Skip to main content
Skip table of contents

StP 47 Nr. 1 Bilanzierung Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen

1. Allgemeines

Gemäss § 47 Absatz 1 StG sind immaterielle Güter als Vermögen steuerbar, sofern sie nicht selbst geschaffen worden sind. Als Verkehrswert gilt in der Regel der Kaufpreis.

Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen gehören, werden nach § 47 Absatz 2 StG zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert besteuert.

2. Bilanzierung des Goodwill

Der Goodwill kann jedenfalls als Sacheinlage dienen, wenn er zusammen mit Werten eingebracht wird, deren Substanz zu Gunsten der Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verwertbar ist. Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die Einbringung ein Geschäft samt Aktiven und Passiven umfasst.

3. Wertschriften im Geschäftsvermögen

Wertschriften im Geschäftsvermögen von natürlichen Personen gehören zum beweglichen Vermögen und werden gemäss § 47 Absatz 2 StG zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert bewertet (vgl. StP 43 Nr. 2 Bewertung Geschäftsvermögen).


Ältere Versionen

Datei Geändert

PDF-Datei 047-01-V2016-01.07.pdf

Mai 06, 2024

PDF-Datei 047-01-V2008-01.01.pdf

Mai 06, 2024

PDF-Datei 047-01-V2002-01.01 CIneu.pdf

Mai 06, 2024

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.