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StP 26 Nr. 2 Vorsorgeleistungen bei Stellenwechsel

1. Allgemeines

Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, sind grundsätzlich steuerfrei, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet.

Entgegen dem Wortlaut von § 26 Ziffer 2 StG bzw. Artikel 24 Bst. c DBG gilt dies nicht für Kapitalzahlungen des Arbeitgebers bei Stellenwechsel (vgl. Ziff. 3).

2. Freizügigkeitsansprüche

Dieser Steuerbefreiungstatbestand folgt dem Grundsatz, dass Freizügigkeitsansprüche nicht besteuert werden können, sobald sie den Vorsorgekreislauf nicht verlassen. Erst wenn es zu einer Barauszahlung kommt (z.B. bei endgültigem Verlassen der Schweiz oder bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit), stellen entsprechende Kapitalzahlungen grundsätzlich steuerbares Einkommen dar.

3. Leistungen des Arbeitgebers

Am 1. Januar 1995 trat das spezialgesetzliche Freizügigkeitsgesetz (FZG) in Kraft, welches die Bestimmung von § 26 Ziffer 2 StG teilweise modifiziert. Gemäss Artikel 2 FZG können lediglich Austrittsleistungen von Vorsorgeeinrichtungen steuerfrei entweder auf eine neue Vorsorgeeinrichtung oder auf eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto übertragen werden.

Leistungen des Arbeitgebers scheiden daher unter dem Gesichtspunkt von § 26 Ziffer 2 StG aus. Solche Leistungen werden nach § 25 Ziffer 1 StG besteuert, wobei allenfalls der Zeitrentensatz gemäss § 38 StG beim steuersatzbestimmenden Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl. StP 25 Nr. 4 Abgangsentschädigung des Arbeitgebers und StP 38 Nr. 3 Abgangsentschädigung als Überbrückungsleistung).


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Aug. 21, 2023

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Aug. 21, 2023

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