StP 38 Nr. 3 Abgangsentschädigung als Überbrückungsleistung
1. Allgemeines
Durch den Arbeitgeber entrichtete Abgangsentschädigungen mit oder ohne Vorsorgecharakter haben Lohncharakter und unterstehen somit grundsätzlich der Einkommenssteuer.
Wird mit der Abgangsentschädigung eine Überbrückung vom Austritt aus der Firma bis zur ordentlichen Pensionierung bezweckt (Ersatz ausbleibender Lohnzahlungen), wird die Dauer der Überbrückung nach § 38 StG bzw. Artikel 37 DBG beim steuersatzbestimmenden Einkommen entsprechend berücksichtigt (vgl. StP 25 Nr. 4 Abgangsentschädigung des Arbeitgebers).
2. Beispiel
2.1. Ausgangslage
Das Arbeitsverhältnis eines 58-jährigen Mitgliedes der Geschäftsleitung wird im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Die Arbeitgeberin richtet eine Kapitalabfindung in der Höhe des dreifachen Jahresgehalts (insgesamt Fr. 600'000) aus, welche in der Vereinbarung als Überbrückung bis zum Erreichen des Pensionierungs-alters bezeichnet wird.
Die steuerpflichtige Person bleibt weiterhin in der Vorsorgeeinrichtung der Arbeitgeberin versichert. Die Arbeitgeberin übernimmt bis zum reglementarischen vorzeitigen Rücktrittsalter von 61 Jahren die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge Säule 2. Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung lässt eine solche Regelung zu. Die Erwerbstätigkeit wird, mit Ausnahme einer gelegentlichen Beratungstätigkeit auf Honorarbasis, definitiv aufgegeben.
2.2. Besteuerung
Durch den Austritt aus der Firma und der damit verbundenen Aufgabe der Erwerbstätigkeit ensteht keine Vorsorgelücke. Es handelt sich um eine Überbrückungsleistung im Sinne von § 25 Ziffer 1 StG bzw. Artikel 23 Bst.. a DBG. Daher wird die Kapitalabfindung von Fr. 600'000 zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert.
Für die Satzbestimmung ist gemäss § 38 StG bzw. Artikel 37 DBG auf die Höhe eines Jahresgehaltes von Fr. 200'000 abzustellen (Fr. 600'000 : 3 Jahre Entschädigungsdauer).