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StP 77 Nr. 2 Mitarbeiterlöhne als passiver Rechnungsabgrenzungsposten

1. Allgemeines

Löhne sind grundsätzlich in dem Jahr auf dem Lohnausweis aufzuführen, in welchem der Arbeitnehmer einen festen Rechtsanspruch erworben hat. Dies gilt auch, wenn diese Löhne im betreffenden Jahr noch nicht ausbezahlt worden sind, sondern erst als passiver Rechnungsabgrenzungsposten verbucht worden sind.
Allgemeine Informationen zum Ausfüllen sind in der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises enthalten. Die Wegleitung kann bei der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) bezogen werden. Sie kann auch auf der Homepage der SSK unter http://www.csi-ssk.ch heruntergeladen werden.

Bei der steuerlichen Beurteilung von Mitarbeiterlöhnen als passive Rechnungsabgrenzungsposten wird zwischen Vergütungen an Mitarbeiter ohne Gesellschaftsbeteiligung und Vergütungen an mitarbeitende Anteilsinhaber unterschieden. Dabei sind die nachfolgenden Sachverhalte zu beachten.

2. Mitarbeiter ohne Gesellschaftsbeteiligung

Passiv abgegrenzte Vergütungen wie Löhne, Anteile am Geschäftsergebnis, Provisionen etc., die eine Gesellschaft dem Arbeitnehmer gutschreibt, gelten als geschäftsmässig begründeter Aufwand (vgl. StP 77 Nr. 1 Geschäftsmässig begründeter Aufwand).

Der Lohn gilt im Zeitpunkt der Entstehung des Rechtsanspruchs als realisiert. Stehen Anspruch und Höhe der abzugrenzenden Vergütungen unverrückbar fest, so hat der Arbeitnehmer einen definitiven Rechtsanspruch darauf. Die entsprechenden Vergütungen sind handelsrechtlich abzugrenzen und auf dem Lohnausweis (im Jahre der Abgrenzung) zu erfassen.

Bei arbeitsvertraglich nicht geschuldeten Vergütungen (Gratifikationen, Boni und andere Vergütungen, die vom Arbeitgeber nach freiem Ermessen festgelegt werden) gilt als Realisationszeitpunkt der Beschluss der Geschäftsleitung, des Verwaltungsrates oder der Generalversammlung. Für die Deklaration im Lohnausweis ist der Zeitpunkt dieses Beschlusses massgebend.

3. Mitarbeitende Anteilsinhaber

Der Lohnbezug eines Anteilsinhabers gilt als geschäftsmässig begründeter Aufwand, sofern dieser mit Einbezug der weiteren Vergütungen nicht übersetzt ist. Gemäss Ausführungen in “ENTFALLEN: StP 76 Nr. 3 Aktionärsgehalt: verdeckte Gewinnausschüttung StP 76 Nr. 3” liegt bei übersetzten Vergütungen an einen Gesellschafter mit beherrschender Stellung eine geldwerte Leistung vor.
Wie vorgängig unter Ziffer 2 ausgeführt, gelten auch Vergütungen an Anteilsinhaber im Zeitpunkt der Entstehung des festen Rechtsanspruchs als realisiert und sind entsprechend auszuweisen.

Ebenfalls erwirbt der Gesellschafter einen Rechtsanspruch auf eine Vergütung, wenn die Verbuchung auf dem Gesellschafter-Kontokorrent erfolgt. Diese ist somit im Lohnausweis des entsprechenden Jahres der Abgrenzung zu deklarieren.


Ältere Versionen

Datei Geändert

PDF-Datei 077-02-V2008-31.07.pdf

Aug. 21, 2023

PDF-Datei 077-02-V2006-31.08 CIneu.pdf

Aug. 21, 2023

PDF-Datei 077-02-V2002-01.01.pdf

Aug. 21, 2023

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