StP 34 Nr. 27 Allgemeine Abzüge - Ansätze
1. Allgemeines
Bei den nachfolgend unter den Ziffern 2 bis 6 aufgeführten allgemeinen Abzügen gelten sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer gesetzlich festgelegte Maximalabzüge (Zweiverdienerabzug auch Minimalabzug). Bei der direkten Bundessteuer erfolgt regelmässig ein Ausgleich der kalten Progression.
Nachfolgend sind die Maximalansätze pro Steuerperiode aufgeführt.
2. Prämien für Lebens-, Renten-, Kranken- und Unfallversicherungen sowie Zinsen von Sparkapitalien
2.1. Staats- und Gemeindesteuern
Maximalabzüge | Steuerperioden | Steuerperioden |
---|---|---|
für Verheiratete in ungetrennter Ehe 1) | Fr. 7’000 | Fr. 6’200 |
für übrige Steuerpflichtige | Fr. 3’500 | Fr. 3’100 |
zusätzlich: 2) | | |
Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Partnerschaft sind steuerrechtlich den Ehegatten gleichgestellt (vgl. StP 12 Nr. 1 Einkommen und Vermögen von Ehegatten sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft).
Der Abzug kann getätigt werden für jedes Kind und für jede unterstützte Person, für die ein Kinder- oder Unterstützungsabzug geltend gemacht werden kann.
Detaillierte Ausführungen finden Sie in der Weisung StP 34 Nr. 19 Prämien für Lebens-, Renten-, Kranken- und Unfallversicherungen sowie Zinsen von Sparkapitalien.
2.2. Direkte Bundessteuer
Maximalabzüge | Steuerperioden | Steuerperioden |
---|---|---|
für Verheiratete in ungetrennter Ehe 1) | Fr. 3’600 | Fr. 3’500 |
oder ohne Beiträge an die | | |
für übrige Steuerpflichtige | Fr. 1’800 | Fr. 1’700 |
oder ohne Beiträge an die | | |
zusätzlich: 3) | | |
Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Partnerschaft sind steuerrechtlich den Ehegatten gleichgestellt (vgl. StP 12 Nr. 1 Einkommen und Vermögen von Ehegatten sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft).
Bei der direkten Bundessteuer erhöhen sich die maximalen Ansätze um die Hälfte, sofern die Steuerpflichtigen keine Beiträge an die Säulen 2 und 3a (Pensionskasse und gebundene Selbstvorsorge) geleistet haben (z.B. AHV-/IV-Rentner/innen). Dieser Abzug kann jedoch nicht zusammen mit dem ordentlichen Abzug beansprucht werden.
Der Abzug kann getätigt werden für jedes Kind und für jede unterstützte Person, für die ein Kinder- oder Unterstützungsabzug geltend gemacht werden kann.
Detaillierte Ausführungen finden Sie in der Weisung StP 34 Nr. 19 Prämien für Lebens-, Renten-, Kranken- und Unfallversicherungen sowie Zinsen von Sparkapitalien.
3. Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
1) Bei Personen mit Zugehörigkeit zu einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule, PK) beträgt der Maximalabzug jeweils 8 % des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG.
2) Bei Personen ohne Zugehörigkeit zu einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule, PK) beträgt der Maximalabzug jeweils 40 % des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG.
Detaillierte Ausführungen finden Sie in den Weisungen StP 34 Nr. 15 Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a), StP 34 Nr. 16 Abzugsberechtigte Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge und StP 34 Nr. 17 Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a): Direktoren multinationaler Gesellschaften.
4. Drittbetreuungskosten
Maximalabzug | Staats- und | Direkte |
---|---|---|
2012 - 2019 | Fr. 4’000 | Fr. 10’100 |
2020 - 2022 | Fr. 10’100 | Fr. 10’100 |
2023 | Fr. 10’100 | Fr. 25’000 |
2024 | Fr. 10’100 | Fr. 25’500 |
Detaillierte Ausführungen zu den Drittbetreuungskosten finden Sie in der Weisung StP 34 Nr. 24 Drittbetreuungskosten .
5. Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien
Maximalabzug | Staats- und | Direkte |
---|---|---|
2012 - 2022 | Fr. 10’000 | Fr. 10’100 |
2023 | Fr. 10’000 | Fr. 10’300 |
2024 | Fr. 10’000 | Fr. 10’400 |
Detaillierte finden Sie in der Weisung StP 34 Nr. 26 Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien.
6. Zweiverdienerabzug
Detaillierte Ausführungen finden Sie in der Weisung StP 34 Nr. 25 Zweiverdienerabzug.