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StP 24 Nr. 3 Rentenbesteuerung bei Teilpensionierung vor dem 1. Januar 2002

Gemäss Reglementen von Vorsorgeeinrichtungen sind Teilpensionierungen möglich. Die Renten bei Teilpensionierung vor dem 1. Januar 2002 und der nachfolgenden Vollpensionierung werden wie folgt besteuert:

Bei Teilpensionierung vor dem 1. Januar 2002 sind diese Teilrenten nach § 225 StG in der Regel zu 80% zu besteuern (je nach Finanzierung).

Bei der endgültigen Pensionierung ist entscheidend, ob die Teilpensionierung vor dem 1. Januar 2002 über oder unter 50% erfolgte. Bei einer Teilpensionierung über 50% wird auch künftig die gesamte Rente zu 80 besteuert; bei einer Teilpensionierung unter 50% vor dem 1. Januar 2002 wird bei einer späteren Pensionierung die gesamte Rente zu 100% besteuert (vgl. StP 24 Nr. 2 Einkünfte aus beruflicher Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge).

Bei einer Teilpensionierung auf den 31. Dezember 2001 besteht der Rentenanspruch erst ab 1. Januar 2002. In diesem Fall wird die Rente zu 100% besteuert (vgl. StP 39 Nr. 3 Fälligkeit der Rentenansprüche und Kapitalleistungen aus Vorsorge)

Beispiele:

A. Teilpensionierung mit 30%

Fritz Müller hat sich am 1. November 2001 zu 30% pensionieren lassen und bezieht ab diesem Datum eine PK-Rente von monatlich Fr. 1 500. Am 1. März 2003 ist er zusätzlich um 30% pensioniert (Rente neu Fr. 3 000) worden und am 1. November 2003 gänzlich mit einer Rente von Fr. 5 000.

Besteuerung:

Rente 01.11.2001-31.12.2002 zu 80%

Renten ab 01.01.2003 zu 100%

B. Teilpensionierung über 50%

Gerda Schnauff hat sich auf den 1. Dezember 2001 zu 60% teilpensionieren lassen; zu 40% bleibt sie beim bisherigen Arbeitgeber beschäftigt. Am 1. Oktober 2003 ist sie endgültig in Pension gegangen.

Besteuerung:

Renten ab 01.12.2001 zu 80%
Renten ab 01.01.2003 zu 80%


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PDF-Datei 024-03-V2002-01.01 CIneu.pdf

Aug. 21, 2023

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