StP 36 Nr. 2 Kinder- und Ausbildungsabzüge
1. Allgemeines
1.1. Grundsatz
Gemäss § 36 Absatz 2 Ziffer 1 StG und Artikel 35 Absatz 1 Bst. a DBG steht dem Steuerpflichtigen ein Kinderabzug zu für jedes nicht selbständig besteuerte, in Ausbildung stehende oder erwerbsunfähige Kind, für dessen Unterhalt er sorgt.
Für die Gewährung des Abzugs ist es nicht zwingend, dass der Steuerpflichtige zur Hauptsache für den Unterhalt des minderjährigen oder in der Ausbildung stehenden Kindes sorgt. Damit ein Abzug gewährt werden kann, müssen aber bei der den Abzug geltend machenden steuerpflichtigen Person zumindest Unterhaltsleistungen in der Höhe dieses Abzugs angefallen sein. Erzielt ein volljähriges Kind, obwohl es eine Ausbildung absolviert, ein Einkommen, das einen selbständigen Lebensunterhalt ermöglicht, kann kein Kinderabzug geltend gemacht werden.
Der Kinderabzug steht nur denjenigen Personen zu, die aufgrund ihrer Unterhaltspflicht als Folge der elterlichen Sorge oder aufgrund der Verpflichtung zu Alimentenzahlungen (vgl. Ziff. 3.) Leistungen zugunsten eines Kindes erbringen. Somit kann für Stief- oder Pflegekinder kein Kinderabzug geltend gemacht werden.
1.2. Stichtagsprinzip
Massgebend für die Frage, ob ein Kinder- oder Ausbildungsabzug gewährt werden kann, sind in der Regel die Verhältnisse am 31. Dezember eines Kalenderjahres (Stichtagsprinzip, vgl. StP 36 Nr. 1 Sozialabzüge). Endet die Steuerpflicht vor Ablauf der Steuerperiode gilt das Datum am Ende der Steuerpflicht als massgebender Stichtag.
Kommt der Steuerpflichtige am Ende der Steuerperiode bzw. am Ende der Steuerpflicht nicht mehr für das Kind auf (z. B. wegen Abschluss der Ausbildung im Laufe des Jahres), besteht somit für die ganze Steuerperiode kein Anspruch auf den Kinderabzug.
Befindet sich ein Kind beispielsweise am massgebenden Stichtag in Ausbildung, wird der Ausbildungsabzug gewährt, andernfalls besteht kein Anspruch auf einen Abzug. Diese schematische Lösung ist vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt. Eine Gewährung des Ausbildungsabzugs nur für denjenigen Teil einer Steuerperiode, in welchem sich ein Kind eines Steuerpflichtigen noch in Ausbildung befindet, ist vom Gesetzgeber hingegen nicht vorgesehen und daher auch nicht möglich.
1.3. Unterjährige Steuerpflicht
Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Kinderabzüge anteilig nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht gewährt; für die Bestimmung des Steuersatzes werden sie jedoch vollständig berücksichtigt (§ 36 Abs. 4 StG und Art. 35 Abs. 3 DBG).
2. Höhe der Abzüge
Die für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer geltenden Kinder- und Ausbildungsabzüge pro Steuerperiode sind aufgeführt in der Weisung StP 36 Nr. 1 Sozialabzüge.
3. Nicht gemeinsam besteuerte Eltern
Die Zuteilung der Kinderabzüge bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern ist in der Steuerpraxis separat behandelt unter StP 36 Nr. 6 Kinder- und Ausbildungsabzüge bei getrennt besteuerten Eltern .