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StP 2 Nr. 11 Steuerausscheidung: Beiträge an die Säule 2 und 3a

1. Allgemeines

Die Abzüge für die Säule 2 und 3a sind dem Erwerbseinkommen zurechenbar. Die Zuteilung erfolgt daher grundsätzlich objektmässig.

Bei der Zuteilung müssen die unterschiedlichen Zuteilungsnormen für unselbständiges und selbständiges Erwerbseinkommen beachtet werden.

2. Unselbständigerwerbende

2.1. Grundsatz

Die Beiträge und Prämien an die Säulen 2 und 3a werden dem Arbeitseinkommen des Steuerpflichtigen zugerechnet und somit in der Regel dem Hauptsteuerdomizil (Wohnsitzkanton/Wohnsitzgemeinde) zugeteilt.

2.2. Ausnahmen

Ausnahmen bestehen bei alternierendem Wohnsitz, Familienniederlassung bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten, wenn der Arbeitsort das Hauptsteuerdomizil ist und bei einem steuerrechtlich massgebenden Saisonaufenthalt (vgl. StP 2 Nr. 2 Steuerdomizile und deren Ausscheidungsgrundsätze). In diesen Fällen werden den beteiligten Steuerdomizilen die Beiträge an die Säule 2 und an die Säule 3a im Verhältnis der entsprechenden Arbeitseinkünfte aus unselbständiger Tätigkeit (in der Regel hälftige Teilung) zugewiesen.

3. Selbständigerwerbende

3.1. Im interkantonalen Verhältnis

Der "Arbeitgeberanteil" an die 2. Säule (in der Regel die Hälfte des Beitrages) wird im Rahmen der Unternehmungsbuchhaltung vom Geschäftsgewinn abgezogen. Die Aufteilung dieses Teiles des Abzuges entspricht der Aufteilung des Geschäftsgewinnes. Der "Arbeitnehmeranteil" wird den Gewinnungskosten gleichgestellt und als solcher im Verhältnis des zugewiesenen Geschäftsgewinnes abgezogen.

Die vom Selbständigerwerbenden an die Säule 3a geleisteten Beiträge werden nicht in der Unternehmungsbuchhaltung berücksichtigt. Sie werden vom Geschäftsgewinn im Kanton des Geschäftsortes abgezogen.

3.2. Im interkommunalen Verhältnis

Im interkommunalen Verhältnis (zwischen zwei Thurgauer Gemeinden) erfolgt eine Aufteilung des "Arbeitnehmeranteiles" an die Säule 2 und des gesamten Beitrages an die Säule 3a im Verhältnis der zugewiesenen Erwerbseinkünfte auf die beteiligten Gemeinden.


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PDF-Datei 002-11-V2002-01.01 CIneu.pdf

Sept. 29, 2023

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