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StP 58 Nr. 1 Bemessung bei Heirat oder bei Eintragung einer Partnerschaft

1. Allgemeines

Massgebend für die Festsetzung des Steuertarifs und der Sozialabzüge sind grundsätzlich die persönlichen Verhältnisse am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht. Besteht am Ende der Steuerperiode eine rechtlich und tatsächlich ungetrennte Ehe, so werden die Ehegatten für die gesamte Steuerperiode gemeinsam veranlagt. Dies gilt auch für eingetragene Partnerschaften (vgl. StP 12 Nr. 1 Einkommen und Vermögen von Ehegatten sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft). Daher werden die nachfolgenden Bestimmungen sinngemäss auch bei eingetragenen Partnerschaften angewendet.

Bei Heirat während der Steuerperiode werden die Ehegatten gemäss § 58 Absatz 1 StG rückwirkend per 1. Januar für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert. Die Besteuerung von Einkommen und Vermögen der Ehegatten erfolgt am gemeinsamen steuerrechtlichen Wohnsitz am Ende der Steuerperiode.

Das gesamte während der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht erzielte Reineinkommen und Reinvermögen von Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe werden für die Bemessung der Steuer ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (vgl. StP 12 Nr. 1 Einkommen und Vermögen von Ehegatten sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft). Einkommen und Vermögen von allfälligen unter deren elterlichen Obhut oder Sorge stehenden minderjährigen Kindern werden ebenfalls dazugerechnet.

Besondere Bestimmungen bestehen bei:

  • Zuzug aus oder Wegzug ins Ausland,

  • getrennte steuerrechtliche Wohnsitze der Ehegatten.

2. Zuzug aus oder Wegzug in anderen Kanton

Zieht ein Steuerpflichtiger aus einem anderen Kanton zu seinem bereits im Kanton Thurgau ansässigen Ehepartner, so ist er im Kanton Thurgau rückwirkend per 1. Januar der Steuerperiode steuerpflichtig.

Für die Bemessung der Einkommenssteuer wird das gesamte von den Ehegatten in der Steuerperiode erzielte Reineinkommen herangezogen; dies gilt auch für die vor der Heirat erzielten Einkünfte. Die Vermögenssteuer wird für das ganze Jahr auf der Grundlage der Vermögensverhältnisse der Ehegatten am Ende der Steuerperiode berechnet (vgl. Beispiel StP 58 Nr. 2 Heirat - Zuzug Ehepartner aus einem anderen Kanton).

Zieht ein Steuerpflichtiger in einen anderen Kanton zu seinem bereits dort ansässigen Ehepartner, so ist er dort rückwirkend per 1. Januar der Steuerperiode steuerpflichtig. Im Kanton Thurgau erfolgt keine Veranlagung mehr.

Dies gilt sinngemäss auch für eingetragene Partnerschaften.

3. Zuzug Ehepartner aus dem Ausland

Zieht ein Ehepartner aus dem Ausland zu, begründet er die Steuerpflicht in der Schweiz mit dem Zuzug. Für die Besteuerung von Einkommen und Vermögen des zugezogenen Ehepartners ist bis zum Zuzug nur der ausländische Hoheitsträger (Staat) berechtigt.

Es erfolgt eine gemeinsame Veranlagung der Ehegatten zum Vollsplittingtarif für Verheiratete unter Berücksichtigung der unterjährigen Steuerpflicht des zugezogenen Ehegatten.

Für die Bemessung der Steuer wird das gesamte während der Steuerperiode erzielte Reineinkommen und Reinvermögen des bereits im Kanton Thurgau wohnhaften Ehepartners sowie das seit Zuzug des anderen Ehegatten realisierte Einkommen und dessen Vermögen herangezogen. Das seit Zuzug erzielte Reineinkommen des zugezogenen Ehepartners wird für die Satzbestimmung auf ein Jahr hochgerechnet. Sein Vermögen wird pro rata temporis besteuert (vgl. StP 58 Nr. 3 Heirat - Zuzug Ehepartner aus dem Ausland).

Dies gilt sinngemäss auch für eingetragene Partnerschaften.

4. Wegzug Ehepartner ins Ausland

4.1. Grundsatz

Zieht ein Steuerpflichtiger ins Ausland zu seinem bereits dort ansässigen Ehepartner, wird unterschieden, ob der Wegzug vor oder nach dem Heiratsdatum erfolgt ist. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für eingetragene Partnerschaften sinngemäss.

4.2. Wegzug vor Heiratsdatum

Erfolgt der Wegzug ins Ausland bis zum Heiratsdatum, so wird der im Kanton Thurgau ansässige Steuerpflichtige bis zum Wegzugsdatum als Alleinstehender besteuert (keine Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des künftigen Ehepartners).

4.3. Wegzug nach Heiratsdatum

Erfolgt der Wegzug nach dem Heiratsdatum, erfolgt rückwirkend per 1. Januar der Steuerperiode bis zum Wegzugsdatum eine gemeinsame Veranlagung (vgl. Beispiel StP 58 Nr. 4 Heirat - Wegzug Ehepartner ins Ausland).

Für die Bemessung der Steuer wird zunächst das gesamte bis zum Wegzugsdatum erzielte Reineinkommen und das gesamte Vermögen per Wegzugsdatum der beiden Ehepartner ermittelt. Das Reineinkommen wird für die Satzbestimmung auf ein Jahr hochgerechnet.

Der im Ausland ansässige Ehepartner ist im Kanton Thurgau nicht steuerpflichtig, weshalb sein Reineinkommen und Reinvermögen mittels Steuerausscheidung dem Ausland zugeteilt und für die Veranlagung im Kanton Thurgau nur satzbestimmend berücksichtigt wird. Das dem Kanton Thurgau zugeteilte Reinvermögen des (dort bis zum Wegzugsdatum ansässigen) Ehepartners wird pro rata temporis besteuert.

5. Getrennte steuerrechtliche Wohnsitze der Ehegatten

Hat trotz rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe am Ende der Steuerperiode lediglich ein Ehepartner steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde, wird eine interkommunale, interkantonale oder internationale Steuerausscheidung vorgenommen (vgl. Ziff. 4.2 in StP 2 Nr. 2 Steuerdomizile und deren Ausscheidungsgrundsätze). In jedem Falle wird aber Einkommen und Vermögen des anderen Ehegatten satzbestimmend mitberücksichtigt (vgl. Beispiel in StP 58 Nr. 5 Heirat - Ehepartner behält Wohnsitz in einem anderen Kanton). Diese Ausführungen gelten für eingetragene Partnerschaften sinngemäss.


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Mai 06, 2024

PDF-Datei 058-01-V2005-01.01.pdf

Mai 06, 2024

PDF-Datei 058-01-V2004-31.03.pdf

Mai 06, 2024

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