StP 24 Nr. 1 Einkünfte aus Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
1. Gesetzliche Grundlage
Steuerbar gemäss § 24 Absatz 1 StG sind alle Einkünfte aus Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Dazu zählen auch Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2. Allgemeines
2.1. AHV-Renten
Alle Personen haben unabhängig vom Zivilstand einen eigenen Anspruch auf eine Rente der AHV/IV. Ab dem 1. Januar 2024 gilt für Frauen und Männer 65 als Referenzalter für die ordentliche Pensionierung.
Für Frauen der Jahrgänge 1960 bis 1963 besteht die folgende Übergangsregelung:
Jahrgang Referenzalter
1960 64 Jahre
1961 64 Jahre + 3 Monate
1962 64 Jahre + 6 Monate
1963 64 Jahre + 9 Monate
Die Rente kann zwischen 63 und 70 Jahren flexibel bezogen werden (für Frauen der Übergangsgeneration ab vollendetem 62. Altersjahr).
Es besteht die Möglichkeit, auch nur ein Teil der Rente vor zu beziehen oder aufzuschieben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Person weiterhin erwerbstätig ist oder nicht. Bei einer Teilrente besteht aber die Einschränkung, dass mindestens 20 % und höchstens 80 % der Rente bezogen werden dürfen.
Wird die Rente nicht bei Erreichen des Referenzalters bezogen, muss sie mindestens um ein Jahr aufgeschoben werden. Danach kann die Auszahlung der Rente ab jedem beliebigen Monat bis spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters erfolgen.
2.2. Witwen-/Witwerrente
Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwen-/Witwerrente sind für Frauen und Männer verschieden geregelt.
Anspruchsvoraussetzung für die Witwenrente:
Vorhandensein von Kindern im Zeitpunkt der Verwitwung (keine Altersgrenze);
keine Kinder vorhanden, aber im Zeitpunkt der Verwitwung mindestens 45 Jahre alt bei einer Ehedauer von mindestens 5 Jahren.
Anspruchsvoraussetzung für die Witwerrente:
Vorhandensein von Kindern im Zeitpunkt der Verwitwung (keine Altersgrenze).
Geschiedene Frauen und Männer haben im Todesfall ihres ehemaligen Ehepartners Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.
3. Besteuerung Renten der AHV/IV und SUVA
Renten der AHV/IV und der SUVA sind bei den Staats- und Gemeindesteuern wie auch bei der direkten Bundessteuer zu 100 % steuerbar.
Steuerfrei gemäss § 26 Ziffer 6 und 7 StG sind hingegen:
Ergänzungsleistungen der AHV und IV;
Militärversicherungsrenten, die vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begannen oder fällig wurden; desgleichen AHV- und IV-Renten in dem Umfang, als ihretwegen eine altrechtliche Militärversicherungsrente gekürzt worden ist. Steuerbar sind demgegenüber Invaliden- und Hinterlassenenrenten der Militärversicherung, die nach dem 1. Januar 1994 zu laufen begannen oder fällig wurden;
Leistungen der Sozialhilfe;
Genugtuungszahlungen.
4. Besteuerung von Kinder- und Waisenrenten
Die steuerliche Behandlung von Kinder- und Waisenrenten ist separat in der Steuerpraxis beschrieben unter StP 24 Nr. 4 Besteuerung von Kinder- und Waisenrenten .
5. Rückwirkend verfügte Renten und Taggelder
Die steuerliche Behandlung von rückwirkend verfügten Renten und Taggeldern ist in der Steuerpraxis beschrieben unter StP 38 Nr. 2 Rückwirkend verfügte Renten und Taggelder .