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StP 38 Nr. 1 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

1. Allgemeines

Kapitalabfindungen, die anstelle von wiederkehrenden Leistungen ausbezahlt werden, sind steuerbar (vgl. StP 25 Nr. 3 Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile). Sie werden gemäss § 25 Ziffer 6 StG besteuert und zusammen mit dem übrigen Einkünften mit der ordentlichen Steuerveranlagung erfasst.

Als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen gelten beispielsweise:

  • Lidlohnansprüche für geleistete Arbeit,

  • Rentenrückkauf,

  • Vorauszahlungen von Mehrjahresmieten,

  • Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit,

  • Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes.

Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.

Davon zu unterscheiden sind Kapitalleistungen mit Vorsorgecharakter, welche gemäss § 39 StG separat besteuert werden (vgl. StP 39 Nr. 1 Kapitalleistungen aus Vorsorge).

2. Besteuerung

Gemäss § 38 StG und Artikel 37 DBG werden Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

Der Zeitraum, für den die Kapitalabfindung ausgerichtet wird, ist in der Steuererklärung anzugeben (z.B. 5 oder 10 Jahre, lebenslänglich usw.). Bei Kapitalabfindungen, die anstelle von auf Lebenszeit gedachten periodischen Leistungen erbracht werden, erfolgt die Umrechnung nach der sogenannten Rentenwerttabelle.

3. Rückwirkend verfügte Renten und Taggelder

Die steuerliche Behandlung von rückwirkend verfügten Renten und Taggelder ist in der Steuerpraxis beschrieben unter StP 38 Nr. 2 Rückwirkend verfügte Renten und Taggelder.

4. Abgangsentschädigung des Arbeitgebers

Die steuerliche Behandlung von Abgangsentschädigungen des Arbeitgebers ist in der Steuerpraxis dargestellt unter StP 38 Nr. 3 Abgangsentschädigung als Überbrückungsleistung.


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PDF-Datei 038-01-V2015-01.07.pdf

Mai 06, 2024

PDF-Datei 038-01-V2002-01.01 CIneu.pdf

Mai 06, 2024

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