StP 117 Nr. 1 Hypothekargläubigerinnen und -gläubiger: Quellensteuerpflicht
1. Steuerpflicht und steuerbare Einkünfte
Der Quellensteuer unterliegen Personen mit Wohnsitz im Ausland für die ihnen ausgerichteten Zinsen als Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, für welche ein Pfandrecht an Grundstücken im Kanton besteht.
2. Steuersatz
Die Steuer beträgt 16 Prozent der Bruttoeinkünfte (13% Staats- und Gemeindesteuern und 3% Bundessteuer).
3. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen
3.1. Grundsatz
Bei der Erhebung der Quellensteuer müssen die abweichenden Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen beachtet werden.
3.2. Vorbehalt des EU-Zinsbesteuerungsabkommens
Sind die Bedingungen gemäss Artikel 15 Absatz 2 EU-ZBStA erfüllt, entfällt die Quellenbesteuerung.
4. Verfahren
Die Grundpfandschuldnerinnen und -schuldner haben die steuerbaren Leistungen um die mit deren Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung fällig werdende Steuer zu kürzen. Sie müssen schriftlich oder mündlich über alle Tatsachen Auskunft geben, die für die Besteuerung an der Quelle von Bedeutung sein können. Nach jeder Zinszahlung, -gutschrift oder -verrechnung, spätestens aber innert 20 Tagen nach Quartalsende sind die steuerbaren Leistungen auf dem dafür vorgesehenen Formular 104 abzurechnen und der Steuerverwaltung Thurgau einzureichen. Für verspätet eingereichte Abrechnungen werden Ausgleichszinsen erhoben.
Die aufgrund der Abrechnung geschuldeten Steuern sind innert 30 Tagen (Zahlungsfrist) gemäss erhaltener Verfügung zu bezahlen. Für verspätet abgelieferte Quellensteuern werden Verzugszinsen berechnet.
5. Haftung, Strafen
Die zum Steuerabzug verpflichteten Personen haften für den ordnungsgemässen Bezug und die Ablieferung der Steuerbeträge. Die schuldhafte Verletzung der Pflichten des Grundpfandschuldners wird nach den Bestimmungen des Steuergesetzes (§ 216 StG) geahndet.