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StP 76 Nr. 6 Forderungsverzichte von Beteiligten bei Sanierungen

1. Allgemeines

Forderungsverzichte von unabhängigen Dritten sind immer steuerlich erfolgswirksam und stellen echte Sanierungsgewinne dar. Alle zulasten dieser echten Sanierungsgewinne vorgenommenen Verlustausbuchungen, Abschreibungen und Rückstellungen gelten als steuerlich erfolgt.

Die steuerliche Behandlung von Forderungsverzichten von Aktionären im Rahmen von Unternehmenssanierungen ist in Bund und Kanton verschieden:

2. Steuerliche Behandlung

2.1. Staats- und Gemeindesteuern

Kantonal sind Forderungsverzichte von Beteiligten steuerlich nicht erfolgswirksam und stellen unechte Sanierungsgewinne dar. Alle zulasten dieser unechten Sanierungsgewinne vorgenommenen Verlustausbuchungen, Abschreibungen und Rückstellungen gelten als steuerlich nicht erfolgt und können im Rahmen von § 82 Abs. 1 StG später nachgeholt werden.

2.2. Direkte Bundessteuer

Beim Bund gelangt das Kreisschreiben Nr. 32 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 23. Dezember 2010 zur Anwendung.

Forderungsverzichte von Beteiligten sind grundsätzlich erfolgswirksam und stellen echte Sanierungsgewinne dar.

In zwei Ausnahmefällen sind Forderungsverzichte von Beteiligten erfolgsneutral und stellen unechte Sanierungsgewinne dar:

  • wenn und soweit Aktionärsdarlehen vor der Sanierung steuerlich als verdecktes Eigenkapital behandelt wurden;

  • bei Aktionärsdarlehen, die erstmalig oder zusätzlich wegen schlechten Geschäftsganges gewährt wurden und unter den gleichen Umständen von unabhängigen Dritten nicht zugestanden worden wären.


Ältere Versionen

Datei Geändert

PDF-Datei 076-06-V2012-31.08.pdf

Aug. 21, 2023

PDF-Datei 076-06-V2007-01.01.pdf

Aug. 21, 2023

PDF-Datei 076-06-V2002-01.01.pdf

Aug. 21, 2023

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