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StP 34 Nr. 15 Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)

1. Rechtsgrundlagen

Gemäss Artikel 34 Ziffer 7 StG bzw. Artikel 33 Absatz 1 Bst. e DBG können die Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge bis zum bundesrechtlich festgelegten Betrag von den Einkünften abgezogen werden.
Das Ausmass der Abzugsfähigkeit solcher Beiträge bemisst sich ausschliesslich nach Bundesrecht:

  • Bundesgesetz über die berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40);

  • Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42);

  • Bundesstaatliche Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (BVV 3; SR 831.461.3).

2. Anerkannte Vorsorgeformen

Anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen und die gebundene Vorsorgevereinbarung bei Bankstiftungen.

3. Kreis der Vorsorgenehmer

3.1. Allgemeine Grundsätze

Nur Personen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen wenigstens der 1. Säule (AHV/IV) angehören und einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im AHV-rechtlichen Sinn nachgehen, können Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge leisten.

Die Unterstellung unter die AHV-Pflicht ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unabdingbar, weil sich die Anwendung des Rechts der beruflichen Vorsorge auf den Kreis der AHV-Versicherten beschränkt (Art. 5 Abs. 1 BVG). Somit ist bei Personen mit Wohnsitz in der Schweiz:

  • deren Arbeitseinkommen von der schweizerischen AHV-Pflicht befreit sind;

  • die in der Schweiz für einen ausländischen Arbeitgeber tätig sind, jedoch aufgrund eines Beschlusses der AHV-Behörde oder aufgrund eines internationalen Abkommens von der AHV-Pflicht befreit sind;

die Leistung von Beiträgen an die Säule 3a BVG-widrig. Dies gilt obwohl das entsprechende Erwerbseinkommen in der Schweiz besteuert wird. Hingegen sind Beiträge an die Säule 3a zulässig, wenn das entsprechende Erwerbseinkommen freiwillig der AHV-Versicherung unterstellt wird.

3.2 Freiwillige AHV-Pflicht

Wird das unter Ziffer 3 erzielte Erwerbseinkommen freiwillig der AHV-Beitragspflicht unterworfen, sind Beiträge an die Säule 3a u.U. steuerlich abzugsfähig:

a) Europäische Union

Eine freiwillige Versicherung ist für Erwerbseinkünfte ausgeschlossen, die aufgrund der Vereinbarung mit der Europäischen Union (Verordnung [EG] Nr. 883/2004, SR 0.3831.109.268.1) in einem Vertragsstaat ausserhalb der Schweiz obligatorisch zu versichern sind. Erwerbseinkommen aus dem Fürstentum Liechtenstein können hingegen freiwillig der AHV-Versicherung unterstellt werden (siehe nachfolgende Ausführungen unter 3.2.b).

b) Fürstentum Liechtenstein

Aufgrund des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit (SR  0.831.19.514.1) ist eine freiwillige Versicherung nach der schweizerischen AHV-Gesetzgebung möglich. Liegt ein freiwilliger Anschluss an die schweizerische AHV vor, kann maximal der Abzug gemäss Artikel 7 Absatz 1 BVV 3 geltend gemacht werden. Der Anschluss an eine betriebliche Personalvorsorge im Fürstentum Liechtenstein wird einer Vorsorge nach Artikel 80 BVG gleichgestellt.

3.3 Gemeinsam besteuerte Ehepaare

Bei Ehepaaren steht der Abzug jedem erwerbstätigen Ehepartner zu, wenn der Vorsorgevertrag auf ihn als Vorsorgenehmer lautet. Zudem muss für ihn in der Steuererklärung ein Erwerbseinkommen ausgewiesen sein.

3.4 Zeitlicher Aspekt

Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen können längstens bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters (Artikel 21 Absatz 1 AHVG) geleistet werden.

4. Grenzgänger

Bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern (Wohnsitz Schweiz/Arbeitsort Deutschland) wird der Abzug der Säule 3a verweigert. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Arbeitsort in der Europäischen Union ist aufgrund der Vereinbarung mit der Europäischen Union (vgl. Ziffer 3.2.a) eine freiwillige Versicherung für die AHV ausgeschlossen.

Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Arbeitsort im Fürstentum Liechtenstein können sich hingegen zusätzlich zur Beitragspflicht am Arbeitsort freiwillig bei der schweizerischen AHV anschliessen (vgl. Ziffer 3.2.b).

5. Beiträge bei Erwerbslosigkeit

Bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militärdienst, Arbeitslosigkeit, Krankheit usw.) bleibt die Abzugsberechtigung erhalten.

Bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit aus anderen Gründen (zum Beispiel bei vorzeitiger Pensionierung, bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit zufolge Heirat, dauernder Invalidität) entfällt die Möglichkeit der Beitragsleistungen, selbst wenn das für die Ausrichtung von Altersleistungen vorgesehene Terminalter noch nicht erreicht ist.

In der Steuerperiode, in welcher die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird, kann der Beitrag im entsprechenden Jahr noch im vollen zulässigen Umfang abgezogen werden (vgl. Ziff. 6 in StP 34 Nr. 16 Abzugsberechtigte Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge). Die Einzahlung ist beispielsweise auch im Jahr der Pensionierung noch vollumfänglich möglich. Bedingung ist aber, dass die Einzahlung noch während der Erwerbstätigkeit bzw. vor dem Pensionierungszeitpunkt erfolgt ist.

6. Bescheinigungspflicht / Massgeblicher Zeitpunkt

Beiträge an die Säule 3a sind dann rechtzeitig geleistet und damit steuerlich abzugsfähig, wenn die steuerpflichtigen Personen die Prämie an die gebundene Vorsorge bis spätestens Ende des betreffenden Jahres unwiderruflich geleistet haben.

Voraussetzung für die Abzugsberechtigung ist die Beibringung einer entsprechenden Bescheinigung durch den Steuerpflichtigen. Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen sind deshalb gemäss Artikel 8 BVV 3 verpflichtet, die geleisteten Beiträge sowohl gegenüber dem Pflichtigen als auch - wenn notwendig - direkt gegenüber der Steuerbehörde zu bescheinigen.

Das Bundesgericht hat festgehalten, dass nicht der Zeitpunkt der Abbuchung auf dem Konto der steuerpflichtigen Person massgebend ist, sondern der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem individuellen Vorsorgekonto der steuerpflichtigen Person (BGer vom 7.12.2022, 2C_259/2022, E. 4.2). Erst mit der Gutschrift auf dem individuellen Vorsorgekonto ist die Voraussetzung für den entsprechenden Steuerabzug, dass der Beitrag ausschliesslich und unwiderruflich dem Vorsorgebereich zuzurechnen ist, erfüllt (BGer vom 7.12.2022, 2C_259/2022, E. 3.4.2).

7. Abzugsberechtigte Beiträge

Die Berechnung der abzugsberechtigten Beiträge ist in der Steuerpraxis beschrieben unter StP 34 Nr. 16 Abzugsberechtigte Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge .

8. Vorsorgeentschädigungen an eidgenössische Parlamentarier

Die steuerliche Behandlung der Vorsorgeentschädigungen an eidgenössische Parlamentarier ist in der Steuerpraxis beschrieben unter StP 34 Nr. 18 Vorsorgeentschädigungen an Mitglieder der eidgenössischen Räte (Säule 2 und 3a) .

9. Beiträge Säule 3a von Direktoren multinationaler Gesellschaften

Beiträge an die Säule 3a von Direktoren multinationaler Gesellschaften sind in der Steuerpraxis separat behandelt unter StP 34 Nr. 17 Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a): Direktoren multinationaler Gesellschaften .


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Apr. 25, 2024

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Apr. 25, 2024

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Apr. 25, 2024

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Apr. 25, 2024

PDF-Datei 034-15-V2008-01.01.pdf

Apr. 25, 2024

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Apr. 25, 2024

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