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StP 2 Nr. 4 Steuerausscheidung: unselbständige Erwerbstätigkeit

1. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (unselbständiger Haupt- und Nebenerwerb) sind grundsätzlich am Hauptsteuerdomizil (in der Regel Wohnort/Familienort) steuerbar. Dies gilt namentlich auch für Pendler und steuerrechtlich anerkannte Wochenaufenthalter mit regelmässiger allwöchentlicher Rückkehr an den Wohnort.

2. Abzüge aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Die Berufsauslagen, Beiträge und Prämien an die Säulen 2 und 3a (vgl. StP 2 Nr. 11 Steuerausscheidung: Beiträge an die Säule 2 und 3a) werden grundsätzlich dem Kanton des Hauptsteuerdomizils zugewiesen.

3. Bei mehreren steuerrechtlich relevanten Aufenthaltsorten

Ausnahmen bestehen bei alternierendem Wohnsitz, Familienniederlassung dauernd getrennt lebenden Ehegatten, wenn der Arbeitsort das Hauptsteuerdomizil ist sowie bei steuerrechtlich massgebendem Saisonaufenthalt (vgl. StP 2 Nr. 2 Steuerdomizile und deren Ausscheidungsgrundsätze). Zwischen den beteiligten Steuerdomizilen erfolgt in diesen Fällen mit bestimmten Vorbehalten eine hälftige Teilung des unselbständigen Erwerbseinkommens und der Berufsauslagen.

Bei einem steuerrechtlich massgebenden Saisonaufenthalt (vgl. StP 2 Nr. 2 Steuerdomizile und deren Ausscheidungsgrundsätze und StP 7 Nr. 4 Steuerdomizil bei Saisonaufenthalt) wird das unselbständige Erwerbseinkommen (Lohn und Berufsauslagen), welches nicht im Kanton des Hauptsteuerdomizils erzielt wird, nach Massgabe der Aufenthaltsdauer (pro rata temporis) zugeteilt. Bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton des Hauptsteuerdomizils wird das betreffende Erwerbseinkommen dagegen ausschliesslich dem Hauptsteuerdomizil zugewiesen.

4. In der Schweiz ansässige Grenzgänger mit Arbeitsort in Deutschland

Personen, die in der Schweiz ansässig sind und in Deutschland als Grenzgänger arbeiten, haben in Deutschland eine Quellensteuer zu entrichten. Wenn den deutschen Behörden eine schweizerische Ansässigkeitsbescheinigung vorliegt, beträgt diese Quellensteuer 4,5% der Bruttoarbeitsvergütungen.
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird in der Schweiz nicht die vom deutschen Fiskus einbehaltene Steuer auf die hiesige Steuer angerechnet. Zur Berücksichtigung der deutschen Quellensteuer werden vom Nettoerwerbseinkommen (vor Abzug Quellensteuer) 20% abgezogen. In die Schweizer Steuerbemessung werden daher nur noch 80% der Nettoeinkünfte einbezogen. Die Abzüge für die Berufsauslagen können dagegen voll (nicht nur zu 80%) geltend gemacht werden.

Arbeitgeberbeiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung gelten gemäss schweizerischem Steuerrecht grundsätzlich als Bestandteil des steuerbaren Lohns. In Deutschland wird die Kranken- und Pflegeversicherung paritätisch durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Bei der Berechnung der Nettoeinkünfte von Grenzgängern in Deutschland sind daher Arbeitgeberbeiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung entsprechend zu berücksichtigen bzw. aufzurechnen.

5. In der Schweiz ansässige Grenzgänger mit Arbeitsort in Österreich

Schweizerische Grenzgänger, die in Österreich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, werden für ihre Erwerbseinkünfte vollumfänglich in Österreich steuerpflichtig. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird das entsprechende Erwerbseinkommen von der Besteuerung in der Schweiz ausgenommen und nur noch für die Satzbestimmung berücksichtigt.


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Sept. 29, 2023

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Sept. 29, 2023

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Sept. 29, 2023
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