StP 30 Nr. 10 Rückstellungspraxis
1. Bauhaupt- und Nebengewerbe
In der Praxis wird eine Pauschale von 1% des gesamten garantiepflichtigen Umsatzes des betreffenden Geschäftsjahres akzeptiert.
Bei Nachweis besonderer Risiken sind höhere Rückstellungen zulässig.
2. Rückstellungen für Umweltschutzprojekte
Rückstellungen aus Gründen des Gewässerschutzes, der Luftreinhaltung, der Abfallbeseitigung und der Energiesanierungen sind bei Vorliegen eines Projektes im betreffenden Jahr bis zu 50% möglich. Im Übrigen gelten die normalen Abschreibungssätze.
3. Firmenjubiläum
Rückstellungen für ein bevorstehendes Firmenjubiläum werden steuerlich anerkannt, wenn ein verbindliches detailliertes Budget über die Jubiläumsaufwendungen vorliegt. Der gesamte Jubiläumsaufwand kann nur auf wenige Vorjahre verteilt werden.
4. Rückstellungen für Unternehmerrisiko
Für Unternehmerrisiko sind keine Rückstellungen zulässig.
So werden Rückstellungen beispielsweise nicht gewährt, wenn ein Fabrikant hauptsächlich von einem Kunden abhängig ist.
5. Schäden infolge grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
Einen betrieblichen Zusammenhang zwischen Schaden und schädigendem Verhalten verneint die Lehre und Rechtssprechung im Bereich der Verschuldenshaftung dann, wenn grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vorliegt.
Ein solcher Schaden ist durch „persönliche“ Mängel des Steuerpflichtigen bedingt und hängt nicht mit den Risiken seiner beruflichen Tätigkeit zusammen. Daher können für daraus entstehende Kosten auch keine Rückstellungen getätigt werden (vgl. StP 30 Nr. 16).
6. Rückstellungen für Grossreparaturen (Erneuerungsfonds)
Für Grossreparaturen, welche mit Gewissheit in grösseren Zeitabständen vorzunehmen sind, wie Fassadenrenovationen, Ersatz von Heizungs- und Liftanlagen usw., können auf Liegenschaften des Geschäftsvermögens, welche sich im Anlagevermögen befinden, sowohl kantonal als auch beim Bund Rückstellungen gebildet werden.
Bei den Rückstellungen für Grossreparaturen besteht ein Wahlrecht zwischen einer Jahrespauschale oder dem Nachweis der mutmasslichen, effektiven Kosten. Eine Kumulation ist nicht möglich. Als Grossreparaturen gelten umfassende Erneuerungsarbeiten.
Im Sinne einer Pauschale können für künftige Grossreparaturen jährliche Rückstellungen von max. 1% der am Ende des Geschäftsjahres gültigen Gebäudeversicherungssumme der jeweiligen Liegenschaft gebildet werden. Der Rückstellungsbestand der jeweiligen Liegenschaft darf 10% der Gebäudeversicherungssumme nicht übersteigen. Nach erfolgter Grossreparatur sind die Rückstellungen wieder aufzulösen.
Die Anfangs- und Schlussbestände sowie die Bildungen und Verwendungen der Rückstellungen sind im jeweiligen Geschäftjahr in der Regel pro einzelne Liegenschaft oder pro Siedlung auszuweisen. Ausnahmsweise kann die Rückstellung global für sämtliche Liegenschaften gebildet werden.
Rückstellungen für Grossreparaturen werden steuerlich nur akzeptiert, wenn auf dem betreffenden Objekt keine Abschreibungen vorgenommen werden oder wurden.
Für laufend vorzunehmende Unterhaltsarbeiten oder aktivierungspflichtige wertvermehrende Investitionen können hingegen keine Rückstellungen gebildet werden (vgl. StP 34 Nr. 5 Praxisfälle Liegenschaftsunterhalt).
Für Liegenschaften im Umlaufvermögen können dagegen keine Rückstellungen für Grossreparaturen getätigt werden. Dies erfolgt analog der Praxis gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung über die Abschreibungen auf Liegenschaften im Umlaufvermögen des Quasi-Liegenschaftenhändlers. Nachweislich eingetretene Wertverminderungen auf Liegenschaften des Umlaufvermögens können als Wertberichtigungen gebucht werden.