StP 12 Nr. 1 Einkommen und Vermögen von Ehegatten sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft
1. Allgemeines
Einkommen sowie Vermögen von Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe werden gemäss § 12 Absatz 1 StG ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.
Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft sind gemäss Artikel 9 Absatz 1bis DBG und § 12 Absatz 1 bis StG sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Staats- und Gemeindesteuern steuerrechtlich Ehegatten gleichgestellt. Dies gilt namentlich auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.
Die nachfolgenden Ausführungen gelten sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft.
2. Heirat, Trennung oder Scheidung
Heiraten zwei Steuerpflichtige im Laufe der Steuerperiode, erfolgt für die ganze Steuerperiode eine gemeinsame Besteuerung, sofern sie am Ende des Steuerperiode noch immer in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben (§ 58 Abs. 1 StG).
Bei Scheidung, rechtlicher und tatsächlicher Trennung erfolgt für die ganze Steuerperiode eine getrennte Besteuerung (§ 58 Abs. 2 StG).
Massgebend sind immer die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode.
3. Tod des Ehegatten oder Partners
Wenn ein Ehegatte im Verlauf einer Steuerperiode stirbt, erfolgt bis zum Todestag eine gemeinsame Veranlagung beider Ehegatten. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten (§ 58 Abs. 3 StG).
4. Haftung
Bezüglich der Haftung beim Bezug der Steuer ist zu verweisen auf StP 16 Nr. 1 Solidarhaftung der Ehegatten und Kinder sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft .