StP 25 Nr. 2 Einkünfte aus Unterhaltsbeiträgen
1. Allgemeines
Gemäss § 25 Ziffer 5 StG sind periodische Unterhaltsbeiträge steuerbar, welche ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält. Dies gilt auch für Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält. Unterhaltsbeiträge können auch in Form von Naturalleistungen oder durch an Dritte zu Gunsten des Unterhaltsempfängers geleistete Zahlungen erbracht werden.
Unter dauernden periodischen Unterhaltsbeiträgen sind solche Leistungen zu verstehen, die wie Renten während einer gewissen Dauer periodisch entrichtet werden (vgl. StP 34 Nr. 12 Abzug der Unterhaltsbeiträge).
Nicht steuerbar sind demgegenüber Kapitalabfindungen anstelle von Unterhaltsbeiträgen und in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten erhaltene Leistungen.
In der Steuererklärung sind Name und Adresse des Leistenden anzugeben. Bei erstmaliger Versteuerung ist eine Kopie der entsprechenden Passagen des Scheidungs-, Trennungsurteils oder der Trennungsvereinbarung beizulegen.
Gehen die Unterhaltsbeiträge nur unregelmässig oder überhaupt nicht ein, ist dies unter Angabe der tatsächlich in der Steuerperiode überwiesenen Beträge anzugeben. Ebenfalls zu vermerken ist, wenn die Kinderalimente nicht vom andern Elternteil überwiesen, sondern von der Gemeinde bevorschusst werden.
Gemäss Artikel 3 Absatz 4 StHG sind Partnerinnen oder Partner einer eingetragenen Partnerschaft steuerrechtlich den Ehegatten gleichgestellt. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge bei Getrenntleben und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.
2. Ehegattenalimente, Unterhaltsbeiträge für Partnerinnen oder Partner
2.1. Allgemeines
Die tatsächlich erhaltenen periodischen Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich dauernd getrennt lebenden Ehegatten müssen versteuert werden. Nicht besteuert werden dagegen einmalige Abfindungen für Unterhaltsbeiträge.
Auch periodische Zahlungen über den im Scheidungsurteil, dem gerichtlichen Trennungsurteil oder der Trennungsvereinbarung festgelegten Beiträgen gelten als Unterhaltsbeiträge nach § 25 Ziff. 5 StG. Auch der überschiessende Teil ist durch den Unterhaltsempfänger zu versteuern und kann vom Leistenden von seinen Einkünften abgezogen werden.
Die vorgenannten Ausführungen gelten sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft (vgl. StP 12 Nr. 1 Einkommen und Vermögen von Ehegatten sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft).
2.2. Überlassung Liegenschaftsanteil / Übernahme Hypothekarzinsen
Überlässt ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte seine Liegenschaft bzw. seinen Liegenschaftsanteil dem andern Ehegatten zur unentgeltlichen Nutzung, gilt dies steuerrechtlich als Unterhaltsbeitrag.
Der begünstigte Ehegatte muss die unentgeltliche Überlassung als Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Mietwerts des ihm vom anderen Ehegatten überlassenen Liegenschaftsanteils versteuern. Ein Abzug von 40% wie beim Eigenmietwert ist auf diesem Anteil nicht zulässig.
Steuerrechtlich ebenfalls als Unterhaltsbeitrag gilt, wenn ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte die Zahlung der Hypothekarzinsen auf dem Hypothekarschuldanteil des andern Ehegatten übernimmt.
In der Steuerpraxis unter StP 25 Nr. 5 sind verschiedene Beispiele betreffend steuerlicher Behandlung der unentgeltlichen Überlassung eines Liegenschaftsanteils bzw. der Übernahme von Hypothekarzinsen dargestellt.
Die vorgenannten Ausführungen gelten sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft (vgl. StP 12 Nr. 1 Einkommen und Vermögen von Ehegatten sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft).
3. Kinderalimente
3.1. Alimente für minderjährige Kinder
Der Steuerpflichtige muss die vom anderen Elternteil tatsächlich erhaltenen periodischen Kinderunterhaltsbeiträge (inklusive Kinderzulagen) für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder versteuern. Einmalige Abfindungen für Unterhaltsbeiträge sind hingegen nicht steuerbar.
Die Besteuerung erfolgt längstens bis zur Volljährigkeit des Kindes. Danach gelten die Beiträge als Leistungen anderer familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten gemäss § 25 Ziffer 5 StG.
Auch periodische Zahlungen über den im Scheidungsurteil, dem gerichtlichen Trennungsurteil oder der Trennungsvereinbarung festgelegten Beiträgen gelten als Unterhaltsbeiträge nach § 25 Ziffer 5 StG. Auch der überschiessende Teil ist durch den Unterhaltsempfänger zu versteuern und kann vom Leistenden von seinen Einkünften abgezogen werden.
Der Empfänger der Kinderunterhaltsbeiträge hat Anspruch auf den Kinderabzug für die betreffenden Kinder. Die steuerliche Behandlung bei gemeinsamen Sorgerecht über ein Kind von nicht gemeinsam besteuerten Eltern ist in der Steuerpraxis beschrieben unter StP 36 Nr. 6 Kinder- und Ausbildungsabzüge bei getrennt besteuerten Eltern .
3.2. Alimente für volljährige Kinder
Unterhaltsbeiträge welche nach der Volljährigkeit des Kindes erbracht werden, sind Renten gleichzusetzen, die in Erfüllung einer anderen familienrechtlichen Unterhaltspflicht geleistet werden. Daher müssen die Kinderunterhaltsbeiträge nicht mehr versteuert werden, sobald die elterliche Sorge wegen Mündigkeit endet.
Vom Ehegatten geleistete Unterhaltsbeiträge für den Monat, in welchem das Kind mündig wird, gehören noch zum steuerbaren Einkommen.
Der Kinderabzug steht grundsätzlich dem Elternteil zu, der zur Hauptsache für den Unterhalt des mündigen Kindes aufkommt. Daher kann der Empfänger der Kinderunterhaltsbeiträge ab Mündigkeit des Kindes in der Regel keinen Kinderabzug mehr geltend machen (vgl. StP 36 Nr. 6 Kinder- und Ausbildungsabzüge bei getrennt besteuerten Eltern).
4. Kapitalabfindungen anstelle von periodischen Unterhaltsbeiträgen
Nur die dauernden periodischen Unterhaltsbeiträge (Ehegatten- und Kinderalimente) an den geschiedenen, tatsächlich oder gerichtlich getrennten Ehegatten sind vom Empfänger als Einkommen zu versteuern und können andererseits vom zahlenden Ehegatten zum Abzug gebracht werden.
Einmalige Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen an den geschiedenen, tatsächlich oder gerichtlich getrennten Ehegatten sind vom Empfänger nicht als Einkommen zu versteuern und können vom zahlenden Ehegatten beim Einkommen nicht abgezogen werden.
Die vorgenannten Ausführungen gelten sinngemäss auch für Partnerinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft (vgl. StP 12 Nr. 1 Einkommen und Vermögen von Ehegatten sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft).
5. Zeitpunkt des Zufliessens von periodischen Unterhaltsbeiträgen
Einkommen fliesst in der Regel mit dem entsprechenden Forderungserwerb zu und ist daher von diesem Zeitpunkt an als solches zu besteuern. Dies gilt auch dann, wenn periodisch fällig werdende Unterhaltsbeiträge ausdrücklich als Darlehen (z.B. im Sinne einer Stundung) stehen gelassen werden.
Von diesem Grundsatz wird abgewichen, wenn die Erfüllung der Forderung - die tatsächliche Bezahlung - als unsicher betrachtet werden muss; dann wird mit der Besteuerung bis zur Erfüllung zugewartet. Bei periodischen Unterhaltsbeiträgen ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Zufliessens des entsprechenden Geldbetrages als massgebend anzusehen, da deren zeitgerechte Erfüllung oftmals unsicher ist. Dies gilt allerdings nur dann, wenn nicht davon auszugehen ist, dass die Beträge gestundet sind (vgl. oben).
6. Alimentenbevorschussung
Bei der Alimentenbevorschussung leistet das Gemeinwesen für den Schuldner der Unterhaltsbeiträge einen Vorschuss. Der Anspruch des Empfängers besteht nicht gegenüber dem Gemeinwesen sondern gründet auf dem Forderungsverhältnis gegenüber dem Schuldner der Unterhaltsbeiträge. Der Empfänger tritt dafür die Forderung an das Gemeinwesen ab.
Da Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau oder an minderjährige Kinder steuerbar sind, werden die dafür ausgerichteten Alimentenbevorschussungen analog besteuert.