StP 43 Nr. 4 Abgrenzung Geschäfts- und Privatvermögen
1. Allgemeines
Für Geschäftsvermögen gelten teilweise andere Bewertungsvorschriften als für Privatvermögen (vgl. StP 43 Nr. 2 Bewertung Geschäftsvermögen und StP 47 Nr. 1 Bilanzierung Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen). Zudem beeinflussen Wertschwankungen des Geschäftsvermögens, wie realisierte Kapitalgewinne- und verluste sowie Wertverminderungen (Abschreibungen, Rückstellungen etc.), das steuerbare Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Beim Privatvermögen bleiben hingegen erzielte Kapitalgewinne (mit Ausnahme der Grundstückgewinne) sowie erlittene Kapitalverluste und Wertminderungen ohne Einfluss auf das steuerbare Einkommen. Der Zuteilung von Vermögenswerten zum Geschäfts- oder Privatvermögen kommt somit im Steuerrecht erhebliche Bedeutung zu.
Massgebende Kriterien zur Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen sind objektive Gesichtspunkte. Nach BGE 94 I 464 kommen dafür in Frage:
das Erwerbsmotiv: Objekte, die zu geschäftlichen Zwecken angeschafft werden, sind Geschäftsvermögen. Anschaffungen zu privaten Zwecken werden dem Privatvermögen zugeteilt;
die Nutzung oder Zweckbestimmung: Wenn das Objekt im Beurteilungszeitpunkt unmittelbar oder mittelbar dem Geschäft dient, gehört es zum Geschäftsvermögen, andernfalls zum Privatvermögen.
Die buchmässige Behandlung und die Herkunft der Mittel für die Anschaffung von Vermögenswerten stellen Indizien für die Zuteilung zu Geschäfts- oder Privatvermögen dar. Für die Zuteilung sind nicht allein die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse ausschlaggebend.
2. Privatvermögen
Zum Privatvermögen gehören alle Sachen und Rechte, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihrer konkreten Zweckbestimmung privaten Bedürfnissen dienen (beispielsweise Hausrat, Kleider, Schmuck, von Steuerpflichtigen und ihrer Familie zu Wohnzwecken benutzte Liegenschaften, etc.).
3. Geschäftsvermögen
Gemäss § 20 Absatz 3 StG gelten alle Vermögenswerte als Geschäftsvermögen, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Zum Geschäftsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihrer konkreten Zweckbestimmung für die betriebliche Leistungserstellung erforderlich sind (beispielsweise Maschinen, Fabrikate, Immaterialgüter, Debitoren, Kreditoren, etc.).
4. Alternativgüter
Zu den Alternativgütern gehören diejenigen Sachen und Rechte, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Verwendungsmöglichkeit sowohl Geschäfts- als auch Privatvermögen sein können. Für die Zuordnung von Alternativgütern zum Geschäfts- oder Privatvermögen ist die aktuelle Zweckbestimmung entscheidend.
Falls die aktuelle Zweckbestimmung nicht klar ersichtlich ist, wird für die Zuteilung zum Vermögensbereich auf Indizien abgestellt. Die einmal getroffene Zuteilung von Alternativgütern zum Geschäfts- oder Privatvermögen wird bei unveränderten Verhältnissen nach dem Gebot von Treu und Glauben für den Eigentümer und die Steuerbehörde verbindlich.
5. Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter
Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter dienen gleichzeitig privaten und geschäftlichen Zwecken. Nach der Präponderanzmethode werden sie demjenigen Vermögen zugewiesen, dem sie überwiegend dienen.
Bei Aufwendungen im Zusammenhang mit gemischt genutzten Wirtschaftsgütern im Geschäftsvermögen ist ein angemessener Privatanteil für die private (nicht geschäftliche) Nutzung auszuscheiden (vgl. StP 30 Nr. 1 Geschäftsmässig begründeter Aufwand und StP 30 Nr. 2 Privatanteil für Geschäftsfahrzeuge selbständig Erwerbender).
6. Gewillkürtes Geschäftsvermögen
Gemäss § 20 Absatz 3 StG können auch natürliche Personen ohne selbständige Erwerbstätigkeit Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs zu Geschäftsvermögen erklären.