StP 36 Nr. 3 Unterstützungsabzug
1. Allgemeines
Kommt der Steuerpflichtige zur Hauptsache für den Unterhalt einer erwerbsunfähigen und unterstützungsbedürftigen Person auf, kann er gemäss § 36 Absatz 2 Ziffer 2 StG bzw. Artikel 35 Absatz 2 DBG einen Unterstützungsabzug geltend machen. Die für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer geltenden Unterstützungsabzüge pro Steuerperiode sind aufgeführt in der Weisung StP 36 Nr. 1 Sozialabzüge.
Nicht unter den Unterstützungsabzug fallen der Ehepartner und die Kinder, für die ein Kinderabzug zulässig ist oder Unterhaltsbeiträge abgezogen werden. Dies gilt sinngemäss auch für die Partnerin oder den Partner bei einer eingetragenen Partnerschaft (vgl. StP 12 Nr. 1 Einkommen und Vermögen von Ehegatten sowie von Personen in eingetragener Partnerschaft)
Für die Festsetzung der Unterstützungsabzüge sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massgebend (§ 36 Abs. 3 StG und Art. 35 Abs. 2 DBG). Ist die unterstützte Person am Ende der Steuerperiode nicht mehr erwerbsunfähig oder unterstützungsbedürftig, besteht somit für die ganze Steuerperiode kein Anspruch auf den Unterstützungsabzug.
Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Unterstützungsabzüge anteilig nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht gewährt; für die Bestimmung des Steuersatzes werden sie jedoch vollständig berücksichtigt (§ 36 Abs. 4 StG und Art. 35 Abs. 3 DBG).
2. Voraussetzungen für Unterstützungsabzug Staats- und Gemeindesteuern
2.1. Grundsatz
Die Gewährung eines Unterstützungsabzuges nach § 36 Absatz 2 Ziffer 2 StG ist an zwei Bedingungen geknüpft. Zum einen muss es sich beim Unterstützten um eine erwerbsunfähige und unterstützungsbedürftige Person handeln, welche den Lebensunterhalt nicht selber bestreiten kann, und zum andern muss der Steuerpflichtige für deren Unterhalt zur Hauptsache aufkommen.
2.2. Unterstützungsbedürftigkeit
Unterstützungsbedürftigkeit im Sinne von § 36 Absatz 2 Ziffer 2 StG ist dann gegeben, wenn eine Person wegen ihres Alters oder ihrer Gesundheit den Lebensunterhalt nicht selber zur Hauptsache bestreiten kann. Keine Unterstützungsbedürftigkeit im steuerrechtlichen Sinne liegt bei einem Strafgefangenen vor.
Die Unterstützungsbedürftigkeit ist durch eine Bestätigung der Wohnsitzgemeinde (Steuerausweis oder Bestätigung der Fürsorgebehörde) nachzuweisen.
2.3. Erwerbsunfähigkeit
Erwerbsunfähig nach § 36 Absatz 2 Ziffer 2 StG ist eine Person, die zufolge Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht arbeitsfähig ist.
2.4. Umfang der Unterstützungsleistung
Damit ein Steuerpflichtiger zur Hauptsache für den Unterhalt einer Person aufkommt, muss er Kosten von mehr als 50% des (betreibungsrechtlichen) Existenzminimums tragen (§ 12 StV). Ob ein Anspruch besteht, wird im Einzelfall aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt.
Bei der direkten Bundessteuer gilt dagegen eine unterstützungsbedürftige Person dann als vom Steuerpflichtigen unterstützt, wenn dieser mindestens einen Betrag in der Höhe des Unterstützungsabzuges für sie aufbringt.