StP 29 Nr. 7 Übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten
1. Allgemeines
Für allgemeine Berufsauslagen wie Aufwendungen für Berufswerkzeuge, Fachliteratur, Kleider- und Schuhverschleiss (vgl. aber Ziff. 4 in StP 29 Nr. 8 Praxis effektive übrige Berufskosten bei Geltendmachung effektiver Kosten), Mehrauslagen für Schwerarbeit, Beiträge an Berufsverbände und Gewerkschaften legt der Regierungsrat gemäss § 29 Absatz 3 StG einen Pauschalansatz fest.
Anstelle der Pauschale können die notwendigen tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden.
2. Pauschalabzug
Der Pauschalabzug beträgt sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer 3% des Nettolohnes, mindestens Fr. 2'000 und höchstens Fr. 4'000.
Bei unterjähriger Erwerbsdauer wird der Abzug verhältnismässig gekürzt. Bei steuerpflichtigen Personen, welche nach Ermessen eingeschätzt werden, richtet sich die Höhe des Pauschalabzugs nach der Höhe des ermessensweise festgesetzten unselbständigen Erwerbseinkommens (vgl. StP 162 Nr. 1 Ermessensveranlagung).
3. Abzüge für einzelne Berufsgruppen
Gemäss § 4a Absatz 2 der Berufsauslagenverordnung kann die Steuerverwaltung Thurgau einheitliche Abzüge für die übrigen zur Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten für einzelne Berufsgruppen und für behördliche Tätigkeit festlegen.
Derzeit bestehen für folgende Berufsgruppen besondere Regelungen:
Cockpitpersonal (vgl. Weisung StP 29 Nr. 15 Berufsauslagen Cockpitpersonal)
Expatriates (vgl. Weisung StP 29 Nr. 16 Besondere Berufsauslagen Expatriates)
Behördeentschädigung (vgl. Weisung StP 29 Nr. 19 Steuerpflicht der Behördeentschädigungen)
Aussendienstmitarbeiter/innen von Versicherungen (vgl. Weisung StP 29 Nr. 20 Pauschalabzug für Aussendienstmitarbeiterinnen und -mitarbeiter von Versicherungen)
Feuerwehrentschädigungen (vgl. Weisung StP 29 Nr. 21 Berufsauslagen für Miliz-Feuerwehrtätigkeit)
Pflege- und Tageseltern (vgl. Weisung StP 29 Nr. 22 Berufsauslagen Pflege- und Tageseltern)
Die detaillierten Ausführungen finden Sie in den entsprechenden Weisungen.
4. Abzug der effektiven Berufskosten
Anstelle des Pauschalabzugs für übrige Berufskosten können die notwendigen tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden. Diese sind in einer separaten Aufstellung aufzulisten.
Ein Abzug der effektiven Kosten kann grundsätzlich nicht zusammen mit dem Pauschalabzug beansprucht werden (keine Kumulation).
Bezüglich der Abzugsfähigkeit als effektive übrige Berufskosten werden folgende Sachverhalte ausführlicher beurteilt in der Steuerpraxis StP 29 Nr. 8 Praxis effektive übrige Berufskosten
Arbeitszimmer in der Privatwohnung
EDV-Hard- und Software,
Anschaffung von Instrumenten durch Berufsmusiker und Musiklehrer,
Kleider- und Wäscheauslagen,
Gewerkschaftsbeiträge,
Kosten der Stellensuche,
Abzugsfähigkeit von Prozesskosten,
Mitarbeiteranlässe,
Persönliche Wahlkampfauslagen von Amtsträgern.