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StP 36 Nr. 1 Sozialabzüge

1. Staats- und Gemeindesteuern

Die persönlichen Verhältnisse sind im Tarif berücksichtigt, weshalb im geltenden Steuergesetz keine persönlichen Sozialabzüge vorgesehen sind.

Gemäss § 36 Absatz 2 Ziffer 2 StG können die folgenden Sozialabzüge geltend gemacht werden:

Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massgebend (vgl. Ziff. 3 nachfolgend).

2. Direkte Bundessteuer

Gemäss Artikel 35 Absatz 1 Bst. c DBG können gemeinsam steuerpflichtige Personen bei der direkten Bundessteuer einen Sozialabzug tätigen.

Daneben können die folgenden Sozialabzüge geltend gemacht werden:

3. Stichtagsprinzip

Gemäss § 36 Absatz 3 StG und Artikel 35 Absatz 2 DBG sind für die Festsetzung der Sozialabzüge grundsätzlich die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massgebend.

Hat der Steuerpflichtige aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht Anspruch auf einen entsprechenden Sozialabzug, wird dieser für die gesamte Steuerperiode gewährt.

Besteht aufgrund der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode kein Anspruch auf einen entsprechenden Sozialabzug, wird dieser für die gesamte Steuerperiode nicht gewährt. Eine anteilsmässige Gewährung der Sozialabzüge ist nicht möglich (siehe aber Zuteilung bei getrennt besteuerten Eltern im Jahr des Eintritts der Volljährigkeit des Kindes, Ziff. 3.1 in StP 36 Nr. 6 Kinder- und Ausbildungsabzüge bei getrennt besteuerten Eltern).

4. Abzugshöhe

4.1. Allgemeines

Bei den Sozialabzügen erfolgt sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer periodisch regelmässig ein gesetzlich festgelegter Ausgleich der kalten Progression.

4.2. Kinder-, Ausbildungs- und Unterstützungsabzüge

4.2.1. Staats- und Gemeindesteuern

Abzugshöhe

Steuerperioden
2024

Steuerperiode
2023

Steuerperioden
2005 - 2022

pro Kind

Fr. 7’300

Fr. 7’200

Fr. 7’000

Der Abzug erhöht sich für jedes Kind nach Vollendung des

  • 16. Altersjahres auf

Fr. 8’300

Fr. 8’200

Fr. 8’000

  • 20. Altersjahres bis zum vollendeten 26. Altersjahres

Fr. 10’400

Fr. 10’300

Fr. 10’000

  • ab vollendeten 26. Altersjahr
    (falls erwerbsunfähig oder noch in Ausbildung befindlich)

Fr. 7’300

Fr. 7’000

Fr. 7’000

Für jede unterstützte Person

Fr. 2’700

Fr. 2’700

Fr. 2’600

4.2.2. Direkte Bundessteuer

Abzugshöhe

Steuerperioden
2024

Steuerperiode
2023

Steuerperioden
2012 - 2022

pro Kind

Fr. 6’700

Fr. 6’600

Fr. 6’500

Für jede unterstützte Person

Fr. 6’700

Fr. 6’600

Fr. 6’500

Ermässigung Steuerbetrag pro Kind*

Fr. 259

Fr. 255

Fr. 251

*Bei der Ermässigung vom Steuerbetrag handelt es sich nicht um einen Sozialabzug, sondern um eine tarifarische Massnahme (Elterntarif). Die Ermässigung ist hier nur der besseren Übersicht halber aufgeführt. Detaillierte Ausführungen dazu finden Sie in der Weisung StP 37 Nr. 1 Berechnung Einkommenssteuer.

4.3. Sozialabzug für gemeinsam steuerpflichtige Personen

Nur direkte Bundessteuer
Abzugshöhe

Steuerperioden
ab 2023

Steuerperioden
2011 - 2022

für gemeinsam steuerpflichtige Personen

Fr. 2’700

Fr. 2’600


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März 22, 2024

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März 22, 2024

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März 22, 2024

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März 22, 2024

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März 22, 2024

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März 22, 2024

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März 22, 2024

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März 22, 2024

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März 22, 2024

PDF-Datei 036-01-V2006-01.01 CIneu.pdf

März 22, 2024

PDF-Datei 036-01-V2005-01.01.pdf

März 22, 2024

PDF-Datei 036-01-V2002-01.01.pdf

März 22, 2024
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