StP 34 Nr. 28 Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten, einschliesslich Umschulungskosten
1. Allgemeines
Gemäss § 34 Absatz 1 Ziffer 16 StG können ab der Steuerperiode 2016 die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zu einem gesetzlich bestimmten Maximalbetrag abgezogen werden, sofern:
ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
Da es sich um einen allgemeinen Abzug handelt, ist er nicht daran gebunden, dass in der betreffenden Steuerperiode ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt worden ist. Die Aufwendungen können somit auch dann geltend gemacht werden, wenn während des ganzen Jahres keine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist.
2. Maximalabzug
Der zulässige Maximalabzug bei den Staats- und Gemeindesteuern entspricht dem für die direkte Bundessteuer massgebenden Betrag.
In Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1 Bst. j DBG können somit pro Jahr und Person maximal die folgenden berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten abgezogen werden.
Steuerperiode | Maximalabzug |
---|---|
2016 - 2022 | Fr. 12’000 |
2023 | Fr. 12’700 |
2024 | Fr. 12’900 |
3. Abzug der selbst getragenen Kosten / von Dritten übernommene Kosten
Es können nur selbst getragene berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten abgezogen werden. Vom Arbeitgeber oder von Dritten (z.B. Invalidenversicherung) ganz oder teilweise übernommene Kosten sind entsprechend zu berücksichtigen.
4. Voraussetzungen für den Abzug
4.1. Abgeschlossene Erstausbildung
Die allgemein- oder berufsbildende Ausbildung der Sekundarstufe II schliesst an die obligatorischen Schulen an (bis und mit Sekundarstufe I). Nach den obligatorischen Schulen treten die Jugendlichen entweder in eine weiterführende Schule der Sekundarstufe II, wie beispielsweise eine gymnasiale Maturitätsschule oder eine Fachmittelschule (FMS) über, oder sie nehmen eine Ausbildung in der beruflichen Grundbildung auf der Sekundarstufe II in Angriff (Berufslehre).
Die Erstausbildung gilt als abgeschlossen, wenn die steuerpflichtige Person erstmals ein Abschlussdiplom der Sekundarstufe II erworben hat (Berufslehre, Maturitätsschule oder Fachmittelschule).
Nicht abgeschlossen gilt die Erstausbildung, wenn lediglich die dafür nötige Lehr- oder Studienzeit absolviert worden ist, ohne ein Abschlussdiplom zu erwerben.
4.2. Berufsorientierter Lehrgang
4.2.1. Allgemeines
Der Abzug beschränkt sich auf die Kosten für Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulung. Damit Aufwendungen für die Aus- und Weiterbildungskosten abgezogen werden können, muss der Lehrgang demnach einer aktuellen oder zukünftigen beruflichen Tätigkeit dienen.
Ob die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung zu einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit führt, ist nicht erheblich. Auch nicht von Belang ist es, ob die Aus- oder Weiterbildung im direkten Zusammenhang mit der Erzielung des gegenwärtigen Erwerbseinkommens steht.
Der Abzug von berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn nach Abschluss des Lehrgangs nicht im erlernten Berufsfeld gearbeitet wird.
Ausdrücklich vom Abzug ausgenommen sind die Kosten für die Erlangung einer Erstausbildung (vgl. Ziff. 6 dieser Weisung).
4.2.2. Aus- und Weiterbildung im ausgeübten Beruf
Wenn die Fortbildung nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem allgemeinen Lauf der Dinge für die berufliche Tätigkeit nützlich ist, und die gewonnenen Erkenntnisse im konkreten Fall im ausgeübten Beruf angewendet werden können, sind die dafür anfallenden Aus- und Weiterbildungskosten abzugsfähig.
4.2.3. Aus- und Weiterbildung oder Umschulung für einen zukünftigen Beruf
Abzugsfähige Kosten für die Aus- und Weiterbildung bzw. Umschulung liegen vor, wenn mit der Fortbildung eine berufliche Qualifikation erworben wird. Eine solche liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person aufgrund des absolvierten Bildungslehrgangs dazu befähigt wird, unter Einsetzung des durch diesen Lehrgang erworbenen Wissens bei einer 100-prozentigen Anstellung die finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen.
Der Nachweis, dass sie fortan (theoretisch) in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt dank diesem Lehrgang zu verdienen, hat die steuerpflichtige Person zu erbringen. Für die Abzugsfähigkeit der Kosten wird nicht vorausgesetzt, dass die Tätigkeit im neuerlernten Berufsfeld auch tatsächlich aufgenommen wird.
4.3. Personen ohne Abschluss auf Sekundarschulstufe II
Hat eine steuerpflichtige Person noch keinen Abschluss der Sekundarschulstufe II erworben, können berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten unter den folgenden Voraussetzungen abgezogen werden, wenn:
die betreffende Person das 20. Lebensjahr vollendet hat,
es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarschulstufe II handelt.
5. Ermittlung Kosten
5.1. Fachliteratur- und Fachzeitschriften
Keine abzugsfähigen berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten stellen Aufwendungen für Fachzeitschriften sowie nicht im Zusammenhang mit einem Lehrgang angeschaffte Fachliteratur dar. Die Kosten dafür sind in der Pauschale für übrige Berufsauslagen berücksichtigt (vgl. StP 29 Nr. 7 Übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten).
5.2. EDV-Hard- und Software
Anschaffungskosten für EDV-Hard- und Software sind nur abzugsfähig, sofern sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung stehen bzw. diese spezifisch für den Lehrgang angeschafft werden mussten. Dabei ist ein angemessener Privatanteil zu berücksichtigen (in der Regel 50%).
Die private Anschaffung von Desktop-PCs, Notebooks, Drucker und üblicher Software (z.B. Microsoft Office, Virenprogramme u.ä.) stehen nach allgemeiner Lebensauffassung überwiegend im Zusammenhang mit der privaten Lebensführung. Tablet-PC, Smartphone etc. sind in der Regel der Unterhaltungselektronik zuzuschreiben, Die Aufwendungen dafür stellen daher keine berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten dar.
Betriebskosten wie monatliche Internetanschlussgebühren oder Verbindungsgebühren, Informatikerkosten zur Einrichtung eines Netzwerks, Server, Router etc. gelten ebenfalls nicht als berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten.
Soweit Kosten für Informatikmittel nicht unter dem Titel Weiterbildungskosten abzugsfähig sind, kann allenfalls ein (teilweiser) Abzug unter dem Titel der übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten geprüft werden. Dazu sind ein entsprechender Nachweis und eine Begründung erforderlich (vgl. StP 29 Nr. 7 Übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten).
5.3. Arbeitszimmer für Weiterbildung
Vorbereitungsarbeiten im Zusammenhang mit der beruflichen Weiterbildung werden oft zuhause im privaten Arbeitszimmer erledigt. Die Benutzung des privaten Arbeitszimmers für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung ist nicht abzugsfähig.
Die Situation ist nicht damit zu vergleichen, dass berufliche Arbeiten notwendigerweise zu Hause verrichtet werden und damit die kalkulatorischen Kosten für ein Arbeitszimmer den Charakter von Gewinnungskosten erhalten können.
5.4. Aufwendungen im Zusammenhang mit Lerngruppen
Die Kosten, die im Rahmen einer steuerlich anerkannten Aus- und Weiterbildung anfallen, sind nur abzugsfähig, wenn sie notwendig sind.
Fahr-, Verpflegungs-, Übernachtungs-, Coachingkosten etc., welche im Zusammenhang mit „freiwilligen“ Lerngruppen oder „freiwilligen“ Prüfungsvorbereitungen entstehen, können nicht als Aus- und Weiterbildungskosten in Abzug gebracht werden, sondern stellen nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten dar.
Dagegen sind Auslagen im Zusammenhang mit (bewerteten) Gruppenarbeiten oder Prüfungsvorbereitungen, welche vom Kurs- bzw. Lehrganganbieter als zwingende Bedingung zum erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs vorausgesetzt werden, als Aus- und Weiterbildungskosten abzugsfähig.
6. Abgrenzungsfragen in der Praxis
6.1. Nicht abzugsfähige Erstausbildungskosten
Nicht abzugsfähig sind sämtliche Aufwendungen für Ausbildungen bis und mit Erlangung einer Erstausbildung auf Sekundarstufe II. Dazu gehören die Kosten:
für die obligatorischen Schulen bis und mit Sekundarstufe II,
bis zum ersten Abschluss eine Berufslehre (sofern noch kein Abschluss einer Mittelschule vorliegt),
bis zum Abschluss einer Maturitäts- oder Fachmittelschule.
6.2. Sprachkurse
Die Aufwendungen für gängige Sprachkurse in den vier Landessprachen sowie in Englisch werden unbesehen der Art des ausgeübten Berufs als abzugsfähige Aus- und Weiterbildungskosten anerkannt.
Aufwendungen für Kurse in anderen Sprachen werden nur als abzugsfähig anerkannt, wenn die jeweiligen Sprachkenntnisse zumindest teilweise bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit benötigt werden.
6.3. Bildungsreisen
Der Bildungsreise fehlt die unmittelbare Erforderlichkeit für die Weiterbildung, welche Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen wird daher ein Abzug für Bildungsreisen im Sinne von berufsorientierten Weiterbildungskosten nicht gewährt. Dies gilt auch für Sprachaufenthalte ohne den Besuch einer Sprachschule.
Diese konsequente und restriktive Rechtsanwendungspraxis stellt sicher, dass nicht Kosten für Ferienaufenthalte, welche als Lebenshaltungskosten gelten, vom Einkommen abgezogen werden können.
6.4. Kurse für Persönlichkeitsentwicklung
Ein ganzheitlicher Weiterbildungsbegriff beinhaltet neben einer rein fachlichen auch eine soziale Komponente. Der Sozialkompetenz wird in der heutigen Berufswelt vermehrt Gewicht zugemessen. Dies gilt nicht nur auf der Stufe Mitarbeiter, sondern insbesondere auch auf der Führungsebene. Daraus ist zu schliessen, dass Kurse, welche der Persönlichkeitsentwicklung dienen, insbesondere bei Leuten mit Führungsverantwortung berufsorientiert sind und zum Abzug zuzulassen sind.
Dient der Kurs hauptsächlich persönlichen Interessen - etwa im Sinne kultureller Weiterbildung - fehlt der Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf. Ein Abzug als Aus- und Weiterbildungskosten ist in diesem Fall ausgeschlossen.
6.5. Abgrenzung zur Liebhaberei
Nicht abzugsfähig sind Kosten für Bildungslehrgänge, die der Liebhaberei oder der Selbstentfaltung dienen. Ein Bildungslehrgang wird als Liebhaberei angesehen, wenn er zu keiner beruflichen Qualifikation führt und auch nicht berufsorientiert ist (vgl. Ziff. 4.2 dieser Weisung).