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StP 34 Nr. 23 Freiwillige Zuwendungen

1. Gesetzliche Grundlagen

Gemäss § 34 Absatz 1 Ziffer 11 StG und Artikel 33a DBG können freiwillige Zuwendungen in Form von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, von den Einkünften abgezogen werden.

Im gleichen Umfang abzugsfähig sind auch freiwillige Zuwendungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten. Unter dem Begriff Gemeinden werden nebst den Politischen Gemeinden auch die anderen Gebietskörperschaften des Kantons, wie etwa Schul- und Kirchgemeinden subsumiert.

2. Voraussetzungen für Abzug / Höhe

2.1. Voraussetzungen

Das Vorliegen einer abzugsfähigen freiwilligen Zuwendung ist an zwei Voraussetzungen geknüpft (kumulativ):

  • die Freiwilligkeit, d.h. die Zuwendung muss ohne Rechtspflicht und uneigennützig erfolgen und die empfangende Institution darf keine Gegenleistung dafür erbringen,

  • die Zuwendung muss in Hinblick auf einen öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck erfolgen.

2.2. Abzug Staats- und Gemeindesteuern

Die freiwilligen Zuwendungen müssen kantonal gesamthaft Fr. 200 übersteigen. Bei einem Nettoeinkommen bis Fr. 40 000 ist der Maximalabzug kantonal auf Fr. 8 000 festgelegt. Übersteigt das Nettoeinkommen Fr. 40'000, können maximal 20% des Nettoeinkommens abgezogen werden.

2.3. Abzug Direkte Bundessteuer

Bei der direkten Bundessteuer können gemäss Artikel 33a DBG maximal 20% des Nettoeinkommens als freiwillige Zuwendungen abgezogen werden, sofern diese Leistungen Fr. 100 im Jahr erreichen.

3. Zuwendungen an Kirchgemeinden

Zuwendungen an Kirchgemeinden sind nur dann abziehbar, wenn sie freiwillig, d.h. ohne Rechtspflicht und uneigennützig, geleistet werden. Diese Voraussetzung der Freiwilligkeit (vgl. Ziffer 2) ist bei der Entrichtung von Kirchensteuern nicht gegeben.

Wenn ein Steuerpflichtiger aus der Kirche austritt und anstelle der Kirchensteuern „freiwillige Zuwendungen“ tätigt, ist dies unter dem Aspekt der Steuerumgehung zu beurteilen. Freiwillige Zuwendungen an eine Kirchgemeinde können in der Regel nur abgezogen werden, wenn der Leistende auch Kirchensteuern bezahlt.

4. Zuwendungen an Religionsgemeinschaften für Kultuszwecke

4.1. Grundsatz

Religionsgemeinschaften verfolgen weder öffentliche noch gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 34 Absatz 1 Ziffer 11 StG bzw. Artikel 33a DBG. Sie können deshalb, mit Ausnahme der ausdrücklich nach § 75 Absatz 1 Ziffer 3 StG befreiten Kirchgemeinden, allenfalls steuerbefreit sein, weil sie nach § 75 Absatz 1 Ziffer 7 StG religiöse Zwecke (Kultuszwecke) verfolgen.

Artikel 9 Absatz 2 Bst. i StHG verweist nur auf die nach Artikel 23 Absatz 1 Bst. a - c StHG steuerbefreiten Körperschaften (kantonal steuerbefreit nach den § 75 Absatz 1 Ziffern 1 - 3 StG). Somit können die nach § 75 Absatz 1 Ziffer 7 StG steuerbefreiten Religionsgemeinschaften, im Gegensatz zu den Kirchgemeinden, nicht Destinatäre von abziehbaren freiwilligen Zuwendungen sein.

Freiwillige Zuwendungen an Religionsgemeinschaften für Kultuszwecke können daher grundsätzlich nicht abgezogen werden.

4.2. Institutionen mit gemischter Zwecksetzung

Freiwillige Zuwendungen an Institutionen mit einer gemischten Zwecksetzung (Kultuszwecke und gemeinnützige/öffentliche Zwecke) sind (zu 100%) abzugsfähig, wenn (kumulativ):

  • die empfangende Institution eine klar getrennte Spartenrechnung mit separatem Einzahlungskonti führt,

  • die Zuwendung ausdrücklich auf das Konto des gemeinnützigen/öffentlichen Teils geleistet worden ist.

Der Spender hat (mittels expliziter Spendenbescheinigung) nachzuweisen, dass die freiwillige Zuwendung auf das Konto des gemeinnützigen/öffentlichen Teils der empfangenden Institution geleistet worden ist. Ohne diesen Nachweis kann die freiwillige Zuwendung nicht vom Einkommen abgezogen werden (auch nicht teilweise).

5. Verzeichnis der Institutionen

Die Kantonale Steuerverwaltung führt ein Verzeichnis von Institutionen im Sinne von § 34 Absatz 1 Ziffer 11 StG bzw. § 77 Ziffer 4 StG betreffend Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen. Es gibt Auskunft darüber, an welche Institutionen freiwillige Zuwendungen abzugsfähig sind sowie welche Institutionen eine gemischte Zwecksetzung aufweisen (vgl. Ziff. 4.2). Freiwillige Beiträge an im Verzeichnis nicht aufgeführte Institutionen werden grundsätzlich nicht zum Abzug zugelassen.

Institutionen, die in das Verzeichnis aufgenommen werden wollen, müssen ein entsprechendes Gesuch an den Rechtsdienst der Kantonalen Steuerverwaltung richten. Dem Gesuch sind die Statuten, eine aktuelle Jahresrechnung sowie der Steuerbefreiungsentscheid des Sitzkantons beizulegen.

Das Verzeichnis der Freiwilligen Zuwendungen ist im Internet auf der Homepage der Steuerverwaltung Thurgau unter http://www.steuerverwaltung.tg.ch einsehbar.

6. Nicht abzugsfähige Zuwendungen

6.1. Kulturelle Zwecke

Freiwillige Zuwendungen an kulturelle Institutionen, wie Musikschulen, Kunstvereine, Theater- und Konzertvereine sind vom steuerbaren Einkommen absetzbar. Nicht als freiwillige Zuwendungen gelten hingegen Mitgliederbeiträge und Schulgelder an diese Institutionen.

Grundsätzlich nicht abzugsfähig sind Zuwendungen an Geselligkeitsvereine, wie Musikgesellschaften, Turnvereine usw.

6.2. Gewerkschaftsbeiträge

Gewerkschaftsbeiträge sind keine freiwilligen Zuwendungen. Sie sind im Rahmen der übrigen Berufsauslagen abzugsfähig (vgl. StP 29 Nr. 8 Praxis effektive übrige Berufskosten).

6.3. Elternbeiträge an Schulvereine

Schulvereine sind im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit. Freiwillige Zuwendungen an solche Organisationen können daher grundsätzlich im Rahmen von § 34 Absatz 1 Ziffer 11 StG und Artikel 33a DBG von den Einkünften abgezogen werden.

Nach Lehre und Rechtsprechung muss die Zuwendung ohne Rechtspflicht und uneigennützig erfolgen. Sobald die empfangende Institution eine Gegenleistung für die Zuwendung erbringt, fehlt es an den steuerrechtlichen Erfordernissen. Als Gegenleistung für die Elternbeiträge wird den berechtigten Kindern durch die Schulvereine Unterricht erteilt. Damit fehlt offensichtlich die Uneigennützigkeit.

Sofern ein Steuerpflichtiger eines oder mehrere Kinder an einer dieser Schulen ausbilden lässt, gelten folglich die gesamten Elternbeiträge in jedem Fall als nicht abzugsfähige Kinderausbildungskosten.

6.4. Arbeitsleistungen / Übernahme von Unkostenanteilen

Übernommene und ausgewiesene Unkostenbeträge zu Gunsten steuerbefreiter Institutionen, welche im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit worden sind, können im Sinne von freiwilligen Zuwendungen bis zum Höchstbetrag nach § 34 Absatz 1 Ziffer 11 StG vom Einkommen abgezogen werden.

Nicht abzugsberechtigt dagegen ist die „Lohnsumme“ für die ehrenamtliche Arbeitsleistung.

7. Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien

Bezüglich der Abzugsfähigkeit von Mitgliederbeiträgen und Zuwendungen an politische Parteien verweisen wir auf die gleichnamige Weisung StP 34 Nr. 26 Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien.


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Aug. 21, 2023

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Aug. 21, 2023

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