Skip to main content
Skip table of contents

StP 34 Nr. 27 Allgemeine Abzüge - Ansätze

1. Allgemeines

Bei den nachfolgend unter den Ziffern 2 bis 6 aufgeführten allgemeinen Abzügen gelten sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer gesetzlich festgelegte Maximalabzüge (Zweiverdienerabzug auch Minimalabzug). Bei der direkten Bundessteuer erfolgt regelmässig ein Ausgleich der kalten Progression.

Nachfolgend sind die Maximalansätze pro Steuerperiode aufgeführt.

2. Prämien für Lebens-, Renten-, Kranken- und Unfallversicherungen sowie Zinsen von Sparkapitalien

2.1. Staats- und Gemeindesteuern

Maximalabzüge

Steuerperioden
ab 2020

Steuerperioden
2005 - 2019

für Verheiratete in ungetrennter Ehe 1)

Fr. 7’000

Fr. 6’200

für übrige Steuerpflichtige

Fr. 3’500

Fr. 3’100

zusätzlich: 2)
je Kind oder unterstützte Person


Fr. 1’000


Fr. 800

  1. Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Partnerschaft sind steuerrechtlich den Ehegatten gleichgestellt (vgl. StP 12 Nr. 1 Einkommen und Vermögen von Ehegatten sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft).

  2. Der Abzug kann getätigt werden für jedes Kind und für jede unterstützte Person, für die ein Kinder- oder Unterstützungsabzug geltend gemacht werden kann.

Detaillierte Ausführungen finden Sie in der Weisung StP 34 Nr. 19 Prämien für Lebens-, Renten-, Kranken- und Unfallversicherungen sowie Zinsen von Sparkapitalien.

2.2. Direkte Bundessteuer

Maximalabzüge

Steuerperioden
ab 2023

Steuerperioden
2011 - 2022

für Verheiratete in ungetrennter Ehe 1)

Fr. 3’600

Fr. 3’500

oder ohne Beiträge an die
Säulen 2 und 3a 2)


Fr. 5’400


Fr. 5’250

für übrige Steuerpflichtige

Fr. 1’800

Fr. 1’700

oder ohne Beiträge an die
Säulen 2 und 3a 2)


Fr. 2’700


Fr. 2’550

zusätzlich: 3)
je Kind oder unterstützte Person


Fr. 700


Fr. 700

  1. Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Partnerschaft sind steuerrechtlich den Ehegatten gleichgestellt (vgl. StP 12 Nr. 1 Einkommen und Vermögen von Ehegatten sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft).

  2. Bei der direkten Bundessteuer erhöhen sich die maximalen Ansätze um die Hälfte, sofern die Steuerpflichtigen keine Beiträge an die Säulen 2 und 3a (Pensionskasse und gebundene Selbstvorsorge) geleistet haben (z.B. AHV-/IV-Rentner/innen). Dieser Abzug kann jedoch nicht zusammen mit dem ordentlichen Abzug beansprucht werden.

  3. Der Abzug kann getätigt werden für jedes Kind und für jede unterstützte Person, für die ein Kinder- oder Unterstützungsabzug geltend gemacht werden kann.

Detaillierte Ausführungen finden Sie in der Weisung StP 34 Nr. 19 Prämien für Lebens-, Renten-, Kranken- und Unfallversicherungen sowie Zinsen von Sparkapitalien.

3. Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)

Steuerperiode

Oberer Grenzbetrag
Art. 8 Abs. 1 BVG

1) Maximalabzug mit
Anschluss 2. Säule (PK)

2) Maximalabzug ohne
Anschluss 2. Säule (PK)

2011 - 2012

Fr. 83’520

Fr. 6’682

Fr. 33’408

2013 - 2014

Fr. 84’240

Fr. 6’739

Fr. 33’696

2015 - 2018

Fr. 84’600

Fr. 6’768

Fr. 33’840

2019 - 2020

Fr. 85’320

Fr. 6’826

Fr. 34’128

2021 - 2022

Fr. 86’040

Fr. 6’883

Fr. 34’416

ab 2023

Fr. 88’200

Fr. 7’056

Fr. 35’280

1) Bei Personen mit Zugehörigkeit zu einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule, PK) beträgt der Maximalabzug jeweils 8 % des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG.

2) Bei Personen ohne Zugehörigkeit zu einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule, PK) beträgt der Maximalabzug jeweils 40 % des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG.

Detaillierte Ausführungen finden Sie in den Weisungen StP 34 Nr. 15 Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a), StP 34 Nr. 16 Abzugsberechtigte Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge und StP 34 Nr. 17 Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a): Direktoren multinationaler Gesellschaften.

4. Drittbetreuungskosten

Maximalabzug
Steuerperiode

Staats- und
Gemeindesteuern

Direkte
Bundessteuer

2012 - 2019

Fr. 4’000

Fr. 10’100

2020 - 2022

Fr. 10’100

Fr. 10’100

2023

Fr. 10’100

Fr. 25’000

2024

Fr. 10’100

Fr. 25’500

Detaillierte Ausführungen zu den Drittbetreuungskosten finden Sie in der Weisung StP 34 Nr. 24 Drittbetreuungskosten .

5. Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien

Maximalabzug
Steuerperiode

Staats- und
Gemeindesteuern

Direkte
Bundessteuer

2012 - 2022

Fr. 10’000

Fr. 10’100

2023

Fr. 10’000

Fr. 10’300

2024

Fr. 10’000

Fr. 10’400

Detaillierte finden Sie in der Weisung StP 34 Nr. 26 Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien.

6. Zweiverdienerabzug

Minimal- und Maximalabzüge
(nur direkte Bundessteuer)

Steuerperiode
2024

Steuerperiode
2023

Steuerperioden
2012 - 2022

50% des niedrigeren Erwerbseinkommen der beiden gemeinsam besteuerten Personen

  • mindestens

Fr. 8’500

Fr. 8’300

Fr. 8’100

  • maximal

Fr. 13’900

Fr. 13’600

Fr. 13’400

Detaillierte Ausführungen finden Sie in der Weisung StP 34 Nr. 25 Zweiverdienerabzug.


Ältere Versionen

Datei Geändert

PDF-Datei 034-27-V2024-01.01.pdf

Mai 15, 2024

PDF-Datei 034-27-V2023-01.01.pdf

Mai 15, 2024

PDF-Datei 034-27-V2021-01.01.pdf

Mai 15, 2024

PDF-Datei 034-27-V2020-01.07.pdf

Mai 15, 2024

PDF-Datei 034-27-V2019-01.01.pdf

Mai 15, 2024

PDF-Datei 034-27-V2015-01.01.pdf

Mai 15, 2024

PDF-Datei 034-27-V2013-01.01.pdf

Mai 15, 2024

PDF-Datei 034-27-V2012-01.01.pdf

Mai 15, 2024

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.