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StP 24 Nr. 2 Einkünfte aus beruflicher Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge

1. Allgemeines

Steuerbar gemäss § 24 Absatz 1 StG sind alle Einkünfte aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge. Dazu zählen auch Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.

Als Einkünfte aus beruflicher Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- oder Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.

2. Besteuerungsgrundsatz

Renten, Pensionen und Ruhegehälter aus beruflicher Vorsorge (2. Säule) sowie aus gebundener Selbstvorsorge sind zu 100% steuerbar.

3. Übergangsbestimmungen

3.1. Allgemeines

Sofern der Steuerpflichtige mindestens 20% der gesamten Beitragsleistungen selbst erbracht hat, sind Renten aus beruflicher Vorsorge gemäss § 225 StG in den folgenden zwei Fällen nur zu 80% steuerbar:

  • wenn die Rente vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begann,

  • wenn die Rente nach dem 1. Januar 1987 aber vor dem 31.12.2001 zu laufen begann und auf einem Vorsorgeverhältnis beruht, das am 31. Dezember 1984 (bei der direkten Bundessteuer 31. Dezember 1986) bereits bestanden hat.

Bei einer Pensionierung auf den 31.12.2001 besteht der Rentenanspruch erst ab 1.1.2002. In diesem Fall wird die Rente zu 100% besteuert (vgl. StP 39 Nr. 3 Fälligkeit der Rentenansprüche und Kapitalleistungen aus Vorsorge).

Der Rechtsanspruch auf die Witwenrente wird grundsätzlich per Todestag des Ehepartners erworben. Die Witwenrente aus beruflicher Vorsorge wird trotzdem nur zu 80% besteuert, sofern die Renten des verstorbenen Ehepartners bisher ebenfalls nur zu 80% besteuert wurden.

3.2. Rentenbesteuerung bei Teilpensionierung vor dem 1. Januar 2002

Die Rentenbesteuerung bei Teilpensionierung vor dem 1. Januar 2002 ist in der Steuerpraxis separat behandelt unter StP 24 Nr. 3 Rentenbesteuerung bei Teilpensionierung vor dem 1. Januar 2002 .

4. Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen

Die steuerliche Behandlung von Kapitalleistungen aus Vorsorge wird in der Steuerpraxis separat beschrieben unter StP 39 Nr. 1 Kapitalleistungen aus Vorsorge .

5. Besteuerung von Kinder- und Waisenrenten

Die steuerliche Behandlung von Kinder- und Waisenrenten ist separat in der Steuerpraxis beschrieben unter StP 24 Nr. 4 Besteuerung von Kinder- und Waisenrenten .

6. Rückwirkend verfügte Renten und Taggelder

Die steuerliche Behandlung von rückwirkend verfügten Renten und Taggeldern ist in der Steuerpraxis dargestellt unter StP 38 Nr. 2 Rückwirkend verfügte Renten und Taggelder .


Ältere Versionen

Datei Geändert

PDF-Datei 024-02-V2003-08.12 CIneu.pdf

Aug. 21, 2023

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