StP 25 Nr. 1 Übrige Einkünfte
1. Allgemeines
Gemäss § 25 StG sind folgende übrigen Einkünfte steuerbar:
alle sonstigen Einkünfte, soweit sie an die Stelle der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit treten;
Entschädigungen für Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;
Gewinne aus Geldspielen (beispielsweise Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, Teilnahme an Klein- und Grossspielen sowie Online-Teilnahme an Spielbankenspielen), soweit sie nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind;
periodische Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält;
periodische Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden (minderjährigen) Kinder erhält;
einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile.
2. Ersatzeinkommen
Damit werden die Einkünfte bezeichnet, welche anstelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten, z.B. Leistungen der Arbeitslosenversicherung und Taggelder aus Unfallversicherung oder Krankenversicherung, aber auch Entschädigungen, welche der Arbeitgeber bei missbräuchlicher Kündigung auszurichten hat (Richner/Frei/ Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 23 N 12).
Da die wegfallenden Erwerbseinkünfte steuerbar sein müssen, kann der Schadenersatz für den Ausfall der den Haushalt führenden Person (sog. Haushaltschaden) nicht besteuert werden, da die Haushaltarbeit nicht steuerbar ist.
3. Entschädigungen für Aufgabe einer Tätigkeit bzw. Nichtausübung einer Tätigkeit oder eines Rechts
Darunter fallen beispielsweise (vgl. Mäusli/Oertli, 2010, Das Schweizerische Steuerrecht, S. 158):
Leistungen im Rahmen eines Sozialplanes;
Vorruhestandsabgeltungen;
Entschädigung des Arbeitgebers für die Einhaltung eines Konkurrenzverbotes;
Entschädigung für die Nichtausübung einer Nutzniesssung (vgl. aber StP 23 Nr. 2 Besteuerung von entgeltlichem und unentgeltlichem Wohnrecht).
Für die steuerliche Behandlung von Kapitalabfindungen, die anstelle von wiederkehrenden Leistungen ausbezahlt werden, ist zu verweisen auf StP 38 Nr. 1 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen .
4. Einkünfte aus Geldspielen
Bezüglich der steuerlichen Behandlung von Gewinnen aus Geldspielen (Lotterien, Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, Teilnahme an Klein- und Grossspielen sowie Online-Teilnahme an Spielbankenspielen etc.) wird auf die Ausführungen in der Steuerpraxis verwiesen unter StP 25 Nr. 6 Gewinne aus Geldspielen.
5. Unterhaltsbeiträge
Die steuerliche Behandlung von Unterhaltsbeiträgen ist detailliert in der Steuerpraxis beschrieben unter StP 25 Nr. 2 Einkünfte aus Unterhaltsbeiträgen und StP 34 Nr. 12 Abzug der Unterhaltsbeiträge.
6. Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile
Die steuerliche Behandlung von einmaligen oder wiederkehrenden Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile ist detailliert beschrieben in der Steuerpraxis unter StP 25 Nr. 3 Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile.