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StP 29 Nr. 15 Berufsauslagen Cockpitpersonal

1. Allgemeines

Dem Cockpitpersonal werden für die Fahrt zur Arbeit und für die übrigen Berufsauslagen Abzugspauschalen gewährt. Höhere Abzüge können nur gegen Nachweis der tatsächlichen notwendigen Kosten gewährt werden.

2. Fahrt zur Arbeit

Massgebend ist die Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsstätte und die Anzahl der dienstlich notwendigen Fahrten. Bei einem ganzjährigen, dauernden Einsatz im Flugdienst können ohne Nachweis der tatsächlich gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden:

210 einfache Fahrten (105 Hin- und Rückfahrten) von auf Langstreckenflügen eingesetztem Personal;
280 einfache Fahrten (140 Hin- und Rückfahrten) von gemischt, auf Lang- und Kurzstreckenflügen eingesetztem Personal;
360 einfache Fahrten (180 Hin- und Rückfahrten) von auf Kurzstreckenflügen eingesetztem Personal

Für Mehrfahrten als Funktionär (TRE, TRI, SFI, CRI, etc.) können zusätzlich 50 einfache Fahrten (25 Hin- und Rückfahrten) geltend gemacht werden.

Im Kilometer-Ansatz sind Parkhauskosten und Garagenanteil inbegriffen.

Ab der Steuerperiode 2016 ist zudem die gesetzliche Fahrkostenbeschränkung auf Stufe Kanton und Bund zu beachten (vgl. StP 29 Nr. 2 Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte).

3. Mehrkosten für auswärtige Verpflegung

Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung kann der halbe Abzug (Abzug mit Kantinenverpflegung/mit Verbilligung des Arbeitgebers) geltend gemacht werden.

4. Übrige Berufskosten

4.1. Unkostenpauschale

Das Cockpitpersonal kann ohne weiteren Nachweis einen Pauschalbetrag von Fr. 3'500 abzüglich Pauschalspesen für PC gemäss Lohnausweis (Ziffer 13.2.3) geltend machen. Im Pauschalbetrag sind unter anderem enthalten:

  • optische Gläser,

  • Telefonanteil/Internet

  • Uniformreinigung

  • 2 Koffer / Jahr

  • Büromaterial

  • Periodika (Fachzeitschriften, Aviationweek, Flugrevue, Computerzeitschriften, etc.)

  • nicht gedeckte Mehrauslagen im Ausland (Fr. 1'200)

Anstelle der Pauschale können die notwendigen tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden. In diesem Fall muss ein Nachweis für die gesamten geltend gemachten Kosten erbracht werden.

4.2. Verbandsbeiträge

Gegen Nachweis der Kosten können zusätzlich zum Pauschalbetrag die Beiträge an den Berufsverband (Aeropers, Belpers, ECA, rcp, rhp, SPA) abgezogen werden.

4.3. Büroabzug

Zusätzlich zum Pauschalabzug kann ein Büroabzug geltend gemacht werden. Als Grundlage für die kalkulatorische Höhe des Büroabzugs dient entweder der Jahresmietzins der Mietwohnung oder der Marktmietwert abzüglich 40 % Selbstnutzungsabzug (Nettoeigenmietwert) der selbstgenutzten Liegenschaft. Die Höhe des Abzugs kann wie folgt ermittelt werden (vgl. StP 29 Nr. 8 Praxis effektive übrige Berufskosten):

Nettoeigenmietwert/Mietzins : (Anzahl Zimmer + 2 Nebenräume) = Büroabzug

Zu beachten ist, dass bei der Berechnung der Anzahl Zimmer auch „halbe“ Zimmer mitzuzählen sind.

4.4. EDV-Anlage

Abzugsfähig sind alle zwei Jahre 50% der Aufwendungen für die Anschaffung eines PCs oder Laptops (Anschaffungskosten maximal Fr. 1‘500, davon 50%) sowie die Kosten für den Unterhalt und allfällige Updates.

5. Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten, einschliesslich Umschulungskosten

Bezüglich des Abzugs von berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, einschliesslich Umschulungskosten, ab der Steuerperiode 2016 wird auf die Ausführungen verwiesen in der Steuerpraxis StP 34 Nr. 28 Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten, einschliesslich Umschulungskosten.


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Aug. 21, 2023

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