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StP 29 Nr. 19 Steuerpflicht der Behördeentschädigungen

1. Allgemeines

Für eine haupt-, neben- oder ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied einer Behörde des Bundes, des Kantons oder einer Gemeinde ausgerichtete Entschädigungen unterliegen als Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit der Einkommenssteuer.

Zur Beurteilung der Berufsauslagen aus den verschiedenen Behördentätigkeiten gelten die nachfolgenden Richtlinien.

2. National- und Ständeräte

2.1. Grundlagen

Die Entschädigung der National- und Ständeräte richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Parlamentsressourcengesetz, PRG, SR 171.21) sowie der Verordnung zum PRG (VPRG, SR 171.211). Die Sektion Meldewesen der Eidgenössischen Steuerverwaltung stellt für die Bezüge der Ratsmitglieder jeweils Bescheinigungen aus. Daraus ist die Art der entrichteten Entschädigungen ersichtlich.

Die periodisch angepassten Bezüge werden jeweils von den Parlamentsdiensten im Dokument „Bezüge der eidgenössischen Parlamentarier/innen“ publiziert.

2.2. Steuerbare Einkünfte

Gemäss PRG erhalten die National- und Ständeräte die folgenden steuerbaren Entschädigungen:

  • Jahresentschädigung für Vorbereitung der Ratsarbeit (Art. 2 PRG);

  • Taggeld für parlamentarische Arbeit in den Räten, Kommissionen, Delegationen und Fraktionen (Art. 3 Abs. 2 und 3 PRG). Ebenfalls steuerbar ist der Taggeldersatz infolge Krankheit und Unfall sowie während des Mutterschaftsurlaubs.

Ratsmitglieder, die einer Kommission, Delegation, Sektion, Unterkommission oder Arbeitsgruppe vorsitzen, erhalten das doppelte Taggeld. Ratsmitglieder, die im Auftrag einer Kommission im Rat Bericht erstatten, erhalten für jeden mündlichen Bericht ein halbes Taggeld. Diese nach Artikel 9 PRG entrichteten Taggelder stellen ebenfalls steuerbare Einkünfte dar.

Erfüllen Ratsmitglieder im Auftrag des Ratspräsidenten, des Büros oder einer Kommission eine Sonderaufgabe, erhalten sie zudem gemäss Artikel 10 PRG eine Sonderentschädigung.

Gemäss Artikel 6a PRG erhalten die Ratsmitglieder für jedes in ihrer Obhut stehende Kind eine Betreuungszulage.

Die Ratsmitglieder erhalten gemäss Artikel 7 PRG einen zweckgebundenen Beitrag an ihre private Vorsorge (Vorsorgeentschädigung). Die steuerliche Behandlung dieser Vorsorgeentschädigungen ist in StP 34 Nr. 18 beschrieben.

2.3. Teilweise steuerbare Einkünfte

Ratsmitglieder, die weit von Bern entfernt wohnen und lange Reisezeiten benötigen, erhalten gemäss Artikel 6 PRG in Verbindung mit Artikel 6 VPRG zusätzlich eine Distanzentschädigung. Diese gilt zu 1/3 als steuerbare Entschädigung für Einkommensausfall und zu 2/3 als steuerfreier Spesenersatz.

2.4. Steuerfreier Spesenersatz

Alle Ratsmitglieder erhalten gemäss Artikel 3a PRG eine Jahresentschädigung für Personal- und Sachausgaben. Dieser vom Bundesgesetzgeber als Spesenersatz bezeichnete Pauschalbetrag stellt grundsätzlich unbesehen von seiner Höhe eine steuerfreie Vergütung dar. Im Gegensatz zu den Spesenpauschalen in der Privatwirtschaft, darf diese Entschädigung von der Veranlagungsbehörde nicht auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Mit der steuerfreien Jahresentschädigung sind die übrigen Berufsauslagen (inkl. eines allfälligen Arbeitszimmers in der eigenen Wohnung) vollständig abgegolten.

Macht ein Ratsmitglied übrige Berufsauslagen geltend, welche diesen Betrag übersteigen, so hat er seine Gesamtauslagen zu belegen und davon die pauschale Jahresentschädigung in Abzug zu bringen.

Ebenfalls als steuerfreier Spesenersatz gelten die folgenden Entschädigungen:

  • die Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung (Art. 4 PRG, Art. 3 VPRG);

  • die Reiseentschädigung (Art. 5 PRG, Art. 4 VPRG);

  • die Zulage für Ratspräsidenten und Vizepräsidenten (Art. 11 PRG).

Bei der Beurteilung von effektiv angefallenen Berufsauslagen ist ein solcher zusätzlich zur Jahresentschädigung entrichteter Spesenersatz entsprechend zu beachten.

3. Mitglieder des Grossen Rates

3.1. Sitzungsgelder und Funktionsentschädigungen

Die an die Mitglieder des Grossen Rates entrichteten Sitzungsgelder und Funktionsentschädigungen sind grundsätzlich steuerbares Einkommen.

3.2. Spesenersatz / Berufskosten

Im Zusammenhang mit den Sitzungsgeldern und Funktionsentschädigungen, welche an die Mitglieder des Grossen Rates entrichtet werden, wird pauschal von einem Spesenersatz von Fr. 3 900 ausgegangen. Bei Mitgliedern des Grossratsbüros, den Fraktionspräsidien, den Präsidien der ständigen Kommissionen sowie den Subkommissionspräsidien der GFK, dem Grossratspräsidium und Vizepräsidium wird pauschal von einem Spesenersatz von Fr. 5 700 ausgegangen. Diese Anteile an den ausbezahlten Entschädigungen dienen zur Deckung der Auslagen im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Grossen Rat und sind im steuerbaren Nettolohn gemäss Lohnausweis nicht enthalten. Zusätzlich werden effektive Wegentschädigungen (ÖV) ausgerichtet, welche im Lohnausweis nicht ersichtlich sind.

Die zusätzlich ausbezahlten pauschalen Aufwandentschädigungen von Fr. 1 500 für das Vizepräsidium und von Fr. 12 000 für das Grossratspräsidium werden im Lohnausweis betragsmässig unter den Pauschalspesenentschädigungen ausgewiesen.

Der pauschale Spesenersatz, die Wegentschädigung sowie die Pauschalspesenentschädigung für das Grossratspräsidium und das Vizepräsidium werden als berufsnotwendig betrachtet.

Eine Unterteilung in steuerpflichtigen Lohn und nicht steuerpflichtige Berufskosten und Spesen erfolgt bereits im Lohnausweis. Der im Lohnausweis aufgeführte Nettolohn ist somit vollständig steuerbar, weshalb für die Tätigkeit im Grossen Rat keine weiteren Berufsauslagen mehr geltend gemacht werden können.

Vorbehalten bleibt der Nachweis der effektiven Berufskosten. In diesem Fall ist der als steuerfrei erklärte Spesenersatz anzurechnen.

3.3. Gemeindebehördenmitglieder als Mitglieder des Grossen Rates

Sofern ein Mitglied des Grossen Rates zusätzlich noch ein Nebenamt in einer Gemeindebehörde ausübt, kann er für die dafür erhaltenen Entschädigungen den unter Ziffer 4 nachfolgend aufgeführten Pauschalabzug geltend machen.

4. Mitglieder der Gemeindebehörden sowie anderer Gremien

4.1. Sitzungsgelder und Funktionsentschädigungen

Die an Mitglieder der Gemeindebehörden (inkl. Schul- und Kirchgemeinden) entrichteten Sitzungsgelder und Funktionsentschädigungen sind grundsätzlich steuerbares Einkommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Sitzungsgelder sowohl Arbeitsentgelt als auch Aufwandentschädigung darstellen.

4.2. Pauschalspesen

Soweit den ausbezahlten Pauschalspesenentschädigungen nicht tatsächlich angefallene Auslagen gegenüberstehen, stellen sie geldwerte Vorteile und somit grundsätzlich steuerbares Einkommen dar (vgl. dazu StP 19 Nr. 2 Pauschalspesenentschädigung als Teil des Erwerbseinkommens).

Ohne Nachweis der effektiven Höhe der angefallenen Spesen werden die ausbezahlten Pauschalspesenentschädigungen zum Einkommen hinzugezählt.

4.3. Pauschalabzug für vom Volk gewählte, nebenamtliche Mitglieder einer kommunalen Behörde, welche dem obersten Exekutivorgan angehören

4.3.1 Geltungsbereich

Vom Volk gewählte nebenamtlich tätige Mitglieder des obersten leitenden Exekutivorgans einer kommunalen Behörde können zur Berücksichtigung der in dieser Tätigkeit erwachsener Aufwendungen einen Pauschalabzug geltend machen.

Dazu zählen vom Volk gewählte Mitglieder

  • des Gemeinderats Politischer Gemeinden

  • der Vorsteherschaft von Schulgemeinden

  • der Vorsteherschaft von Kirchgemeinden der Landeskirchen

Keinen Anspruch auf diesen Pauschalabzug haben die in den Ziffern 4.4 bis 4.7 nachfolgenden beschriebenen Personengruppen.

4.3.2. Höhe des Abzugs

Der Pauschalabzug beträgt 50% von den insgesamt ausgerichteten Behördeentschädigungen (Funktionsentschädigungen, Sitzungsgelder und Pauschalspesen), mindestens Fr. 2'000 und höchstens Fr. 4'000.

Den steuerpflichtigen Personen bleibt der Nachweis höherer Berufsauslagen vorbehalten (vgl. Ziff. 4.8).

4.3.3. Beispiel Pauschalabzug

Herr X ist in seiner Wohnsitzgemeinde nebenamtlicher Gemeinderat.

Er erhält für seine Behördentätigkeit eine Funktionsentschädigung, Sitzungsgelder sowie eine pauschale Spesenentschädigung ausbezahlt.

Die Pauschalspesenentschädigung wird zum Einkommen hinzugerechnet und die anfallenden Aufwendungen für die Behördentätigkeit von Herrn X werden mit dem Pauschalabzug berücksichtigt.

4.4. Nebenamtliche Mitglieder einer kommunalen Behörde, welche dem obersten leitenden Exekutivorgan nicht angehören

Den Pauschalabzug nach Ziffer 4.3.2 nicht in Anspruch nehmen können nebenamtlich tätige Mitglieder einer kommunalen Behörde, welche dem obersten leitenden Exekutivorgan nicht angehören.
Darunter fallen Personen, welche:

  • in Gremien und Kommissionen der Gemeindebehörden mitarbeiten;

  • in Bürgergemeinden, Dorfkorporationen und ähnlichen Gremien mitarbeiten;

  • sowie Mitglieder von Rechnungsprüfungskommissionen und Urnenoffizianten.

Ein Einkommen aus solchen Nebenerwerbstätigkeiten ist steuerbar. Die dafür angefallenen Auslagen sind entweder effektiv zu deklarieren oder werden über den Pauschalabzug für Nebenerwerbstätigkeit abgegolten (vgl. StP 29 Nr. 18 Berufsauslagen für Nebenerwerb).

4.5. Hauptamtliche Behördemitglieder / Angestellte der Gemeinwesen

Der Pauschalabzug für Behördentätigkeit kann von Behördenmitgliedern in hauptamtlicher Funktion nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Steuerpflichtige, die aufgrund einer Anstellung bei einem Gemeinwesen in einer Behörde in beratender Funktion einsitzen (z.B. Gemeinderatsschreiber, Schulleitungsmitglieder etc).

Von einer hauptamtlichen Tätigkeit wird unter anderem ausgegangen, wenn die Gemeinde die Infrastruktur (Büro, PC, etc.) zur Verfügung stellt. Die anfallenden Berufsauslagen werden in diesen Fällen nach den üblichen Kriterien für eine Haupterwerbstätigkeit berücksichtigt.

4.6. Mitglieder von Legislativorganen

Keinen Anspruch auf den Pauschalabzug nach Ziffer 4.3.2 haben Mitglieder eines Legislativorgans. Darunter fallen:

  • Mitglieder von Stadt- oder Gemeindeparlamenten;

  • Mitglieder einer Synode der Landeskirchen.

Ein Einkommen aus solchen Nebenerwerbstätigkeiten ist steuerbar. Die dafür angefallenen Auslagen sind entweder effektiv zu deklarieren oder werden über den Pauschalabzug für Nebenerwerbstätigkeit abgegolten (vgl. StP 29 Nr. 18).

Für die Mitglieder der Legislativorgane des Bundes und des Kantons bestehen hingegen eigene Pauschalregelungen. Für die Mitglieder der eidgenössischen Räte gelten die Ausführungen unter Ziffer 2 dieser Weisung und für die Mitglieder des Grossen Rates des Kantons Thurgaus die Ausführungen unter Ziffer 3 dieser Weisung.

4.7. Nicht vom Volk gewählte Mitglieder einer Exekutiv-Behörde

Grundsätzlich keinen Anspruch auf den Pauschalabzug nach Ziffer 4.3.2. haben nicht vom Volk gewählte Mitglieder einer Exekutiv-Behörde.

Dies trifft beispielsweise auf Kirchenräte der evangelischen oder der katholischen Landeskirche zu, welche nicht vom Volk, sondern von der Synode gewählt werden.

Ein Einkommen aus solchen Nebenerwerbstätigkeiten ist steuerbar. Die dafür angefallenen Auslagen sind entweder effektiv zu deklarieren oder werden über den Pauschalabzug für Nebenerwerbstätigkeit abgegolten (vgl. StP 29 Nr. 18 Berufsauslagen für Nebenerwerb).

4.8. Geltendmachung der effektiven Kosten

4.8.1. Nachweis durch Steuerpflichtigen

Die steuerpflichtige Person kann anstelle des Pauschalabzugs die tatsächlichen Berufsauslagen in Abzug bringen. Werden die Berufsauslagen effektiv deklariert, sind diese in vollem Umfang nachzuweisen. Der Pauschalabzug wird nicht gewährt.

4.8.2. Beispiel Deklaration der effektiven Spesen

Herr Y ist in seiner Wohnsitzgemeinde Präsident der Schulbehörde im Nebenamt.

Die Büroinfrastruktur wird von der Gemeinde nicht zur Verfügung gestellt.

Er erhält Sitzungsgelder, eine Funktionsentschädigung sowie pauschale Spesenentschädigungen für die Nutzung des privaten Büros und PC, für Büroverbrauchsmaterial und Telefon- sowie Portospesen ausbezahlt.

* Berechnung:

  • 5 ½ Zimmer-Wohnung Mietzins 12 x Fr. 2 000 = Fr. 24 000

  • voller Büroabzug Fr. 24 000 : 7.5 = Fr. 3 200

  • Kürzung Büroabzug, da keine hauptberufliche Tätigkeit vorliegt

5. Mitgliederbeiträge und/oder Spenden an Parteien

Mitgliederbeiträge an Parteien oder Parteispenden sind keine Berufsauslagen. Sie können nach Artikel 34 Absatz 1 Ziffer 14 StG als eigenständiger Abzug geltend gemacht werden (StP 34 Nr. 26 Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien).


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