StP 47 Nr. 1 Bilanzierung Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen
1. Allgemeines
Gemäss § 47 Absatz 1 StG sind immaterielle Güter als Vermögen steuerbar, sofern sie nicht selbst geschaffen worden sind. Als Verkehrswert gilt in der Regel der Kaufpreis.
Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen gehören, werden nach § 47 Absatz 2 StG zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert besteuert.
2. Bilanzierung des Goodwill
Der Goodwill kann jedenfalls als Sacheinlage dienen, wenn er zusammen mit Werten eingebracht wird, deren Substanz zu Gunsten der Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verwertbar ist. Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die Einbringung ein Geschäft samt Aktiven und Passiven umfasst.
3. Wertschriften im Geschäftsvermögen
Wertschriften im Geschäftsvermögen von natürlichen Personen gehören zum beweglichen Vermögen und werden gemäss § 47 Absatz 2 StG zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert bewertet (vgl. StP 43 Nr. 2 Bewertung Geschäftsvermögen).