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StP 29 Nr. 7 Übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten

1. Allgemeines

Für allgemeine Berufsauslagen wie Aufwendungen für Berufswerkzeuge, Fachliteratur, Kleider- und Schuhverschleiss (vgl. aber Ziff. 4 in StP 29 Nr. 8 Praxis effektive übrige Berufskosten bei Geltendmachung effektiver Kosten), Mehrauslagen für Schwerarbeit, Beiträge an Berufsverbände und Gewerkschaften legt der Regierungsrat gemäss § 29 Absatz 3 StG einen Pauschalansatz fest.

Anstelle der Pauschale können die notwendigen tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden.

2. Pauschalabzug

Der Pauschalabzug beträgt sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer 3% des Nettolohnes, mindestens Fr. 2'000 und höchstens Fr. 4'000.

Bei unterjähriger Erwerbsdauer wird der Abzug verhältnismässig gekürzt. Bei steuerpflichtigen Personen, welche nach Ermessen eingeschätzt werden, richtet sich die Höhe des Pauschalabzugs nach der Höhe des ermessensweise festgesetzten unselbständigen Erwerbseinkommens (vgl. StP 162 Nr. 1 Ermessensveranlagung).

3. Abzüge für einzelne Berufsgruppen

Gemäss § 4a Absatz 2 der Berufsauslagenverordnung kann die Steuerverwaltung Thurgau einheitliche Abzüge für die übrigen zur Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten für einzelne Berufsgruppen und für behördliche Tätigkeit festlegen.

Derzeit bestehen für folgende Berufsgruppen besondere Regelungen:

Die detaillierten Ausführungen finden Sie in den entsprechenden Weisungen.

4. Abzug der effektiven Berufskosten

Anstelle des Pauschalabzugs für übrige Berufskosten können die notwendigen tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden. Diese sind in einer separaten Aufstellung aufzulisten.

Ein Abzug der effektiven Kosten kann grundsätzlich nicht zusammen mit dem Pauschalabzug beansprucht werden (keine Kumulation).

Bezüglich der Abzugsfähigkeit als effektive übrige Berufskosten werden folgende Sachverhalte ausführlicher beurteilt in der Steuerpraxis StP 29 Nr. 8 Praxis effektive übrige Berufskosten

  • Arbeitszimmer in der Privatwohnung

  • EDV-Hard- und Software,

  • Anschaffung von Instrumenten durch Berufsmusiker und Musiklehrer,

  • Kleider- und Wäscheauslagen,

  • Gewerkschaftsbeiträge,

  • Kosten der Stellensuche,

  • Abzugsfähigkeit von Prozesskosten,

  • Mitarbeiteranlässe,

  • Persönliche Wahlkampfauslagen von Amtsträgern.


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Mai 06, 2024

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Mai 06, 2024

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Mai 06, 2024

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