ENTFALLEN: StP 112 Nr. 4 Tarifkorrekturen und Rückerstattungen Quellensteuer gültig bis und mit Steuerperiode 2020
Gültig bis und mit Steuerperiode 2020
1. Tarifkorrekturen
1.1. Grundsatz
Ab der Steuerperiode 2021 werden gemäss Artikel 121 Absatz 1 StG keine zusätzlichen Abzüge mehr gewährt bzw. es sind keine Tarifkorrekturen mehr möglich. Anstelle einer Tarifkorrektur kann die nachträglich ordentliche Veranlagung beantragt werden. (vgl. StP 113a Nr. 1 Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag bei Ansässigkeit in der Schweiz).
Bis und mit der Steuerperiode 2020 kam bei bestimmten Sachverhalten eine Tarifkorrektur zur Anwendung. Machte die steuerpflichtige Person für sich oder die von ihr unterhaltenen Personen unter anderem
erhöhte Berufsauslagen,
Schuldzinsen,
die Kosten für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulung,
ausserordentliche Beiträge in die berufliche Vorsorge (BVG),
Beträge an anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a),
freiwillige Zuwendungen,
periodische Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sowie für die tatsächlich an einen Elternteil bezahlten Unterhaltsbeiträge (Alimenten) für minderjährige Kinder,
Renten und dauernde Lasten,
Kinderbetreuungskosten,
Unterstützungsabzüge,
Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kosten,
Abzüge für „Kinder in Ausbildung“,
geltend, konnte sie unter Beilage der entsprechenden Unterlagen (z.B. Zinsbescheinigungen, Scheidungsurteil usw.) bis Ende März des Folgejahrs beim Gemeindesteueramt eine Tarifkorrektur beantragen (letztmals für die Steuerperiode 2020 bis Ende März 2021). Alle übrigen Abzüge waren im Tarif berücksichtigt.
Tarifkorrekturen konnten ausländische Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton beantragen (Aufenthaltsbewilligung B, F, L, N). Zuständig für die Tarifkorrekturen war das Gemeindesteueramt des Wohn- bzw. Aufenthaltsorts. Diesem war der Antrag mittels (Formular Tarifkorrektur) zusammen mit den entsprechenden Belegen einzureichen.
Die Tarifkorrektur erfolgte in der Weise, dass der Betrag im Verhältnis zu 360 Tage prozentual auf die gearbeiteten Monate aufgeteilt und abgezogen wurde. Die daraus entstandene Differenz wurde zurückerstattet.
Keine Tarifkorrektur, mangels Wohnsitz oder steuerrechtlichem Aufenthalt, stand den Grenzgängern, Künstlern, Sportlern, Artisten, Verwaltungsräten, Grundstückvermittlern, Hypothekargläubigern, Ersatz- und Nebenerwerbseinkommen (Tarif D bzw. Tarif O) zu (Ausnahme: Grenzgänger im Rahmen der 60-Tage-Regelung).
1.2. Schuldzinsen (Konsumkredite)
Es wurden nur Zinsen berücksichtig, soweit sie Privatschulden betrafen (StP 34 Nr. 7 Private Schuldzinsen). Lediglich Schuldzinsen für Kredite zur Deckung von Aufwendungen, die in der Schweiz anfallen, konnten geltend gemacht werden. Nicht abzugsfähig waren Leistungen, die Rückzahlungen geschuldeter Kapitalien darstellen sowie Leistungen aufgrund von Leasingverträgen. Die Tarifkorrektur war bei derjenigen quellensteuerpflichtigen Person vorzunehmen, auf die der Kreditvertrag lautete. Lautete der Vertrag auf beide Eheleute, wurde die Tarifkorrektur beim Ehemann vorgenommen.
1.3. Schuldzinsen (Hypothekardarlehen), Unterhaltskosten Liegenschaften
Abzugsfähig waren Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten für Liegenschaften in der Schweiz. Abgezogen werden konnte jedoch nur der Saldo der Liegenschaftenrechnung, d.h. nach Verrechnung der Aufwendungen mit dem Eigenmietwert, den Mieteinnahmen und allfälligem übrigen nicht quellenbesteuerten Einkommen.
Beispiel 1
Von Familie Hauenstein-Möller, wohnhaft in einem Eigenheim in Kreuzlingen, sind für die Steuerperiode 2020 folgende Einkommensfaktoren bekannt:
Eigenmietwert 19'500
./. Hypothekarzinsen 23'000
./. Unterhalt Liegenschaft 1'950
Ausgabenüberschuss 5'450
Lösung: Für das Steuerjahr 2020 ist eine Tarifkorrektur mit dem Ausgabenüberschuss 2020 von Fr. 5 450 vorzunehmen.
Beispiel 2
Von Familie Hauenstein-Möller, wohnhaft in einem Eigenheim in Kreuzlingen, sind für die Steuerperiode 2020 folgende Einkommensfaktoren bekannt:
Eigenmietwert 19'500
./. Hypothekarzinsen 23'000
./. Unterhalt Liegenschaft 1'950
+ Wertschriftenertrag 1'450
Ausgabenüberschuss 4'000
Lösung: Für das Steuerjahr 2020 ist eine Tarifkorrektur mit dem Ausgabenüberschuss 2020 von Fr. 4 000 vorzunehmen. Der Wertschriftenertrag ist mit dem negativen Liegenschaftenertrag zu verrechnen.
Beispiel 3
Von Familie Hauenstein-Möller, wohnhaft in einem Eigenheim in Kreuzlingen, sind für die Steuerperiode 2020 folgende Einkommensfaktoren bekannt:
Eigenmietwert 19'500
./. Hypothekarzinsen 11'000
./. Unterhalt Liegenschaft 5'000
+ Wertschriftenertrag 500
Einnahmenüberschuss 4 000
Lösung: Eine Tarifkorrektur 2020 ist nicht vorzunehmen, da insgesamt ein Einnahmenüberschuss resultiert. Der Einnahmenüberschuss 2020 ist mit einer ergänzenden Veranlagung zu besteuern.
1.4. Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten, einschliesslich Umschulungskosten
Gemäss § 34 Absatz 1 Ziffer 16 StG konnten ab der Steuerperiode 2016 die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 12 000 abgezogen werden, sofern:
ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorlag, oder
das 20. Lebensjahr vollendet war und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelte.
Bezüglich detaillierter Ausführungen zu den abzugsfähigen Aus- und Weiterbildungskosten wird auf die Steuerpraxis StP 34 Nr. 28 Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten, einschliesslich Umschulungskosten verwiesen.
1.5. Ausserordentliche Beiträge in die berufliche Vorsorge (BVG)
Der Einkauf von Beitragsjahren ist zulässig, sofern er reglementarisch vorgesehen ist und die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Weitere Ausführungen dazu unter StP 34 Nr. 13 Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV (Säule 1) sowie an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und StP 34 Nr. 14 Einkauf Beitragsjahre in die berufliche Vorsorge und Kapitalbezug.
Die Zulässigkeit kann vor dem Einkauf beim Gemeindesteueramt zur Prüfung vorgelegt werden. Dazu ist der aktuelle Versicherungsausweis, das aktuelle Vorsorgereglement und die detaillierte Einkaufsberechnung der Vorsorgeeinrichtung einzureichen.
1.6. Beiträge Säule 3a
Erwerbstätige können längstens bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV Beiträge an die Säule 3a in anerkannte Vorsorgeformen leisten und diese in Abzug bringen (vgl. StP 34 Nr. 15 Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)). Sind beide Ehegatten erwerbstätig und leisten sie Beiträge an eine anerkannte Vorsorgeform, so können beide die betreffenden Abzüge für sich beanspruchen.
Es ist in jedem Fall die Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung (Versicherung oder der Bankstiftung) beizulegen.
1.7. Freiwillige Zuwendungen
Als freiwillige Zuwendungen gelten Leistungen in Geld oder übrigen Vermögenswerten an Institutionen, die ausschliesslich öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (vgl. StP 34 Nr. 23 Freiwillige Zuwendungen). Abzugsfähig ist kantonal der Betrag, um den die jährlichen Zahlungen Fr. 200 (Selbstbehalt) übersteigen. Der Maximalabzug beträgt Fr. 8 000 oder 20 % des Nettoeinkommens.
1.8. Ehegattenalimente, Kinderunterhaltsbeiträge
Berücksichtigt werden können die tatsächlich bezahlten periodischen Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Ebenfalls in Abzug gebracht werden können die periodischen Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die Kinder unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Altersjahres. Bei Auslandzahlungen ist der Umrechnungskurs zu Beginn des Steuerjahres massgebend gemäss Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung.
Nach Vollendung des 18. Altersjahrs stellt sich die Frage, welcher Elternteil finanziell zur Hauptsache für das Kind aufkommt. Diesem steht entsprechend auch der Kinderabzug zu. Kommt der Alimentenzahler zur Hauptsache für das Kind auf, steht diesem der Kinderabzug zu.
Betragen die tatsächlich bezahlten Unterhaltsbeiträge (Alimenten) weniger als der Kinderabzug, können keine Abzüge mehr geltend gemacht werden (auch nicht die tatsächlich bezahlten Unterhaltsbeiträge). Dieser Grundsatz gilt auch für den erhöhten Sozialabzug für Kinder in Ausbildung gemäss Ziffer 1.13 (Fr. 8 000 bzw. Fr. 10 000).
1.9. Krankheits- und Unfallkosten
Abzugsfähig sind die selbst bezahlten Krankheits- und Unfallkosten (vgl. StP 34 Nr. 20 Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingte Kosten) des Quellensteuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit sie 4 % der Bruttoeinkünfte (steuerbare Leistung) übersteigen. Entgegen dem Steuergesetz § 34 Abs. 1 Ziffer 10 werden mangels Ermittlung des Reineinkommens bei der Quellensteuer 4 % der Bruttoeinkünfte als Selbstbehalt berechnet.
1.10. Behinderungsbedingte Kosten
Die selbst bezahlten behinderungsbedingten Kosten des Quellensteuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen sind ohne Selbstbehalt abzugsfähig. Zu den behinderungsbedingten Kosten zählen die erforderlichen Mehrkosten um trotz Behinderung alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. StP 34 Nr. 21 Behinderungsbedingte Kosten).
Die in der Steuerpraxis festgelegten Abzugspauschalen für behinderungsbedingte Kosten (z.B. Blinde und stark Sehbehinderte usw.) können beantragt werden. Für diese Abzüge ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen.
1.11. Renten und dauernde Lasten
Zu 40 % abgezogen werden können die tatsächlich bezahlten Renten und dauernden Lasten.
1.12. Drittbetreuungskosten
Für im gleichen Haushalt lebende Kinder, welche das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben, können die Eltern unter bestimmten Voraussetzungen einen Drittbebetreuungsabzug geltend machen (vgl. dazu StP 34 Nr. 24 Drittbetreuungskosten, Alleinerziehende, erwerbsunfähige oder in Ausbildung stehende Elternteile, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind oder wenn der betreuende Elternteil infolge Krankheit oder Unfall in der Familie nicht in der Lage ist, die Betreuung der Kinder wahrzunehmen).
Sind die in StP 34 Nr. 24 Drittbetreuungskosten aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, sind in der Regel 75 % der nachgewiesenen angefallenen Drittbetreuungskosten, höchstens aber Fr. 4 000 pro Kind unter 14 Jahre abzugsfähig.
1.13. Unterstützungsabzug
Ein Abzug für unterstützungsbedürftige Verwandte wird zugestanden, wenn der Quellensteuerpflichtige für den Unterhalt eines nachweislich unterstützungsbedürftigen und erwerbsunfähigen Verwandten zur Hauptsache aufkommt. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Pflichtige jährlich mindestens Fr. 12 000 für den Verwandten aufwendet (es sind Zahlungsquittungen beizulegen).
Der zu berücksichtigende Steuerfreibetrag für Verwandtenunterstützung beträgt Fr. 2 600.
1.14. Erhöhter Sozialabzug bei Kinder in Ausbildung
Vom Reineinkommen werden für nicht selbständig besteuerte, in Ausbildung stehende oder erwerbsunfähige Kinder, für deren Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt Fr. 7'000 über den Tarif in Abzug gebracht.
Der Sozialabzug erhöht sich für jedes per 31. Dezember in Ausbildung stehende Kind nach Vollendung des 16. Altersjahres um Fr. 1 000 [Abzug = ordentlicher Kinderabzug + Fr. 1'000 (Fr. 7'000 + Fr. 1'000 = Fr. 8'000)] und nach Vollendung des 20. Altersjahres bis höchstens zum vollendeten 26. Altersjahr um Fr. 3 000 [Abzug = ordentlicher Kinderabzug + Fr. 3'000 (Fr. 7'000 + Fr. 3'000 = Fr. 10'000)]. D.h., es ist im jeweiligen Steuerjahr über den zusätzlichen Kinderabzug (Fr. 1'000 oder Fr. 3'000) pro Kind eine Tarifkorrektur vorzunehmen.
Beispiel 1
Ausländer B, steuerpflichtig vom 1.1. - 31.12.2020, hat seinen 18-jährigen Sohn vom 1.1. - 31.12.2020 in Ausbildung.
Lösung: Tarifkorrektur mit Fr. 1'000 als erhöhter Sozialabzug
Beispiel 2
Ausländer B, steuerpflichtig vom 1.1. - 31.12.2020, hat seinen 23-jährigen Sohn vom 1.1. - 31.12.2020 in Ausbildung.
Lösung: Tarifkorrektur mit Fr. 3'000 als erhöhter Sozialabzug
Beispiel 3
Ausländer B, steuerpflichtig vom 1.1. - 31.12.2020, hat seinen 17-jährigen Sohn vom 1.8. - 31.12.2020 in Ausbildung.
Lösung: Steuerperiode und Ausbildungsdauer des Sohnes sind nicht identisch, d.h. die Tarifkorrektur ist pro rata vorzunehmen:
erhöhter Sozialabzug x Ausbildungszeit = 1'000 x 5 = Fr. 417
Jahresmonate 12
Tarifkorrektur mit Fr. 417
Beispiel 4
Ausländer B, steuerpflichtig vom 1.3. - 31.12.2020, hat seinen 22-jährigen Sohn vom 17.6. - 31.12.2020 in Ausbildung.
Lösung: Die Bezugszeit entspricht nicht dem Steuerjahr, die Ausbildungszeit stimmt nicht mit der Bezugszeit überein, d.h. der Betrag der Tarifkorrektur ist über 2 pro rata Rechnungen zu ermitteln:
erhöhter Sozialabzug x Ausbildungszeit = 3'000 x 6 = Fr. 1 500
Jahresmonate 12
Tarifkorrektur mit Fr. 1 250
Zwischenresultat x Bezugsmonate = 1'500 x 10 = Fr. 1 250
Jahresmonate 12
2. Rückerstattungen bis 2020
2.1. Grundsatz
Steuerpflichtige, die keiner anerkannten Landeskirche angehören oder aufgrund des Feuerschutzreglements von der Feuerwehrpflicht befreit sind, konnten bis Ende März des Folgejahrs beim Gemeindesteueramt eine Rückerstattung beantragen (letztmals für die Steuerperiode 2020 bis Ende März 2021).
2.2. Kirchensteuerrückerstattung
Der entsprechende Rückerstattungsbetrag wird vom ganzen Steuerbetrag in Abzug gebracht.
2.3. Feuerwehrrückerstattung
Der entsprechende Rückerstattungsbetrag wird vom ganzen Steuerbetrag in Abzug gebracht. Rückerstattung mindestens Fr. 50, höchstens jedoch Fr. 400.