StP 77 Nr. 1 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1. Geschäftsmässig begründeter Aufwand
Zu den geschäftsmässig begründeten Aufwänden gehören gemäss § 77 StG bzw. Artikel 49 DBG:
Abschreibungen (vgl. StP 30 Nr. 6 Abschreibungen, StP 30 Nr. 7 Sofortabschreibungsverfahren);
Rückstellungen (vgl. StP 30 Nr. 9 Rückstellungen, StP 30 Nr. 10 Rückstellungspraxis, StP 30 Nr. 11 Rückstellungen für Spätfolgen der Leistungserstellung, StP 30 Nr. 12 Rückstellungen für WIR-Guthaben und WIR-Bezüge);
eidgenössische, kantonale und kommunale Steuern, ausgenommen Strafsteuern und Steuerbussen;
Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist (vgl. StP 30 Nr. 13 Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge, StP 30 Nr. 14 Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge: Kaderversicherung, StP 30 Nr. 15 Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge: umhüllende Versicherung);
freiwillige Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten(vgl. StP 34 Nr. 23 Freiwillige Zuwendungen); die Zuwendungen können in Form von Geld oder übrigen Vermögenswerten erfolgen und insgesamt bis zu 20 % des steuerbaren Reingewinns betragen;
Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen oder Leistungen, sowie die zur Verteilung an die Versicherten bestimmten Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 % des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchstens bis zu Fr. 1'000'000;
Kosten des eigenen Personals für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulung.
Gemäss § 77 Absatz 3 StG bzw. Artikel 62 Absatz 3 DBG können Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, nur vorgenommen werden, wenn:
die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren
und
die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach § 82 Absatz 1 StG bzw. Artikel 67 Absatz 1 DBG verrechenbar gewesen wären.
Abschreibungen auf aufgewerteten Aktiven entfallen zuerst auf den Aufwertungsbetrag. Da die Gewinnkorrektur im Hinblick auf eine unzulässige Verlustverrechnung erfolgt, führt sie nicht zu einer versteuerten stillen Reserve.
2. Geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand
Geschäftsmässig nicht begründet sind Aufwendungen vor allem dann, wenn sie nicht zur Erzielung des Ertrages gemacht werden.
Ist ein verbuchter Aufwand geschäftsmässig nicht begründet, wird der Betrag zum ausgewiesenen Reingewinn hinzugerechnet.
Als geschäftsmässig nicht begründete Aufwände werden im 76 Absatz 1 Bst. a - e StG folgende Aufwendungen genannt:
Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens;
Geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen;
Einlagen in die Reserven;
Zuweisungen in das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen;
Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte.
Folgende geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen sind in der Steuerpraxis speziell aufgeführt:
Privatanteile für privat genutzte Geschäftsfahrzeuge (vgl. StP 30 Nr. 2 Privatanteil für Geschäftsfahrzeuge selbständig Erwerbender);
Lohn unmündiger Kinder für die Mitarbeit im elterlichen Geschäft oder Gewerbe oder in der Gesellschaft (vgl. StP 30 Nr. 3 Lohn unmündiger Kinder für Mitarbeit im elterlichen Geschäft);
Lohn eines beherrschenden Aktionärs als passiver Rechnungsabgrenzungsposten (vgl. StP 77 Nr. 2 Mitarbeiterlöhne als passiver Rechnungsabgrenzungsposten).
Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechtes an schweizerische oder fremde Amtsträger gehören gemäss § 77 Absatz 2 StG bzw. Artikel 59 Absatz 2 DBG nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand.