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Stp 76 Nr. 1 Berechnung des Reingewinns

1. Allgemeines

Gegenstand der Gewinnsteuer ist gemäss § 76 StG der Reingewinn. Dieser setzt sich zusammen aus:

  • dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;

  • allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (vgl. StP 77 Nr. 1 Geschäftsmässig begründeter Aufwand);

  • den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne, unter Vorbehalt von Ersatzbeschaffungen. Der Liquidation ist die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland gleichgestellt.

Zum steuerbaren Reingewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, der zum Eigenkapital zu rechnen ist. Dies betrifft Fremdkapital, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt (vgl. StP 76 Nr. 5 Simuliertes Aktionärsdarlehen: geldwerte Leistung und StP 95 Nr. 1 Verdecktes Eigenkapital).

2. Gewinnzuschläge bei Dienstleistungsgesellschaften

Dienstleistungsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften, welche die technische oder wirtschaftliche Überwachung von Geschäften besorgen. Erbringen solche Gesellschaften ihre Leistungen zugunsten von verbundenen Unternehmen, spielt die freie Marktpreisgestaltung nicht.

Als Besteuerungsgrundsatz hat sich die Praxis bewährt, wonach Dienstleistungsgesellschaften zumindest zum Reinertrag zu besteuern sind, den eine unabhängige Gesellschaft unter ähnlichen Verhältnissen aus der gleichen Dienstleistungstätigkeit erzielen würde.

Als Berechnungsart gilt dabei die Kostenaufschlagsmethode (cost-plus Methode). Für die Fälle, in denen im Drittvergleich höhere Ansätze die Regel sind, gelangen jedoch höhere Sätze zur Anwendung. Die Sätze gelten sowohl kantonal als auch beim Bund.

Gewinnzuschläge:
auf den gesamten Selbstkosten 5.0%
oder
auf der Lohnsumme 1.5%


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Aug. 21, 2023

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