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StP 34 Nr. 17 Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a): Direktoren multinationaler Gesellschaften

Damit Direktoren multinationaler Gesellschaften Beiträge an die Säule 3a abziehen können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Erwerbstätigkeit in der Schweiz,

  • Anschluss an eine AHV-Kasse oder gleichwertige ausländische Sozialversicherungseinrichtung;

  • Säule 3a in der Schweiz abgeschlossen entsprechend BVV 3.

Sofern die ausländische Vorsorgeeinrichtung nicht nur der schweizerischen AHV entspricht, sondern darüber hinaus auch die berufliche Vorsorge einbezieht (was die Regel bilden dürfte), wird nur der kleine Abzug der Säule 3a für Steuerpflichtige mit 2. Säule gewährt.

Sofern nur ein Anschluss an eine Sozialversicherungseinrichtung im Ausland vorliegt, die bloss den Bereich der AHV abdeckt, wird der Abzug von maximal 20 % des Erwerbseinkommens, höchstens jedoch die festgelegten oberen Grenzbeträge gewährt.


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Mai 05, 2023

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