StP 55 Nr. 3 Satzbestimmung bei unterjähriger Steuerpflicht
1. Allgemeines
Liegt eine unterjährige Steuerpflicht vor, werden gemäss § 55 Absatz 3 StG und § 15 Absatz 2 StV regelmässig fliessende Einkünfte und regelmässig abfliessende Aufwände für die Satzbestimmung auf ein Jahr umgerechnet (vgl. Ziff. 2 in StP 55 Nr. 2 Bemessung bei ganz- oder unterjähriger Steuerpflicht).
Nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden dagegen für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. Die Berechnung der Abzüge erfolgt sinngemäss.
Die Vermögenssteuer wird gemäss § 55 Absatz 4 StG nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht berechnet.
2. Satzbestimmung Einkommen
2.1. Allgemeines
Regelmässig fliessende Einkünfte und regelmässig abfliessende Aufwände werden bei unterjähriger Steuerpflicht für die Satzbestimmung auf ein Jahr umgerechnet (vgl. Beispiele StP 55 Nr. 4 Zuzug aus dem Ausland: Beispiel Satzbestimmung, StP 55 Nr. 5 Wegzug Selbständigerwerbender: Beispiel Satzbestimmung und StP 55 Nr. 6 Tod eines Steuerpflichtigen: Beispiel Satzbestimmung).
Für die Bemessung der Steuer ist es daher entscheidend, welche Einkünfte als regelmässig fliessend und welche Abzüge als regelmässig abfliessend gelten.
2.2. Regelmässig fliessende Einkünfte
Regelmässig fliessend sind Einkünfte, wenn sie während eines Kalenderjahres mehrmals in gleichmässigen Abständen zufliessen (z.B. monatlich, vierteljährlich).
Als regelmässig fliessend gelten in der Regel Einkünfte aus:
unselbständiger Tätigkeit (auch 13. Monatsgehalt, sofern ein fester Anspruch nach Dauer der Tätigkeit besteht);
selbständiger Tätigkeit (vgl. Ziff. 2.6. nachfolgend);
Sozial- und andern Versicherungen (Renten jeglicher Art);
Unterhaltsverpflichtungen, die Steuerpflichtige für sich oder für die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder vom geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten erhalten;
unbeweglichem Vermögen (Miet- und Pachtzinseinnahmen, Mietwert der selbstbewohnten Liegenschaft).
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Im Einzelfall muss geprüft werden, ob regelmässig fliessende Einkünfte vorliegen.
2.3. Unregelmässig fliessende Einkünfte
Nicht regelmässig sind Einkünfte, die während eines Jahres nur einmal zufliessen oder überhaupt nur einmalig anfallen.
Als unregelmässig fliessende Einkünfte gelten in der Regel:
ausserordentliche Vergütungen des Arbeitgebers (Dienstaltergeschenke, Geschenke bei Firmenjubiläen, ausserordentliche Gewinnbeteiligungen, etc.);
ausserordentliche Erträge aus selbständiger Tätigkeit;
Erträge aus beweglichem Vermögen (Wertschriftenertrag), sofern keine periodische Verzinsung erfolgt;
Wettbewerbsgewinne (Lotterie-, Lotto- und Totogewinne);
Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen (allenfalls aber Satzbestimmung gemäss StP 38 Nr. 1 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen);
Kapitalabfindungen für Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit oder eines Rechtes.
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Im Einzelfall muss geprüft werden, ob unregelmässig fliessende Einkünfte vorliegen.
2.4. Regelmässig abfliessende Aufwände
Als regelmässig fliessend werden Aufwände einerseits betrachtet, wenn sie während eines Kalenderjahres mehrmals in gleichmässigen Abständen abfliessen (z.B. monatlich, vierteljährlich).
Andererseits werden Pauschalabzüge als regelmässig abfliessend betrachtet.
Als regelmässig fliessend gelten in der Regel folgende Aufwände:
Pauschalabzug für Liegenschaftenunterhalt;
Abzüge für regelmässige Berufsauslagen, wie z.B. Fahrt zur Arbeit, Mehrkosten für Verpflegung und Pauschalabzug für übrige Berufsauslagen;
Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten und für unter dessen elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder;
Schuldzinsen aus Hypotheken;
Pauschalabzug für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien;
Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten;
Sozialabzüge (Kinderabzug; Abzug für unterstützte Personen; Abzug für AHV-Altersrentner, Erwerbsunfähige oder Verwitwete).
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Im Einzelfall muss geprüft werden, ob regelmässig abfliessende Abzüge vorliegen.
2.5. Unregelmässig abfliessende Aufwände
Als unregelmässig fliessend werden Aufwände betrachtet, wenn:
sie während eines Jahres nur einmal abfliessen oder nur einmalig anfallen;
effektiv deklarierte Kosten anstelle eines Pauschalabzugs geltend gemacht werden;
sie Gewinnungskosten im Zusammenhang mit unregelmässigen Einkünften betreffen.
Zu den unregelmässig abfliessenden Aufwänden zählen somit in der Regel:
Kosten für die Verwaltung von Wertschriften und sonstigen Kapitalanlagen;
effektiv deklarierte Kosten für Liegenschaftenunterhalt;
effektiv deklarierte übrige Berufsauslagen und Weiterbildungskosten;
Schuldzinsen aus Krediten (mit Ausnahme der Hypotheken);.
Beiträge für Säule 3a
Beiträge für den Einkauf in die berufliche Vorsorge;
Einsätze für Wettbewerbsgewinne;
Drittbetreuungskosten;
effektiv deklarierte Krankheits-, Unfall- oder Invaliditätskosten;
freiwillige Zuwendungen.
Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Im Einzelfall muss geprüft werden, ob unregelmässig abfliessende Abzüge vorliegen.
2.6. Selbständige Erwerbstätigkeit
Gemäss § 16 Absatz 3 StV werden bei unterjähriger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt in der Regel aufgrund der Dauer der Steuerpflicht.
Übersteigt die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen Steuerpflicht, können die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung jedoch nur aufgrund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate umgerechnet werden (vgl. Beispiel StP 55 Nr. 5 Wegzug Selbständigerwerbender: Beispiel Satzbestimmung).
Die ordentlichen Gewinne eines Geschäftsjahres, das zwölf oder mehr Monate umfasst, werden gemäss § 16 Absatz 4 StV für die Satzbestimmung nicht umgerechnet.
3. Vermögen
Die für ein Jahr berechnete Vermögenssteuer wird mit der Dauer der Steuerpflicht gewichtet (Besteuerung pro rata temporis).