, wenn die Bruttoeinnahmen aus dieser Tätigkeit (einschliesslich der ihm erstatteten oder für ihn übernommenen Kosten) für das betreffende Steuerjahr 10 000 US-Dollar oder den Gegenwert in Schweizerfranken übersteigen.
Weil im Zeitpunkt, in dem eine Künstlerin oder ein Künstler bzw. eine Sportlerin oder ein Sportler in einem Kanton auftritt, in der Regel nicht beurteilt werden kann, ob diese Betragslimite bis Jahresende mittels weiterer Auftritte in diesem Kanton oder in anderen Kantonen überschritten wird, empfiehlt es sich, die Quellensteuer einzubehalten. Sie ist gegebenenfalls auf Gesuch hin zurückzuerstatten, wenn die Künstlerin oder der Künstler bzw. die Sportlerin oder der Sportler nach Ablauf des Steuerjahres nachweist, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung in der Schweiz nicht erfüllt sind.
5.3. Einkünfte, die an eine Drittperson bezahlt werden
Fliessen Einkünfte für Auftritte von Künstlerinnen und Künstlern oder Sportlerinnen und Sportlern nicht diesen, sondern Drittpersonen zu, besteht das gesamte Entgelt in der Regel aus zwei verschiedenen Komponenten:
Gegenleistung für den Auftritt der Künstlerin oder des Künstlers bzw. der Sportlerin oder des Sportlers in der Schweiz.
Entgelt der Drittperson für ihre eigene Leistung (Organisation des Auftrittes, Vermittlung des Künstlers/Sportlers usw.).
Bei diesen Leistungen der Drittperson handelt es sich grundsätzlich nicht um künstlerische oder sportliche Tätigkeiten im Sinne der Künstler- und Sportlernorm eines Doppelbesteuerungsabkommens, sondern um Unternehmensgewinne oder um Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit.
Aufgrund der meisten schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen können solche einer Drittperson zufliessende Einkünfte aus von Künstlerinnen und Künstlern oder Sportlerinnen und Sportlern ausgeübten persönlichen Tätigkeit im Auftrittsstaat besteuert werden.
5.4. Sonderregelung für aus öffentlichen Mitteln unterstützte Auftritte
Gewisse Abkommen sehen vor, dass die oben dargestellten Besteuerungsregeln nicht anwendbar sind, wenn der Auftritt in der Schweiz in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln unterstützt wird (siehe Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Künstlern, Sportlern und Referenten der ESTV, Ziffer 2.3).
6. Referentinnen und Referenten
Ist die Referentin oder der Referent in einem Staat ohne Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz ansässig, kann die ihr/ihm für ihre/seine diesbezügliche in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit zukommende Gegenleistung nach internem Recht an der Quelle besteuert werden.
Für eine Referentin oder einen Referenten, die/der in einem Staat ansässig ist, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, richtet sich die Frage, ob ihre/seine Einkünfte in der Schweiz an der Quelle besteuert werden können, im Regelfall nach der abkommensrechtlichen Bestimmung über die Besteuerung von Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Nach den meisten Abkommen setzt eine Besteuerung in der Schweiz voraus, dass der Referentin oder dem Referenten hier regelmässig eine feste Einrichtung für die Ausübung der Referententätigkeit zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung dürfte indessen nur in Ausnahmefällen erfüllt sein (siehe Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Künstlern, Sportlern und Referenten der ESTV, Ziffer 3).